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"Digital Markets Act" – EU beschließt neuen Verhaltenskodex für digitale Unternehmen

04.04.2022

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Germany

Der Digital Markets Act ("DMA") ist eine neue Verordnung der Europäischen Kommission ("Kommission") mit dem die Marktmacht von sog. "Gatekeepern" der digitalen Wirtschaft reguliert werden soll.

Bereits im Dezember 2020 stellte die Kommission weitreichende Vorschläge zur Regulierung von Online-Plattformen in Form des DMA sowie des Digital Service Act ("DSA") vor. Im November und Dezember 2021 hatten der Rat der Europäischen Union und das EU-Parlament ihre Änderungsvorschläge zu den beiden Verordnungsentwürfen vorgelegt. Die Kommission, die Vertreter der Mitgliedstaaten und das EU-Parlament haben sich nun vergangene Woche nach rund zweimonatigen Verhandlungen auf einen finalen Entwurf zum DMA einigen können. Der finale Text der Verordnung soll nun in den nächsten Tagen veröffentlich werden.

In kartellrechtlicher Hinsicht bringt der DMA einige Neuerungen mit sich. Die Kommission beabsichtigt durch den DMA, schneller und gezielter gegen wettbewerbsschädliche Praktiken von Gatekeepern vorgehen zu können. Der DMA sieht dabei eine Reihe an Ergänzungen zu den kartellrechtlichen Missbrauchsvorschriften gem. Art. 101 AEUV vor.

 

Welche digitalen Plattformen gelten als Gatekeeper?

Adressat der Verordnung sind die Betreiber von sog. "zentralen Plattformdiensten" ("core platforms services"), die als Gatekeeper einzustufen sind. Als zentrale Plattformdienste im Sinne der Verordnung werden dabei u.a. das Anbieten von Online-Vermittlungsdiensten, Online-Suchmaschinen, sozialen Netzwerken, Diensten von Video-Sharing-Plattformen, Kommunikationsdiensten, Online-Stores für Software-Anwendungen, Cloud-Diensten, Werbediensten, Sprachassistenzdiensten und Web-Browsern angesehen. 

Um als Gatekeeper im Sinne der Verordnung eingestuft zu werden, muss der Betreiber der zuvor genannten Plattformen zunächst folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Mindestens in drei Mitgliedsstaaten einen oder mehrere zentrale Plattformdienste betreiben,
  • einen signifikanten Einfluss auf den Binnenmarkt haben,
  • eine Vermittlerrolle für eine große Anzahl von geschäftlichen und privaten Nutzern einnehmen,
  • eine bereits gefestigte und dauerhafte Stellung bzgl. seiner Dienste oder höchstwahrscheinlich eine solche in absehbarer Zeit einnehmen. 


Des Weiteren muss der Plattformbetreiber die folgenden quantitativen Schwellenwerte in den vergangenen drei Geschäftsjahren überschritten haben:

  • Jährlicher EU-weiter Mindestumsatz in Höhe von EUR 7,5 Milliarden oder Marktkapitalisierung (der Wert aller Aktien zusammengenommen) von mindestens EUR 75 Milliarden,
  • mehr als 45 Millionen Endnutzer in der EU sowie
  • mehr als 10.000 aktive gewerbliche Nutzer mit Sitz in der EU.


Darüber hinaus kann die Kommission nach einer durchgeführten Marktuntersuchung ein Unternehmen auch dann als Gatekeeper einstufen, wenn die zuvor genannten Voraussetzungen zwar erfüllt sind, jedoch die quantitativen Schwellenwerte nicht überschritten werden.

Der Kommission wird die Befugnis eingeräumt, die Schwellenwerte für die Einstufung als Gatekeeper an gegebenenfalls neue technologische oder marktspezifische Entwicklungen anzupassen.

 

Verhaltensanforderungen an Gatekeeper

Kern der Verordnung sind die konkreten Verhaltensverpflichtungen für die Gatekeeper. Diese bestehen aus abschließend formulierten Verpflichtungen, die die Gatekeeper proaktiv umsetzen müssen. Die Verordnung sieht zudem eine Reihe von ex-ante Verboten vor, bei denen die Kommission die jeweilige Umsetzung durch ein eigenständiges Verfahren gegen die einzelnen Gatekeeper noch weiter spezifizieren kann.

