Bundeskartellamt erlaubt Produktionskooperation von Wettbewerbern in Krisenzeiten | Fieldfisher
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Insight

Bundeskartellamt erlaubt Produktionskooperation von Wettbewerbern in Krisenzeiten

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Germany

Das Bundeskartellamt (BKartA) hat am 06. September 2022 bekanntgegeben, dass es eine geplante Kooperation zwischen den vier in Deutschland herstellenden Zucker-Unternehmen zulässt. Hierbei soll auch der Verein der Zuckerindustrie (VdZ) einbezogen werden.

Ziel der angestrebten Vereinbarung ist, dass für den Fall eines Gasversorgungsnotstandes die Verarbeitung von Zuckerrüben gesichert werden soll. Aufgrund der derzeitigen geopolitischen Lage ist eine Begrenzung oder Kappung der Gasversorgung in den kommenden Monaten nicht auszuschließen. Trotz Bestrebungen der Unternehmen; die Produktion in den Fabriken auf andere Brennstoffe umzustellen, werden noch einige Fabriken mit Erdgas befeuert. Hierdurch könnte es bei Engpässen bei der Gasversorgung zu Produktionsstillständen kommen. Um dies zu kompensieren, sollen sich die Unternehmen gegenseitig mit freien Produktionskapazitäten aushelfen können.

Der Präsident des BKartA, Andreas Mundt gab an, Initiativen zur Krisenbewältigung im Rahmen des Kartellrechts zu unterstützen. Hintergrund sei, dass es bei ausbleibenden Gaslieferungen und darauffolgenden Produktionsstillständen bei der Herstellung von Zucker ein Verderb großer Teile der Rüben-Ernte drohe. Dies sei auch für die Verbraucherinnen und Verbraucher ein zu vermeidendes Szenario, da sich übermäßige Preisspitzen beim Grundprodukt Zucker in der gesamten Wertschöpfungskette auswirken.
 

Inhalt der Kooperation

Die Kooperationsvereinbarung ist zeitlich auf die unmittelbar bevorstehende Zuckerrübenkampagne und die sich anschließende Abrechnung bis Juni 2023 begrenzt. Die Vereinbarung ist an verschiedene Voraussetzungen gebunden. Sie soll nur zum Tragen kommen, sofern es durch hoheitlich energiewirtschaftliche Maßnahmen zu Kürzungen oder Kappungen der Gasversorgung und daraufhin zu Produktionsstillständen kommt. Sodann können andere Unternehmen mit freien Produktionskapazitäten aushelfen. Voraussetzung ist, dass zuvor konzernintern alle freien Produktionskapazitäten deutschland- und europaweit ausgeschöpft wurden, sofern dies wirtschaftlich aufgrund von Transportkosten möglich ist.
 

Informationsfluss

Ein entscheidender Punkt innerhalb der Kooperation ist, dass der Informationsfluss zwischen den Unternehmen auf das unumgängliche Minimum reduziert wird. Die Abrechnung erfolgt bilateral und auf Grundlage der Produktionskosten vertraulich durch einen unabhängigen ökonomischen Berater. So soll vermieden werden, dass konkrete Berechnungssätze oder eingesetzte Daten an die Konkurrenten weitergegeben werden. Nach Ansicht des BKartA sind so auch die konkreten Produktionskosten nicht rückverfolgbar. Ebenso würden durch die Vereinbarung keine Informationen über Kundenbeziehungen dem Geheimwettbewerb entzogen werden.

In der Gesamtschau hat das BKartA im Rahmen seines Aufgreifermessens entschieden, kein Verfahren zur Prüfung der geplanten Kapazitätskooperation einzuleiten.
 

Hintergrund

Kooperationen zwischen Wettbewerbern, die auf derselben Ebene des Marktes tätig sind, sog. horizontale Vereinbarungen, sind kartellrechtlich problematisch. Zwar besteht grundsätzlich Vertragsfreiheit für die Unternehmen, diese wird jedoch im Rahmen des Kartellrechts gesetzlich beschränkt. Es besteht unter engen Voraussetzungen die Möglichkeit, von diesen Beschränkungen freigestellt zu werden.
 

Kommentar

Die derzeitige Situation schafft besondere Herausforderungen für Unternehmen. Das BKartA zeigt sich hier bereit, Kooperationen zwischen Wettbewerbern zuzulassen, soweit bestimmte Sicherungen eingezogen werden, etwa um den Informationsaustausch auf das erforderliche Maß zu begrenzen.

 

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Spezialgebiete

Kartellrecht