Aktuelle Rechtsprechung zu den Überbrückungshilfen: Betroffener Rechtsanwalt darf keinen eigenen Antrag stellen (22.11.2022) | Fieldfisher
Skip to main content
Insight

Aktuelle Rechtsprechung zu den Überbrückungshilfen: Betroffener Rechtsanwalt darf keinen eigenen Antrag stellen (22.11.2022)

Locations

Germany


Weitere Informationen: Corona-Überbrückungshilfen

Kontakt zu unseren Expert:innen: Jetzt eine E-Mail schreiben


Mit diesem Rechtsupdate möchten wir Unternehmen sowie Steuerberater:innen über die von uns beobachteten Rechtsentwicklungen bei den Corona-Sofort- und Überbrückungshilfen informieren.

Die Zahl der Ablehnungen auf Überbrückungshilfen haben sich deutlich erhöht, sodass ein gesteigertes Interesse an den Gründen für diese Umstände besteht. Schließlich sind viele Unternehmen auf entsprechende Fördersummen angewiesen. Damit Sie auf dem aktuellen Stand bleiben, fassen wir Ihnen wöchentlich eine wichtige Entscheidung zu diesem Thema zusammen, sodass aktuelle Rechtsentwicklungen verfolgbar bleiben.
 
VG Würzburg: Antrag durch Rechtsanwalt für Überbrückungshilfe in eigener Sache ist unzulässig (VG Würzburg Urt. v. 26.7.2021 – W 8 K 20.2031, BeckRS 2021, 23774)
 
In diesem Fall wehrte sich der Kläger (Rechtsanwalt) gegen die Ablehnung der Überbrückungshilfe I für kleine und mittelständische Unternehmen durch die zuständige Behörde vom Oktober 2020. Diese hatte den begründeten Antrag abgelehnt, weil der Kläger aus ihrer Sicht nicht antragsberechtigt war. Der in Rede stehende Kläger sei als Einzelunternehmer (Rechtsanwaltskanzlei ohne Notariat) zwar grundsätzlich antragsbefugt, könne selbst als Betroffener jedoch nicht den Antrag stellen. Vielmehr müsse dies laut einschlägiger Richtlinie von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer oder (nicht betroffenem) Rechtsanwalt gehandhabt werden. Der Kläger beruft sich daraufhin u.A. auf die Verletzung der Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 GG.
 
Das Gericht hält die Klage für unbegründet und trägt vor, dass eine Richtlinie eine ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift darstellt, aus der sich kein Rechtsanspruch ergibt. Vielmehr kann sich ein solcher Anspruch nur in Ausnahmefällen aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. der Selbstbindung der Verwaltung ergeben, soweit eine ständige Verwaltungspraxis besteht und diese weiterhin eingehalten werden muss. Grundsätzlich steht der Behörde also ein Ermessensspielraum zur Verfügung, die nur dann auf null zu reduzieren ist, wenn dies die ständige Verwaltungspraxis gebietet.
 
Die Behörde hat vorliegend zum Ausdruck gebracht, dass es der ständigen Verwaltungspraxis entspricht, dass prüfende Dritte für sich selbst keinen Antrag stellen können. Auch vor dem Hintergrund von § 1 BRAO, wonach der Rechtsanwalt ein unabhängiges Organ der Rechtspflege ist, und § 3 Abs. 1 BRAO, wonach der Rechtsanwalt der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten ist, ist eine derartige Verwaltungspraxis jedenfalls nicht willkürlich, da hierfür sachgerechte und vertretbare Gründe von der Beklagten vorgebracht wurden. Aus diesem Grund ist auch ein potenzieller Eingriff in Art. 12 GG gerechtfertigt.
 
Zwar ist im deutschen Recht z.B. im Verfahren vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit die anwaltliche Selbstvertretung grundsätzlich zulässig (vgl. § 68 Abs. 4 Satz 8 VwGO). Dies bedeutet jedoch nicht automatisch, dass dies auch im Rahmen der Antragstellung für eine Billigkeitsleistung gelten muss.
Für den Schluss auf eine willkürliche Fassung oder Handhabung der Richtlinie bestehen damit unter Berücksichtigung dieser Ausführungen keine triftigen Anhaltspunkte.

 

Zusammenfassung:

  • Behörden steht bei Auslegung von Richtlinien grundsätzlich ein Ermessensspielraum zu. Aus diesem Grund obliegt dem Gericht lediglich die Überprüfung, ob eine Verletzung nach Art. 3 Abs. 1 i.V.m. der Selbstbindung der Verwaltung vorliegt. Dies ist hier jedoch nicht der Fall gewesen.

  • Dass ein Rechtsanwalt nicht für sich selbst einen Antrag auf Überbrückungshilfe stellen kann stellt keinen Verstoß gegen Art. 12 GG dar

 
Wenn Sie Unterstützung im Rahmen der Corona-Überbrückungshilfen zu einem negativen Bescheid benötigen, melden Sie sich gerne bei uns.
 
Wir helfen Ihnen auch kurzfristig.
 
 

Über die Autoren

Dennis Hillemann ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Partner im Verwaltungsrecht (vor allem Verwaltungsprozessrecht) im Hamburger Büro von Fieldfisher. Er berät Unternehmen und den öffentlichen Sektor, vor allem in komplexen Rechtsfragen des Öffentlichen Rechts und bei Streitigkeiten. Er berät seit mehreren Jahren auch im Fördermittelrecht.
 
Tanja Ehls begleitet als Rechtsanwältin im Frankfurter Büro von Fieldfisher regelmäßig Zuwendungsempfänger bei der Antragstellung und Abstimmung mit dem Zuwendungsgeber sowie bei der Dokumentation und dem Berichtswesen. Sie berät zudem zu zuwendungsrechtlichen Einzelfragen sowie zu begleitenden beihilferechtlichen und vergaberechtlichen Aspekten. Zu ihren Mandanten gehören Unternehmen in Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozessen, Ministerien und Behörden, Hochschulen und Forschungseinrichtungen.