Achtung: Neue Pflichten für Unternehmen bei Gas- und Strompreisbremse | Fieldfisher
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Achtung: Neue Pflichten für Unternehmen bei Gas- und Strompreisbremse

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Am 15.12.2022 hat der Bundestag die Gesetzesentwürfe für die Energiepreisbremsen Strom und Gas verabschiedet, denen der Bundesrat am 16.12.2022 zustimmte. Das Gesetz soll der Abfederung der steigenden Energiepreise im Rahmen der Energiekrise dienen. Insbesondere Unternehmen erwarten jedoch im Rahmen der beiden Gesetze umfangreiche Mitteilungspflichten gegenüber ihren Gas- sowie Stromversorgern, sofern sie von den Entlastungen profitieren wollen. Ein Nichtbefolgen dieser Mitteilungspflichten kann Bußgelder oder den Verlust der Förderung nach sich ziehen. Diese Plichten werden nachfolgend zusammenfassend dargestellt.

Als Experten beraten wir bei Fieldfisher laufend Unternehmen in Fragen des Fördermittel- und Beihilferechts und vertreten sie auch vor Behörden und im Streitfall vor Gericht. Wenn Sie konkrete Fragen haben, melden Sie sich gerne. Wir helfen gerne auch kurzfristig.


 

A. In der Kurzübersicht: Wen trifft grundsätzlich eine Mitteilungspflicht und wer ist davon befreit?

Die Mitteilungspflichten knüpfen an die erwartete Gesamtentlastung infolge der Gas- und Strompreisbremse. Dabei gilt: Je höher die erwartete Entlastung ist, desto mehr Mitteilungspflichten greifen. Im Einzelnen gilt:
  • Unternehmen, die mit einer Gesamtentlastung im Zuge der Gas- und Strompreisbremse unter 2 Mio. EUR rechnen, müssen keinerlei Mitteilung an ihren Gas- und Stromlieferanten machen. Die Höchstgrenze für die Entlastung beträgt dann 150.000 EUR pro Monat.
  • Alle Unternehmen, deren Gesamtentlastung voraussichtlich 150.000 Euro pro Monat bzw. 2 Millionen EUR für das Jahr 2023 insgesamt übersteigt, haben eine Mitteilungspflicht. Sie müssen bis 31.03.2023 ihren Lieferanten mitteilen, welche voraussichtlichen Höchstgrenzen auf sie anwendbar sind und wie die Entlastungsbeträge auf eventuell mehrere Anschlüsse verteilt werden sollen, sofern nicht nur ein Anschluss besteht. Zum 31.12.2023 müssen diese Unternehmen dann ihrem Energieversorger die endgültigen Höchstgrenzen mitteilen.
  • Unternehmen, die eine Gesamtentlastung von 50 – 150 Millionen Euro für das Jahr 2023 planmäßig beanspruchen würden, haben darüber hinaus erweiterte Mitteilungspflichten an ihren Energieversorger sowie die Prüfbehörde. Dabei müssen die Unternehmen besondere Voraussetzungen erfüllen, die dieser Beitrag näher beleuchten wird. Die Behörde muss später dabei insbesondere die Einhaltung des europäischen Beihilferechts überprüfen, z.B. wenn Unternehmen als energieintensive Betriebe von höheren Entlastungen profitieren wollen.
 
Dies vorausgeschickt, möchten wir die komplexe Rechtslage nachfolgend im Einzelnen vorstellen:


 

B. Höchstgrenzen der Entlastungssumme und deren Voraussetzungen

Die Mitteilungspflichten der Unternehmen sind folglich an die Höhe der Entlastungssumme gekoppelt.

Entlastungssumme meint die Summe aller staatlichen Beihilfen für Mehrkosten aufgrund des außergewöhnlich starken Anstiegs der Erdgas- und Strompreise, die vor dem 1. Januar 2024 gewährt worden sind. Dazu zählen
  • Entlastungen aus der Strompreisbremse
  • des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes (medial als "Gaspreisbremse" diskutiert),
  • des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes ("medial als "Gas-Soforthilfe" bekannt),
  • der BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022,
  • des Energiekostendämpfungsprogramms (Förderung für energieintensive Unternehmen) und
  • aller weiteren Maßnahmen, die durch Bund, Länder oder Kommunen zur Bewältigung der Folgen des kriegsbedingten Anstiegs der Erdgas- und Strompreise gewährt worden sind.
 

