Das Bundeskartellamt gibt Hinweise zu B2B Internet Plattformen - Digitale Agrarplattform zulässig | Fieldfisher
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Das Bundeskartellamt gibt Hinweise zu B2B Internet Plattformen - Digitale Agrarplattform zulässig

Locations

Germany

Keine Einwände gegen den Start einer digitalen Argrarplattform Das Bundeskartellamt (BKartA) hat keine Einwände gegen die Einführung von "Unamera", einer digitalen Handelsplattform für landwirtschaftliche Produkte. Unamera soll den zukünftigen Handel, insbesondere von Getreide und Ölsaaten, zwischen Agrarhandelsunternehmen und Landwirten sowie Verarbeitungsbetrieben erleichtern

Hinweise des Bundeskartellamts für B2B-Plattformen und mögliche kartellrechtliche Bedenken
Das BKartA wies darauf hin, dass digitale Plattformen im Allgemeinen der Effizienz des Handels dienen können. Sie müssen jedoch mit dem Kartellrecht im Einklang stehen. Das bedeutet nach Ansicht des BKartA im Besonderen:
  • Die Plattformen dürfen nicht für Preisabsprachen zwischen Wettbewerbern genutzt werden.
  • Von ihnen darf keine diskriminierende Wirkung ausgehen.
  • Soweit mehr Transparenz geschaffen wird, darf diese Transparenz nicht exzessiv sein.
  • Art und dem Umfang des Informationsaustauschs, insbesondere "Chinese Walls" sind relevant.
  • Jede Veröffentlichung von Marktstatistiken muss den vom BKartA bereits festgelegten Standards entsprechen.
Verpflichtungen, wenn Eigentümer auf demselben Markt wie Nutzer der Plattform tätig sind
Für den Fall, dass Eigentümer der Plattform auch auf demselben Markt wie Nutzer der Plattform tätig sind, so das BKartA, dürfen diese Eigentümer keinen Zugang zu relevanten Daten von Wettbewerbern haben. Um sicherzustellen, dass es keinen Austausch sensibler Informationen gibt, muss die Plattform personell, organisatorisch, technisch und informationstechnisch getrennt von den anderen Geschäftsbereichen der Eigentümer der Plattform betrieben werden. Diese Eigentümer dürfen ihr allgemeines Recht auf Zugang zu Informationen nicht umfassen ausüben.

Marktstatistiken
Für die Erstellung sowie Veröffentlichung von Marktdaten verwies das BKartA auf die allgemeinen Standards für Instrumentarien wie das Benchmarking, d.h. es dürfen nur Durchschnittspreise veröffentlicht werden, die von mindestens fünf unabhängigen Unternehmen stammen.

Verhinderung von Preisabsprachen
Zur Verhinderung von Preisabsprachen wurde eine weitere Sicherungsmaßnahme im konkreten Fall eingezogen: Um die Plattform davor zu schützen, zum Zwecke der Preisabsprache genutzt zu werden, werden die Preise zunächst nur anonym veröffentlicht, bevor im letzten Schritt vor Vertragsabschluss die Identität des Vertragspartners bekannt gegeben wird.

Anmerkungen
Vorliegend haben die Parteien das BKartA das Projekt offenbar nicht im Rahmen der Fusionskontrolle angemeldet, sondern eine Prüfung angeregt, um etwaige Bedenken der Behörde im Vorfeld des Starts der Plattform zu klären. In einem solchen Verfahren laufen keine Fristen im Gegensatz zur Fusionskontrolle. Das BKartA ist auch nicht dazu verpflichtet, sich mit solchen Anträgen zu befassen. In bestimmten Szenarien ist die Behörde jedoch offen für eine derartige Unterstützung, wie hier bei noch recht neuen Themenfeldern. So betont der Präsident des Bundeskartellamts, dass Unternehmen von dieser Möglichkeit häufig Gebrauch machten, um Fragen mit der Behörde zu erörtern, bevor sie derartige Plattformen implementieren.  

Das BKartA hat im Februar 2018 einen Fallbericht für die Stahlhandelsplattform XOM-Metals veröffentlicht. Parteien, die beabsichtigen, B2B-Plattformen aufzubauen, finden weitere Hinweise in diesem Fallbericht sowie im "Marktmacht von Plattformen und Netzwerken" des BKartA.

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Spezialgebiete

Kartellrecht