Insbesondere die folgenden konkreten Verhaltensverpflichtungen sieht der DMA in seiner aktuellen Fassung vor:

  • Keine Verbindung von personenbezogenen Daten
    Gatekeeper dürfen die erhobenen personenbezogenen Daten durch die Benutzung ihrer Plattform nicht mehr ohne Einwilligung der jeweiligen Nutzer mit den von anderen Diensten erhobenen personenbezogenen Daten verbinden oder diese im Rahmen von anderen Diensten verwenden, selbst wenn es sich dabei um die Dienste desselben Gatekeepers handelt (z.B. von einem Instant-Messaging-Service und einem sozialen Netzwerk).
  • Keine Beschränkung von gewerblichen Nutzern
    Gatekeeper müssen ihren gewerblichen Nutzern erlauben, ihre Dienste und Produkte zu anderen Konditionen und Preisen auch über Drittplattformen anzubieten. Durch diese Regelung sollen unlautere Bedingungen der Gatekeeper gegenüber den gewerblichen Nutzern verhindert werden.
    Es muss gewerblichen Nutzern zudem möglich sein, mit Endkunden – die sie über den Gatekeeper akquiriert haben (z.B. über den Appstore eines Gatekeepers) – eigene Verträge abzuschließen oder diesen Werbeangebote zukommen zu lassen, ohne hierfür die Dienste des Gatekeepers zu verwenden. Auch durch diese Regelung sollen unlautere Bedingungen der Gatekeeper gegenüber den gewerblichen Nutzern verhindert werden.
  • Verbot des "service bundlings"
    Gatekeeper dürfen Endnutzer und gewerbliche Nutzer nicht dazu verpflichten, sich bei weiteren Plattformdiensten des Gatekeepers anzumelden, um Zugang zu einer bestimmten technischen Anwendung des Gatekeepers zu erhalten (sog. "service bundling".)
  • Keine Verpflichtung zur Nutzung des Identifizierungsdienstes
    Gewerbliche Nutzer dürfen nicht dazu verpflichtet werden, bei der Nutzung der Plattformdienste des Gatekeepers, die eigenen Identifikationsdienste des Gatekeepers zu nutzen, diese gegenüber ihren Kunden anzubieten oder mit diesen zusammenzuarbeiten (z.B. das Login-Angebot von sozialen Netzwerken für Drittseiten weiteren Plattformdiensten des Gatekeepers anzumelden, als Bedingung um Zugang zu einer bestimmten technischen Anwendung des Gatekeepers zu erhalten.)
  • Mehr Transparenz für Werbetreibende
    Gatekeeper müssen künftig gegenüber den Unternehmen, für die sie Werbung auf ihren Plattformen schalten, mehr Transparenz und Nachvollziehbarkeit bzgl. der Veröffentlichungen der Werbung sowie der Vergütungsstruktur erbringen. Die Verordnung sieht hierzu insbesondere vor, dass der Gatekeeper auf Nachfrage gegenüber dem Werbetreibenden den Preis für die Veröffentlichung von einzelnen Werbeanzeigen und für die sonstigen Dienstleistungen offenlegen muss.


Zudem sieht der DMA insbesondere folgende von der Kommission gegebenenfalls noch weiter zu spezifizierende ex-ante Verbote vor:

  • Keine (Weiter)verwendung der Daten von gewerblichen Nutzern
    Gatekeeper, die im Wettbewerb zu ihren gewerblichen Nutzern stehen, dürfen nicht die von den gewerblichen Nutzern gesammelten, nicht öffentlichen Daten (weiter)verwenden, die durch die Benutzung der Plattform durch den gewerblichen Nutzer entstanden sind oder die der gewerbliche Nutzer von seinen Endkunden durch die Nutzung der Plattform erhalten hat.

