Deutsches Gerichtsverfahren: Kartellrechtliche Fragen im Zusammenhang mit Franchisesystemen | Fieldfisher
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Publication

Deutsches Gerichtsverfahren: Kartellrechtliche Fragen im Zusammenhang mit Franchisesystemen

27.06.2019

Locations

Germany

Kartellrechtliche Fragen im Zusammenhang mit Franchisesystemen Im LG München I, Teilurteil vom 26.10.2018 - 37 O 10335/15 = BeckRS 2018, 27572, hat das Bundesgericht kartellrechtliche Fragen im Zusammenhang mit Franchisesystemen geprüft.
  • Fakten zum Fall
Die Beklagte betrieb ein Franchise-Modell, bei dem die Kläger Franchisenehmer waren. Abhängig vom Umsatz der einzelnen Franchisenehmer sahen die Franchiseverträge eine Verpflichtung zur Zahlung einer bestimmten Werbegebühr vor, die von der Beklagten unter anderem dazu verwendet wurde, einzelne Produkte des Unternehmens zu niedrigen Preisen zu bewerben. Die Kläger waren der Ansicht, dass ihnen hierdurch ein finanzieller Schaden entstehen würde und reichten eine Unterlassungsklage wegen der Verwendung ihres Werbekostenbeitrags für die umstrittene Niedrigpreiskampagne ein.
  • Rechtliche Fragen
Wie in den meisten Ländern gibt es in Deutschland gesetzliche Regelungen, die die Bildung von Kartellen und Marktmonopolen verhindern. Kennzeichnend für ein Franchisesystem ist, dass die beteiligten Unternehmen unabhängig voneinander agieren. Das unterscheidet sie letztendlich von einem Unternehmen, das lediglich in verschiedene Branchen unterteilt ist. Da die teilnehmenden Unternehmen trotz der Unabhängigkeit der einzelnen Franchisepartner unter einem gemeinsamen Namen agieren und teilweise gleich strukturiert sind, besteht ein erhöhtes Risiko der Kartellbildung, z.B. durch Gebietsexklusivitätsvereinbarungen und Absprachen, die den Preiswettbewerb zwischen den Franchisenehmern einschränken.

Ein ähnlicher Effekt wie bei tatsächlichen Preisvereinbarungen kann dadurch erzielt werden, dass der Franchisegeber reine Preisempfehlungen gibt. Dies kann Druck auf die Franchisenehmern ausüben, so dass sie sich verpflichtet fühlen können, die Ware zum empfohlenen Preis zu verkaufen, um mit den anderen Unternehmern des Franchisesystems zu konkurrieren.

Soweit ein solcher Richtpreis auf einer vertraglichen Preisvereinbarung beruht (die kartellrechtlich unzulässig ist), würde dies einen Wettbewerbsverstoß darstellen. Die Annahme einer Wettbewerbsverzerrung durch einen empfohlenen Preis ist jedoch mit Vorsicht zu genießen und darf nicht vorzeitig angenommen werden. In jedem Fall ist der Einzelfall entscheidend und der empfohlene Preis muss eine faktische Bindungswirkung entfalten, um eine Verletzung darzustellen. Alles andere kann nur als Anpassungsdruck im Rahmen des Franchisemarktes angesehen werden, der zum Wesen des Wettbewerbs gehört.
  • Gab es in diesem Fall einen Wettbewerbsverstoß?
Es war nicht sofort klar, ob im vorliegenden Fall im Rahmen dieser Werbekampagne ausreichend Druck ausgeübt wurde, so dass die Preisempfehlung des Franchisegebers de facto verbindlich war.
Das Gericht bestätigte jedoch, dass die Werbung de facto eine bindende Wirkung hat. Obwohl das Gericht klargestellt hat, dass die Werbung für ein Produkt zu einem Sonderpreis an sich noch nicht ausreicht, um die faktische Bindungswirkung anzunehmen, waren die Umstände des Einzelfalls und die konkrete Form der Werbekampagne entscheidend. Insbesondere wurde in der Anzeige nur unzureichend darauf hingewiesen, dass nicht alle Unternehmen des Franchisesystems an der Niedrigpreiskampagne teilgenommen haben. Am Ende der Anzeige gab es einen Hinweis darauf, dass die Kampagne nur "in allen teilnehmenden Restaurants" stattfand und dass es sich um einen "empfohlenen Verkaufspreis" handelte, aber dieser Hinweis war im kleinen Druck versteckt.

Der Durchschnittskunde, der die Anzeigen gesehen hatte, würde daher die beworbenen Preise von allen Unternehmen der Franchisekette erwarten, auch von denen, die wie der Kläger nicht an der Niedrigpreiskampagne teilnehmen. Daraus folgt, dass die Klägerin nicht nur dem reinen Wettbewerbsdruck ihrer Wettbewerber ausgesetzt ist, sondern sich auch von der damit verbundenen Werbung distanzieren muss, wenn sie einen höheren Preis verlangen will, der sich von dem in der Werbung unterscheidet. Dies könnte zu enttäuschten Kunden führen, und um dies zu vermeiden, muss der Kläger möglicherweise auch seinen Preis entsprechend der Empfehlung in der Anzeige anpassen. Dieses Verfahren schuf eine de facto verbindliche Wirkung auf den Preis, so dass die Klage erfolgreich war.

Co-Autor von Ennio Schwind

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Spezialgebiete

Kartellrecht