Bundesgerichtshof erklärt "enge Bestpreisklauseln" auf Booking.com für kartellrechtswidrig | Fieldfisher
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Bundesgerichtshof erklärt "enge Bestpreisklauseln" auf Booking.com für kartellrechtswidrig

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Germany

Der BGH hat die kartellrechtliche Unzulässigkeit von "engen Bestpreisklauseln" in Verträgen von Booking.com bestätigt.
 

Hintergrund

Im Dezember 2015 hatte das Bundeskartellamt (BKartA) festgestellt, dass eine von Booking.com durch ihre AGB eingeführte "enge Bestpreisklausel" kartellrechtswidrig sei und verbot deren weitere Verwendung. Die Klausel untersagte es den Hotels, ihre Zimmer auf der eigenen Internetseite zu niedrigeren Preisen oder besseren Konditionen anzubieten, als auf "Booking.com". Unbenommen blieb es ihnen, die Hotelzimmer auf anderen Online-Buchungsportalen günstiger anzubieten.

Hiergegen hatte Booking.com erfolgreich Beschwerde beim Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf erhoben. Mit Beschluss vom 4. Juni 2019 (Az.: VI-Kart 2/16 (V)) hob das OLG Düsseldorf die Verfügung des Bundeskartellamtes auf. Seine Entscheidung stützte es im Wesentlichen darauf, dass die enge Bestpreisklausel zwar den Wettbewerb beeinträchtige, als notwendige Nebenabrede der Vermittlungsverträge mit den Hotelunternehmen vom Kartellverbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV aber nicht erfasst sei, da sie zur Gewährleistung eines fairen Leistungswettbewerbes beitrage.

 

Entscheidung des BGH

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) hat die Entscheidung des OLG nun durch Beschluss vom 18. Mai 2021 (Az: KVR 54/20) aufgehoben und die Beschwerde von Booking.com zurückgewiesen.

Es verstoße gegen die Systematik des Art. 101 Abs. 1 AEUV, die Bestpreisklausel mit dem Argument aus dessen Anwendungsbereich herauszunehmen, dass nach einer Interessenabwägung die wettbewerbsfördernden Aspekte der Klausel im Vordergrund stünden. Die Abwägung müsse vielmehr bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine Freistellung vom Kartellverbot nach Art. 101 abs. 3 AEUV erfolgen.

Dieser halte sie nicht stand, weil die Verwendung der Bestpreisklausel für die Durchführung des Plattformvertrages nicht objektiv notwendig sei. Für die Erfüllung des Vertragszwecks, die Vermittlung von Hotelzimmern, sei die Nebenabrede nicht unerlässlich. Das Bundeskartellamt habe durch seine Ermittlungen glaubhaft gemacht, dass die einen Marktanteil von über 30% haltende Onlineplattform Booking.com auch ohne Anwendung der Bestpreisklausel nach allen maßgeblichen Parametern wie Umsatz, Marktanteil, Buchungsmengen, Zahlen der Hotelpartner und Anzahl der Hotelstandorte seine Marktstellung in Deutschland weiter stärken könne. Demgegenüber werde der plattformunabhängige Onlinevertrieb der Hotels jedoch gravierend gefährdet. Durch die Vorgaben der Bestpreisklausel werde Hotels die Möglichkeit genommen, die eingesparte Vermittlungsprovision vollständig oder teilweise in Form von Preissenkungen weiterzugeben und dadurch Kunden zu werben.

Zwar könne das Problem von "Trittbrettfahrern" nicht ausgeschlossen werden, die, so Booking.com, das Portal nur dazu ausnutzten, um auf der eigenen Seite günstigere Preise anzubieten und die Vermittlungsprovision zu umgehen. Dies sei jedoch ein plattformimmanentes Problem. Hinweise darauf, dass die Effizienz des Plattformangebotes ernsthaft gefährdet sei, bestünden nicht.

 

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