Deutsches Gerichtsverfahren: Umfang der vorvertraglichen Informationspflichten in Franchiseverträgen | Fieldfisher
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Deutsches Gerichtsverfahren: Umfang der vorvertraglichen Informationspflichten in Franchiseverträgen

03.07.2019

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Germany

Deutsches Gerichtsverfahren: Umfang der vorvertraglichen Informationspflichten in Franchiseverträgen Im OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.10.2013 - I-22 U 62/13 = NJOZ 2014, 1622I, hat das Gericht den Umfang der vorvertraglichen Informationspflichten in Franchiseverträgen geprüft.
  • Fakten zum Fall
 Zwischen den Parteien wurde ein Franchisevertrag abgeschlossen, den der Kläger rückgängig machen wollte. Er begründete dies damit, dass der Beklagte ihn fälschlicherweise im Voraus darüber informiert habe, dass er Geschäftsbeziehungen zu einer Vielzahl von Großkunden unterhalten werde, von denen der Kläger als potenzieller Franchisenehmer auch in großem Umfang wirtschaftlich profitieren könne. Insbesondere versprach der Franchisegeber nach der Umsatzplanung für die ersten vier Monate einen Umsatz von rund 33.000 Euro, aber erst nach Abschluss des Franchisevertrages im gleichen Zeitraum konnte der Franchisenehmer einen Umsatz von 1500 Euro erzielen.
  • Rechtliche Fragen
 Verstößt eine Partei gegen die ihr durch den Vertrag auferlegten Verpflichtungen, führt dies in der Regel zu einem Schadensersatzanspruch. Das deutsche Recht geht jedoch noch weiter und gewährt teilweise Schadensersatzansprüche, wenn eine Pflichtverletzung vorliegt, auch wenn noch kein Vertrag abgeschlossen wurde. Eine solche Pflichtverletzung ist insbesondere bei der Anbahnung von Franchiseverträgen möglich, wenn die Rentabilität und die wirtschaftlichen Risiken des Unternehmens nicht ausreichend geklärt sind.
 Die Gerichte haben oft Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Risikoverteilung zwischen den Vertragsparteien, insbesondere wenn die unternehmerische Verantwortung des Franchisenehmers endet und die Informationspflicht des Franchisegebers beginnt.
  • Unternehmerisches Risiko vs. Offenlegungspflicht
 Da es oft nicht einfach ist, Verantwortung zuzuordnen und das unternehmerische Risiko einer Partei gegen die Informationspflicht der anderen abzuwägen, muss immer der Einzelfall berücksichtigt werden. In diesem Fall hat das Gericht jedoch Punkte genannt, die bei der Abgrenzung der jeweiligen Bereiche der Vertragsparteien hilfreich sein können.
  1. Der Franchisegeber hat nicht die umfangreichen vorvertraglichen Informationspflichten, die von einem Start-up-Berater zu erwarten wären. Insbesondere ist es nicht Aufgabe des Franchisegebers, den Franchisenehmer über das allgemeine Berufsrisiko eines Selbstständigen zu informieren und diesbezüglich umfassende Berechnungen anzustellen.
  2. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass ein potenzieller Franchisenehmer vor Abschluss des Franchisevertrages über die Rentabilität des Franchise informiert wird. Daher ist der Franchisegeber verpflichtet, die Rentabilität des Franchisesystems auf einer genauen sachlichen Grundlage zu klären - also wahrheitsgemäß als Ganzes.
  3. Zur Offenlegungspflicht gehört es, genaue Aussagen über den zu erzielenden Umsatz zu treffen und insbesondere das Franchisesystem nicht als erfolgreicher darzustellen, als es tatsächlich ist. Die in diesem Zusammenhang zu kommunizierenden Daten dürfen nicht auf einer reinen Schätzung beruhen, sondern müssen auf eine konkrete, standortspezifische Untersuchung des Marktes zurückzuführen sein.
Co-Autor von Ennio Schwind

Spezialgebiete

Kartellrecht