  • Deinstallation von vorinstallierten Softwares des Gatekeepers
    Endnutzern muss es erlaubt werden, vorinstallierte Softwares des Gatekeepers zu deinstallieren (wie z.B. ein vorinstallierter Web-Browser). Der Gatekeeper hat dabei sicherzustellen, dass die Software von Dritten mit den Diensten des Gatekeepers kompatibel ist und auch ohne die vorinstallierte Software verwendet werden kann.

  • "Self-Preferencing"
    Gatekeepern ist es künftig verboten, selbst angebotene Dienstleistungen und Produkte auf ihrer Plattform zu bevorzugen. So dürfen Gatekeeper insbesondere die eigenen Dienstleistungen und eigene Produkte auf ihrer Plattform bei der Darstellung oder der Suchergebnisanzeige nicht bevorzugen.

  • Strengere Regeln für personalisierte Werbung
    Gatekeeper dürfen personalisierte Werbung nur noch mit Einwilligung der Endnutzer ausspielen. Zeitgleich wird sichergestellt, dass Nutzer nicht zu einer Einwilligung gezwungen werden, z.B. durch sog. "dark patterns" (Benutzerschnittstellen-Design, das darauf ausgelegt ist, den Benutzer zu Handlungen zu verleiten, die dessen Interessen entgegenlaufen).

  • Interoperabilitätsverpflichtung insbesondere für Instant-Messaging-Dienste
    Instant-Messaging-Dienste müssen die Interoperabilität ihrer Basisfunktion künftig sicherstellen. Instant-Messaging-Dienste müssen sich somit öffnen und es ihren Nutzern ermöglichen, Nachrichten auch mit anderen Instant-Messaging-Diensten austauschen zu können, ohne diesen Dienst selbst installiert zu haben (z.B. über WhatsApp Nachrichten von Telegram, Signal oder Threema empfangen).
  • Mehr Kontrolle für Werbetreibende
    Gatekeeper müssen ihren Werbetreibenden auf Anfrage kostenlos Zugang zu ihren Leistungsmessungsinstrumenten ("performance measuring tools") gewähren sowie die erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen, damit die Werbetreibenden selbstständig den Werbeplatz des Gatekeepers überprüfen können.


Der Kommission wurde auch hier die Befugnis eingeräumt, den Verbotskatalog nach einer Marktuntersuchung anzupassen und zu ergänzen.

 

Befugnisse der Kommission

Die Kommission ist zuständig für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften durch die Gatekeeper sowie für die Durchsetzung der Verordnung. Der Kommission wurden hierfür diverse Ermittlungs- und Entscheidungsbefugnisse eingeräumt, wie bspw. ein Auskunftsverlangen gegenüber den Gatekeepern oder die Durchsuchungsbefugnisse der Geschäftsräume von Gatekeepern.

 

Rechtsfolgen für Gatekeeper bei Verstößen

Verstöße gegen die oben genannten Vorschriften sind bußgeldbewehrt. Bei einem Verstoß des Gatekeepers droht zunächst eine Geldbuße in Höhe von bis zu 10 % seines weltweiten Gesamtumsatzes in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr. Im Falle einer Wiederholung des Verstoßes kann eine Geldbuße in Höhe von bis zu 20 % des weltweiten Gesamtumsatzes des Gatekeepers verhängt werden.

Darüber hinaus kann die Kommission bei sog. "systematischen Verstößen" verhaltensbezogene und strukturelle Abhilfemaßnahmen ergreifen. Solche systematischen Verstöße liegen vor, wenn ein Gatekeeper mindestens dreimal in acht Jahren nachweislich gegen die Vorschriften des DMA verstoßen hat. In solchen Fällen kann die Kommission sogar die Veräußerung bestimmter Geschäftsbereiche anordnen.

 

Verbindung zum DSA

Neben den Verhandlungen zum DMA findet derzeit parallel die Verhandlungen zum DSA statt. Der DSA soll grundlegend den Schutz der Verbraucher und ihrer Daten im Online-Bereich regulieren. Eine Einigung zum finalen Entwurf des DSA ist ebenfalls zeitnah zu erwarten.

 

Kontakt

Bei sämtlichen Fragen zum "Digital Markets Act" oder verwandten Themen wenden Sie sich gerne an Paulina Stemmler.

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