I. Differenzierung zwischen absoluter und relativer Höchstgrenze

Allgemein ist zwischen absoluten und relativen Höchstwerten zu unterscheiden.

Unter der absoluten Höchstgrenze versteht sich die maximale Entlastungssumme, die ein Unternehmen erhalten dürfte. Die absoluten Höchstwerte sind gestaffelt: 2 Millionen, 4 Millionen, 50 Millionen, 100 Millionen und 150 Millionen Euro. Jede Staffelung ist dabei an verschiedene Voraussetzungen gebunden, auf die im Nachgang eingegangen wird.

Die relativen Höchstwerte ergeben sich aus den tatsächlichen Energiemehrkosten des Unternehmens. Dabei ist aus Sicht des Unternehmens darzulegen, wie viel Mehrkosten durch die erhöhten Energiepreise tatsächlich entstanden sind. Die Berechnung erfolgt anhand bestimmter, im Gesetz festgelegter Formeln. Grundsätzlich werden dabei die Kosten in den Entlastungsmonaten des Jahres 2023 mit denen aus dem Jahre 2021 verglichen. Die Berechnung erfolgt gemäß Anlage 1 der Energiepreisbremsgesetze und weist hohe Komplexität auf, was in der Praxis eine fachliche Beratung erforderlich werden lassen könnte. Danach wird die mögliche absolute Höchstgrenze mit der relativen Höchstgrenze verglichen. Maßgeblich für die Entlastung ist stets der niedrigere Wert. Dies soll anhand des folgenden Beispiels verdeutlicht werden:

Unternehmen A gibt bis zum 31.03.2023 bei der zuständigen Behörde an, dass es eine absolute Höchstgrenze in Höhe von 4 Millionen EUR Entlastung im Jahre 2023 anstrebt und unterlegt dies mit einer Kostenprognose. Letztendlich fallen bis zum 31.12.2023 tatsächliche energiebedingte Mehrkosten von lediglich 3 Millionen EUR an. Die tatsächlichen Mehrkosten bilden die relative Höchstgrenze. Da stets der niedrigere Wert maßgeblich ist, darf die Entlastung des Unternehmens A nicht mehr als 3 Millionen EUR betragen.

 

II. Wie verhält es sich bei sog. verbundenen Unternehmen?

Besonders komplexe Rechtsfragen stellen sich für Konzerne und Unternehmen, die durch Gesellschaften bzw. Gesellschafter miteinander verbunden sind (verbundene Unternehmen).

Bei verbundenen Unternehmen sind die absoluten Höchstgrenzen konzernbezogen und dürfen im Verbund nicht überschritten werden. Die relativen Höchstgrenzen beziehen sich hingegen auf die einzelnen Konzerngesellschaften.

Unternehmensverbünde sind bereits aus den Anträgen zu Corona-Überbrückungshilfen bekannt und stehen dort jüngst im Mittelpunkt, weil zahlreiche ablehnende Bescheide aufgrund der Annahme von Unternehmensverbünden wegen familiärer Zusammengehörigkeit ergingen.

Nach Anhang 1 Artikel 3 Absatz 3 VO EU Nummer 651/2014 gelten als "verbundene Unternehmen" solche, die zueinander in folgenden Beziehungen stehen:

a)  ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens;
 
b)  ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen, L 187/70 Amtsblatt der Europäischen Union DE 26.6.2014
 
c)  ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben;
 
d)  ein Unternehmen, das Aktionär oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Aktionären oder Gesellschaftern aus.


Diese Fälle sind ausweislich des eindeutigen Wortlauts und mit entsprechenden Hintergrundinformationen zum jeweiligen Unternehmen regelmäßig leicht zu erkennen. Im Vordergrund steht, ob eine rechtliche Beteiligung auszumachen ist oder sonstige Beherrschungs- und Einflussmöglichkeiten zwischen den Unternehmen vorliegen. Dabei kommt es gerade auf die rechtliche- nicht aber die soziale Einflussmöglichkeit an.

In Unterabsatz 3 und 4 heißt es zudem:

Unternehmen, die durch ein oder mehrere andere Unternehmen oder einen der in Absatz 2 genannten Investoren untereinander in einer der in Unterabsatz 1 genannten Beziehungen stehen, gelten ebenfalls als verbunden.

