Die steuerliche Entlastung im Produzierenden Gewerbe nach § 10 StromStG | Fieldfisher
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Die steuerliche Entlastung im Produzierenden Gewerbe nach § 10 StromStG

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Ein grundlegendes Verständnis der rechtlichen Rahmenbedingungen ist für die erfolgreiche Navigation durch das komplexe System der Steuergesetzgebung unerlässlich. Dies gilt insbesondere für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, die nach dem Stromsteuergesetz (StromStG) und unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf steuerliche Entlastungen haben.

Der Regelungsgehalt des § 10 StromStG

Das StromStG bietet eine differenzierte Regelung zur steuerlichen Entlastung von Unternehmen. § 10 StromStG sieht für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, die nicht der Land- und Forstwirtschaft angehören, eine erweiterte Entlastung von der Stromsteuer vor. Diese erfolgt in Form von Erlass, Erstattung oder Vergütung für nachweislich versteuerten Strom, der zu betrieblichen Zwecken entnommen wurde. Wichtig ist hierbei, dass nur solcher Strom entlastungsfähig ist, der gemäß § 3 StromStG versteuert worden ist.

Definition und Abgrenzung von Unternehmensarten

Die Definition dessen, was ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes ausmacht, ist in § 2 Nr. 3 StromStG legaldefiniert. Entscheidend ist, dass es sich um eine wirtschaftliche, finanzielle und rechtliche Einheit handelt, die unter einheitlicher und selbständiger Führung steht, wie in § 2 Nr. 6 StromStG beschrieben.

Kritische Betrachtung der Unternehmensklassifizierung

In vielen Fällen ist die Abgrenzung zwischen verschiedenen Klassen sehr schwierig und sollte stets am Einzelfall vorgenommen werden. Besonders belastet sind dabei Einzelunternehmer mit mehreren Firmen oder unternehmerischen Tätigkeiten. Sie sind nach der Logik des StromStG "ein Unternehmen", selbst wenn die verschiedenen Firmen nichts miteinander zu tun haben. Entscheidend ist hierbei, dass diese verschiedenen Unternehmungen unter einer einheitlichen Leitung stehen.

Konsequenzen der Unternehmenseinordnung

Die Behörden neigen allerdings in der Praxis dazu, verschiedene auch rechtlich selbständige Unternehmen schnell als "einheitliches Unternehmen" im Sinne des § 2 Nr. 6 StromStG einzustufen – häufig wird dann wegen der Verbindung zu landwirtschaftlichen Unternehmen auf Basis dieser Klassifizierung eine Zugehörigkeit zur Land- und Forstwirtschaft festgelegt. Dies hat zur Folge, dass die Voraussetzungen für die Steuerentlastung nach § 10 StromStG nicht gegeben sind und somit bereits gewährte Entlastungen zurückgefordert werden können.

Rechtliche Schritte und Optionen

Es empfiehlt sich, die Argumentation der Behörde kritisch zu hinterfragen und zu prüfen, ob die Kriterien der wirtschaftlichen, finanziellen und rechtlichen Einheit sowie der einheitlichen und selbstständigen Führung im konkreten Fall tatsächlich erfüllt sind. Zudem sollte im Einzelfall untersucht werden, ob eine andere Zuordnung der Tätigkeitsbereiche des Unternehmens, etwa durch Wahl eines anderen Abgrenzungskriteriums gemäß § 15 Abs. 4 StromStV, möglich wäre.

Wichtige Fristen und Kommunikation

Es ist essenziell, gegen bereits ergangene Bescheide fristgerecht Einspruch einzulegen, um deren Bestandskraft zu verhindern. Eine offene Kommunikation mit den zuständigen Behörden kann dazu beitragen, die eigene Position zu stärken und ggf. eine abweichende Beurteilung zu erreichen.

Die Auseinandersetzung mit diesen Fragen zeigt die Komplexität der Materie und die Notwendigkeit einer detaillierten Auseinandersetzung mit den spezifischen Gegebenheiten des Einzelfalls. Expertise und sorgfältige Prüfung sind unerlässlich, um zu einer fundierten rechtlichen Würdigung zu gelangen und die richtigen Schritte einzuleiten.

Über den Autor

Dennis Hillemann ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Partner im Verwaltungsrecht (vor allem Verwaltungsprozessrecht) im Hamburger Büro von Fieldfisher. Er berät Unternehmen und den öffentlichen Sektor, vor allem in komplexen Rechtsfragen des Öffentlichen Rechts und bei Streitigkeiten. Er berät seit mehreren Jahren auch im Fördermittelrecht.

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