Bundeskartellamt prüft nun eine überragende marktübergreifende Bedeutung Microsofts | Fieldfisher
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Insight

Bundeskartellamt prüft nun eine überragende marktübergreifende Bedeutung Microsofts

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Mit Pressemitteilung vom 28.03.2023 gab das Bundeskartellamt (BKartA) bekannt, dass es nun ein Verfahren gegen Microsoft einleite, um zu prüfen, ob Microsoft marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb zukommt. Nachdem eine solche marktübergreifende Bedeutung bereits für die sog. GAFA (Google/Alphabet, Amazon, Facebook/Meta, Apple) geprüft wurde bzw. teilweise noch geprüft wird, findet das Prüfverfahren nun auf ein weiteres Big-Tech-Unternehmen Anwendung.

   

1.  Hintergrund

Seit der Einführung der erweiterten Marktmachtmissbrauchsaufsicht über große Digitalkonzerne gemäß § 19a GWB Anfang 2021 hat das BKartA von dieser Möglichkeit regen Gebrauch gemacht. Die gesetzliche Regelung des § 19a GWB sieht dabei ein zweistufiges Vorgehen vor, wonach – wie jetzt bei Microsoft – zuerst die Feststellung einer überragenden marktübergreifenden Bedeutung für den Wettbewerb erfolgen muss. Falls diese Feststellung erfolgen sollte, können im zweiten Verfahrensschritt konkrete wettbewerbsgefährdende Praktiken untersagt werden.

 

2.  Begründung

Bei Microsoft sieht der Präsident des BKartA, Andreas Mundt, bereits "traditionell eine sehr starke Stellung" aufgrund der Office-Produkte und des Betriebssystems Windows. Durch die darauf wurzelnde Angebotserweiterung vermehrt im digitalen Bereich, gebe es laut Mundt "gute Gründe" für die Überprüfung.

Besonders hervorgehoben werden in der Pressemitteilung die Cloud-Dienste Azure und OneDrive, die mit den etablierten Office-Produkten zusammenarbeiten sowie der "durchschlagenden Erfolg von Teams". Des Weiteren sei Microsoft in vielen weiteren Bereichen tätig, so beispielsweise im Gaming-Bereich mit der Xbox, bei Networking-Diensten mit LinkedIn und bei Suchmaschinen mit Bing. Dazu käme aktuell eine Implementierung von KI-Programmen. Eine Prüfung der überragenden marktübergreifenden Bedeutung sei erforderlich, um erforderlichenfalls wettbewerbsgefährdende Verhaltensweisen untersagen zu können.

 

3.  Kommentar

Die Vielzahl aktuell laufender Verfahren nach § 19a GWB lässt die Bemühungen des BKartA, den Wettbewerb im digitalen Bereich zu erhalten und zu stärken, deutlich erkennen. Dafür spricht auch das recht zügige Vorgehen gegen die größten Digital-Unternehmen nach Inkrafttreten der neuen Prüfmöglichkeit. Zukünftig wird noch mit weiteren Untersuchungen in diesen Tätigkeitsfeldern zu rechnen sein.

 

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