Unternehmen, die durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen miteinander in einer dieser Beziehungen stehen, gelten gleichermaßen als verbundene Unternehmen, sofern diese Unternehmen ganz oder teilweise auf demselben Markt oder auf benachbarten Märkten tätig sind.


Dabei ist umstritten, wann eine "gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen" agiert. Die Auslegung dieses Begriffs fällt vor allem dann ins Gewicht, wenn die jeweiligen in Rede stehenden natürlichen Personen zueinander in einem familiären Verhältnis stehen.

Ein verbundenes Unternehmen bezeichnet man in Deutschland also üblicherweise Unternehmen ein und desselben Konzerns. Die Unternehmen sind dann zwar juristisch selbstständig, jedoch wirtschaftlich miteinander verbunden. Ein Konzern besteht in der Regel aus einem Mutterunternehmen und Töchtern, deren Geschäfte bei der Konsolidierung in Zuge des Konzernabschlusses saldiert werden. Sonderfälle sind gesondert zu betrachten und entsprechend einzuordnen (s.o.).

 

III. Absolute Höchstwerte gem. § 18 Wärmepreisgesetz bzw. § 9 Strompreisgesetz

Grundsätzlich gibt es aus Sicht des Unternehmens 5 Kategorien einer absoluten Entlastungshöchstgrenze. Diese 5-teilige Staffelung weist jeweils unterschiedliche Voraussetzungen in Bezug auf die Inanspruchnahme sowie die maximale tatsächliche Entlastungssumme auf.

 
1. Definitionen der Anspruchsvoraussetzungen
Einige Entlastungssummen sowie Höchstwerte können nur in Anspruch genommen werden, wenn das Unternehmen im Sinne des Gesetzes "energieintensiv" und/oder "besonders betroffen" ist sowie in der Anlage 2 der jeweiligen Gesetze aufgeführt wird. Im Folgenden sollen die Voraussetzungen für die ersten beiden Eigenschaften näher beleuchtet werden.

Das Unternehmen als Endverbraucher muss einen Antrag bei der zuständigen Behörde stellen. Die Behörde stellt dann fest, ob diese Eigenschaften bei dem Antragsteller vorliegen.

a) Energieintensive Unternehmen
Ein Unternehmen bzw. Letztverbraucher ist energieintensiv , wenn seine Energiebeschaffungskosten einschließlich der Beschaffungskosten für andere Energieerzeugnisse als Erdgas und Strom sich nach seinem Geschäftsbericht
  • für das Kalenderjahr 2021 auf mindestens 3 Prozent des Produktionswertes oder des Umsatzes belaufen oder
  • für das erste Halbjahr des Kalenderjahres 2022 auf mindestens 6 Prozent des Produktionswertes oder des Umsatzes belaufen.

b) Unternehmen muss "besonders betroffen" sein
Ferner darf die Entlastungssumme) nicht dazu führen, dass das EBITDA des Letztverbrauchers im Kalenderjahr 2023
  • mehr als 70 % des EBITDA im Kalenderjahr 2021 beträgt oder
  • den Wert 0 übersteigt, wenn das EBITDA im Kalenderjahr 2021 negativ war.

Erläutert sei dies am Beispielsunternehmen A: Der EBITDA des Unternehmens A im Jahre 2021 war laut Geschäftsbericht 100.000 EUR. Die finale Entlastungssumme, die das Unternehmen durch die Gesetze zur Energiepreisbremse erfährt, darf 70 % nicht übersteigen und wäre somit bei 70.000 EUR gedeckelt.

Dazu treten einzelne Voraussetzungen abhängig davon, ob ein Fall des Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, b oder c vorliegt. Danach muss sich
  • in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b der EBITDA des Letztverbrauches um nach dem 31.01.2022 und 01.01.2024 um mindestens 40 % gegenüber dem des Letztverbrauchers aus 2021 verringert haben und
  • in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c der EBITDA des Letztverbrauches um nach dem 31.01.2022 und 01.01.2024 um mindestens 30 % gegenüber dem des Letztverbrauchers aus 2021 verringert haben.

