Erleichterung bei Kartellschadensersatz: BGH korrigiert Verständnis der Kartellbetroffenheit | Fieldfisher
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Erleichterung bei Kartellschadensersatz: BGH korrigiert Verständnis der Kartellbetroffenheit

10.03.2020

Locations

Germany

Der BGH hat sich in seinem Urteil vom 28. Januar 2020 ein weiteres Mal im Rahmen von Schadensersatzansprüchen in Folge des sog. Schienenkartells mit Grundsatzfragen des Kartellschadensersatzrechtes beschäftigt (BGH, Urteil vom 28. Januar 2020, Az.: KZR 24/17 – Schienenkartell II).

Die Kartellbefangenheit von Produkten unterliegt nicht dem strengen Beweismaßstab aus § 286 ZPO. Die Feststellung der Kartellbefangenheit kann gegebenenfalls sogar ganz unterbleiben. Insoweit, werden Geschädigte künftig einfacher Schadensersatz geltend machen können.  Es ist zu erwarten, dass die Zahl der vor deutschen Gerichten anhängig gemachten Kartellschadensersatzklagen weiter steigt.
 
Zum Hintergrund des Falls

Im zugrundeliegenden Fall hatte ein regionales Verkehrsunternehmen Hersteller und Lieferanten von Gleisoberbaumaterialien auf Schadensersatz für Schäden aus dem Schienenkartell verklagt. Für kartellrechtswidrige Preis-, Quoten-, und Kundenschutzabsprachen von Herstellern und Lieferanten von Gleisoberbaumaterialien hatte das Bundeskartellamt 2013 und 2016 Bußgelder in dreistelliger Millionenhöhe verhängt.

Das LG Erfurt (Urteil vom 3. Juli 2015, Az.: 3 O 1050/14) und das OLG Jena (Urteil vom 22. Februar 2017, Az. 2 U 583/15 Kart) hatten der Klägerin in erster Instanz Recht gegeben, der BGH hat die Entscheidung nunmehr im Ergebnis aufgehoben, weil er dem vom OLG angenommenen Anscheinsbeweis nicht folgen will.
 
Kartellbetroffenheit erfordert keinen Nachweis tatsächlicher Kartellbefangenheit

Das Merkmal der Betroffenheit nach § 33 Abs. 1 GWB aF umfasst im Rahmen der Prüfung des haftungsbegründenden Tatbestandes nur die Frage, ob dem Anspruchsgegner ein wettbewerbsbeschränkendes Verhalten anzulasten ist, welches, vermittelt durch den Abschluss eines Umsatzgeschäftes oder in anderer Weise, geeignet ist, einen Schaden des Anspruchstellers mittelbar oder unmittelbar zu begründen. Ausreichend ist daher, dass der Kläger von einem kartellbeteiligten Unternehmen Waren erworben hat, die Gegenstand der Kartellabsprache waren.
Nicht erforderlich ist hingegen die Darlegung, dass sich die Kartellabsprache auf den einzelnen Erwerbsvorgang tatsächlich ausgewirkt hat und das Geschäft damit "kartellbefangen" gewesen wäre. Sofern sich aus dem Urteil Schienenkartell I, BGH, Urteil vom 11. Dezember 2018, etwas Anderes ergebe, werde daran nicht festgehalten, so der BGH ausdrücklich.
 
Kartellbefangenheit ist eine Frage der Schadensfeststellung

Die so verstandene Kartellbefangenheit ist damit allenfalls im Rahmen der Schadensfeststellung bei der haftungsausfüllenden Kausalität von Relevanz. Zeigt sich, dass dem Anspruchsteller aus der Kartellabsprache ein Schaden entstanden ist, steht fest, dass sich die verbotene Absprache nachteilig auf das Geschäft, und insbesondere den Kaufpreis, ausgewirkt hat. Gegebenenfalls kann auf die Feststellung der Kartellbefangenheit des in Rede stehenden Erwerbsvorgangs sogar ganz verzichtet werden.
Ist der Richter der Überzeugung, dass sich die Kartellabsprache nicht nur auf einzelne Geschäfte, sondern den gesamten Markt ausgewirkt hat, könne am Ende sogar die Feststellung der konkreten Kartellbefangenheit unterbleiben, so der BGH.

Maßstab: § 287 ZPO und tatsächliche Vermutung

Die Feststellung, ob ein Schaden entstanden ist, ist anhand des Maßstabes des § 287 ZPO zu treffen. Ein Anscheinsbeweis für die preissteigernde Wirkung eines Kartells bestehe zwar nicht. Erneut bekräftigt der BGH aber, dass zugunsten der Abnehmer von kartellbeteiligten Unternehmen eine tatsächliche Vermutung für eine kartellbedingte Überhöhung der Preise bestehe, da mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass die im Rahmen eines Kartells erzielten Preise über denen liegen, die sich ohne Kartell gebildet hätten. Je länger das Kartell andauere und je nachhaltiger die Vereinbarungen praktiziert würden, umso wahrscheinlich sei, dass Preise kartellbedingt überhöht seien.

Der BGH gibt außerdem wertvolle Hinweis zur Anwendung von § 287 ZPO und zum Einsatz von Sachverständigengutachten.
 
Kommentar

Der BGH hat sich von der bisherigen Rechtsprechung distanziert (vgl. nur OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 8. Juli 2019, Az.: 3 U 1876/18; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23. Januar 2019, VI-U (Kart) 18/17). Die Entscheidung bedeutet im Ergebnis mehr Klarheit und eine Erleichterung bei der Darlegung des Schadensersatzanspruches durch den Kläger, muss doch künftig nicht mehr unter den Voraussetzungen des § 286 ZPO dargelegt und bewiesen werden, dass die in Rede stehenden Erwerbsvorgänge kartellbefangen sind. Es ist zu erwarten, dass die Zahl der vor deutschen Gerichten anhängig gemachten Kartellschadensersatzklagen weiter steigt.

Hinsichtlich des Einsatzes von ökonomischen Sachverständigengutachten gibt der BGH Hinweise, beispielsweise, dass nicht zwingend ein gerichtlicher Sachverständigen zu bestellen ist. Es bleibt abzuwarten, wie die Gerichte diese Hinweise umsetzen werden und ob die Verfahren damit nun kürzer und einfacher werden

Links

BGH, Urteil vom 28. Januar 2020, KZR 24/17, Schienenkartell II

OLG Jena, Urteil v. 22. Februar 2017, 2 U 583/15 Kart, Leitsätze

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