Locations
Das Oberlandesgericht Düsseldorf widerspricht dem Bundeskartellamt und erlaubt dem Internetportal booking.com die Verwendung von "engen" Bestpreisklauseln.
Am 4. Juni 2019 hob das Oberlandesgericht Düsseldorf die Entscheidung des Bundeskartellamtes (FCarO) vom 22. Dezember 2015 in der Rechtssache booking.com auf. Booking.com kann "enge" Bestpreisklauseln verwenden. Diese sind nicht wettbewerbsbeschränkend, sondern gewährleisten einen fairen und ausgewogenen Austausch von Dienstleistungen.
Die Entscheidung
Die Buchungsplattform booking.com hat, wie andere solche Plattformen auch, in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel verwendet, nach der Hotels keine Zimmer auf ihren eigenen Seiten zu einem niedrigeren Preis als auf booking.com anbieten dürfen. Damit wurde sichergestellt, dass die Kunden einen Anreiz haben, über die Plattform zu buchen. Aufgrund des Verbots durch die FCarO wurden solche Klauseln seit Februar 2016 nicht mehr verwendet.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hält diese Praxis jedoch nicht für wettbewerbsbeschränkend. Sonst könnten die Hotels die Kunden durch bessere Angebote auf ihren eigenen Webseiten locken. Aber dann hätte die Buchungsplattform keinen Anspruch auf Provision.
Konsequenzen und Reaktionen
Das Bundeskartellamt zeigte sich enttäuscht über die Entscheidung des Gerichts und entscheidet über mögliche Rechtsbehelfe in Abhängigkeit von den Entscheidungsgründen. Der Vorsitzende des Deutschen Hotelverbandes, Otto Lindner, zeigte sich unverständlich über die Entscheidung, da die Hotels nun den Plattformenausgeliefert seien. Eine Stellungnahme von booking.com ist bisher nicht vorhanden.
Hinweis
Das Oberlandesgericht Düsseldorf unterscheidet daher zwischen "breiten" und "engen" Bestpreisklauseln. "Breite" Bestpreisklauseln sind diejenigen, nach denen Hotels verpflichtet sind, immer die günstigsten Konditionen auf dem Portal anzubieten, d.h. teurere Preise auf der eigenen Website zu berechnen. Diese Praxis wurde vom Oberlandesgericht in seiner Entscheidung über HRS im Jahr 2015 verboten.
Die Berufung an den Bundesgerichtshof hier im Fall booking.com hat der Senat nicht zugelassen. Das Bundeskartellamt hat jedoch weiterhin die Möglichkeit, eine Nichtzulassungsbeschwerde einzureichen. Das bedeutet, dass die Frage der rechtlichen Zulässigkeit von "engen" Bestpreisklauseln vom Obersten Gerichtshof noch nicht geklärt ist.
Links
- Pressemitteilung des OLG Düsseldorf zu booking.com[die Entscheidung ist noch nicht verfügbar].
- Auszüge aus der Pressemitteilung von Andreas Mundt und der Durchschnittsberechnung des Deutschen Hotelverbandes (auf Spiegel Online)
- Pressemitteilung des OLG Düsseldorf zur Entscheidung von HRS im Jahr 2015
- Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf in der Rechtssache HRS im Jahr 2015