Dies soll wieder anhand eines Beispiels verdeutlicht werden: Unternehmen A weist in seinem Geschäftsbericht für das Jahr 2021 einen EBITDA von 100.000 EUR aus. Seit der Aufstellung des Geschäftsberichts sinkt der EBITDA des Unternehmens A stetig. So wird für das Jahr 2023 anhand der bereits existierenden Geschäftsberichtszahlen für 2021 und 2022 eine EBITDA-Prognose für 2023 aufgestellt. Die Prognose lautet, dass zum Abschluss des Geschäftsjahres 2023 der EBITDA des Unternehmens A nur noch 50.000 EUR betragen wird. Sofern man den EBITDA aus 2021 (100.000 EUR) und den prognostizierten EBITDA aus 2023 (50.000) vergleicht, bedeutet dies ein erwarteter Rückgang von 50 %. Dies würde über der Mindestgrenze des Rückgangs von 30% / 40% liegen und somit die Voraussetzungen erfüllen. Unternehmen A wäre im Sinne des Gesetzes "besonders betroffen".


2. Die einzelnen Staffelungen sowie Voraussetzungen im Überblick
Im Folgenden werden die möglichen maximalen Entlastungssummen für Unternehmen dargestellt, die im Rahmen der Energiepreisbremsengesetze erfahren werden können. Insgesamt gibt es 5 verschiedene Kategorien einer maximalen Entlastungssumme: 2 Mio. EUR, 4 Mio. EUR, 50 Mio. EUR, 100 Mio. EUR sowie 150 Mio. EUR. Jede Kategorie hat ihre eigenen Voraussetzungen, die im Nachgang näher beleuchtet werden. Zudem steigt mit Höhe der Entlastungssumme auch die Mitteilungspflichten an die Unternehmen. Diese Mitteilungspflichten von Unternehmen bestehen grundsätzlich gegenüber ihren Energieversorgern sowie der zuständigen Behörde.

a) Absolute Entlastungssumme von 150 Mio. EUR gem. Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a
Ein Unternehmen kann als absolute Entlastungsgrenze 150 Mio. EUR festsetzen gem. Abs. 1 Nr. 1 lit. a der jeweiligen Gesetze. Die Berechnung dieser krisenbedingten Mehrkosten richtet sich nach Anlage 1 des jeweiligen Gesetzes.

Das Unternehmen muss dazu "energieintensiv", "besonders betroffen" sowie in Anlage 2 der Gesetze aufgelistet werden. Anlage 2 listet katalogartig auf, welche Unternehmen besonders förderungsbedürftig sind, wie beispielsweise Unternehmen in der Bergbauindustrie oder Herstellungsbetriebe für Glas, Chemie oder Stahl.

Unternehmen können dann bis zu 80 % der krisenbedingten Mehrkosten gem. Anlage 1 geltend machen.

Dies sei wieder anhand eines Beispiels illustriert: Unternehmen A zeigt zum 31.12.2023 der zuständigen Behörde an, dass krisenbedingte, tatsächliche Mehrkosten in Höhe von 180 Mio. EUR entstanden sind. Sofern die übrigen Voraussetzungen dieser Kategorie erfüllt und durch die Behörde bestätigt wurden, kann das Unternehmen A somit 80 % dieser krisenbedingten Kosten geltend machen, also 144 Millionen.

An dieser Stelle greift nun der zu Beginn erläuterte Vergleich ab: Unternehmen A hat als absolute Entlastungsgrenze 150 Mio. EUR angegeben. Tatsächlich sind Unternehmen A aber nur 144 Mio. EUR krisenbedingte Mehrkosten entstanden (relative Entlastungsgrenze). Maßgeblich ist immer der niedrigere Wert. Mithin darf im Ergebnis auf Seiten des Unternehmens A nur eine staatliche Entlastung von maximal 144 Mio. EUR stattfinden. Sofern das Unternehmen A eine höhere Entlastung erfahren hätte, wäre dies durch die Behörde zurückzufordern.

b) Absolute Entlastungssumme von 50 Mio. EUR gem. Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b
Ein Unternehmen kann als absolute Entlastungsgrenze 50 Mio. EUR festsetzen gem. Abs. 1 Nr. 1 lit. b der jeweiligen Gesetze. Die Berechnung dieser krisenbedingten Mehrkosten richtet sich nach Anlage 1 des jeweiligen Gesetzes.

Das Unternehmen muss dazu "energieintensiv" und "besonders betroffen" sein, muss jedoch nicht in Anlage 2 der Gesetze aufgelistet werden.

Unternehmen können dann bis zu 65 % der krisenbedingten Mehrkosten gem. Anlage 1 geltend machen.
 
c) Absolute Entlastungssumme von 100 Mio. EUR gem. Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c
Ein Unternehmen kann als absolute Entlastungsgrenze 100 Mio. EUR festsetzen gem. Abs. 1 Nr. 1 lit. c der jeweiligen Gesetze. Die Berechnung dieser krisenbedingten Mehrkosten richtet sich nach Anlage 1 des jeweiligen Gesetzes.

Das Unternehmen muss dazu lediglich "besonders betroffen" sein.

Allerdings können in der Folge lediglich bis zu 40 % der krisenbedingten Mehrkosten gem. Anlage 1 geltend gemacht werden.

d) Absolute Entlastungssumme von 4 Mio. EUR gem. Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a
Ein Unternehmen kann als absolute Entlastungsgrenze 4 Mio. EUR festsetzen gem. Abs. 1 Nr. 2 lit. a der jeweiligen Gesetze. Die Berechnung dieser krisenbedingten Mehrkosten richtet sich nach Anlage 1 des jeweiligen Gesetzes.

Das Unternehmen muss keine gesonderten Anforderungen erfüllen.

Allerdings können in der Folge lediglich bis zu 50 % der krisenbedingten Mehrkosten gem. Anlage 1 geltend gemacht werden.

e) Absolute Entlastungssumme von 2 Mio. EUR gem. Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b
Ein Unternehmen kann als absolute Entlastungsgrenze 2 Mio. EUR festsetzen gem. Abs. 1 Nr. 2 lit. b der jeweiligen Gesetze. Die Berechnung dieser krisenbedingten Mehrkosten richtet sich nach Anlage 1 des jeweiligen Gesetzes.

Das Unternehmen muss keine gesonderten Anforderungen erfüllen.

Allerdings können in der Folge bis zu 100 % der krisenbedingten Mehrkosten gem. Anlage 1 geltend gemacht werden.

 
3. Mitteilung des EBITDA für die Zukunft stellt eine Hürde für Unternehmen dar
Diese Regelungen – insbesondere hinsichtlich der EBITDA-Voraussetzungen - sind vor allem deswegen problematisch, da Unternehmen für die Zukunft wissen müssen, ob ihr Gewinn zurückgeht. Das muss im Zweifel zudem für den gesamten Unternehmensverbund prognostiziert werden. Nachweisen müssen dies alle Unternehmen, die nachweisen wollen, dass sie im Sinne des Gesetzes "besonders betroffen" sind. Dies betrifft somit die Kategorien der absoluten Entlastungsgrenze von 50, 100 sowie 150 Mio. EUR. Voraussichtlich ist diese im Rahmen der Mitteilungspflicht bis zum 31.03.2023 einzureichen.

Dies ist auf die strengen beihilferechtlichen EU-Regularien zurückzuführen. Die EU verfolgt dabei das Ziel, Unternehmen lediglich vor der Insolvenz zu schützen. Die Bundesrepublik Deutschland hingegen verfolgt durch weniger strengere Anforderungen mit den Gesetzen zur Gas- und Wärmepreisbremse das Ziel, den Wirtschaftsstandort Deutschland als attraktiv zu gestalten.

Die Voraussetzungen der besonderen Betroffenheit und damit eines prognostizierten EBITDA-Rückgangs sind entsprechend der Gesetzesbegründung in der Praxis wie folgt nachzuweisen:

Die besondere Betroffenheit des Letztverbrauchers oder Kunden von hohen Energiepreisen nach § 9 Absatz 4 des Strom-Preisbremsengesetzes oder § 18 Absatz 4 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes durch die Vorlage des EBITDA des jeweiligen Letztverbrauchers oder Kunden für das Kalenderjahr 2021 und des EBITDA für den Zeitraum nach dem 31. Januar 2022 und vor dem 1. Januar 2024 aus dem geprüften Jahresabschluss des jeweiligen Letztverbrauchers oder Kunden.

Offen bleibt bisher, welche Anforderungen an eine derartige EBITDA-Prognose gestellt werden.

 
4. Besteht eine Möglichkeit eine Förderung über die 150 Mio. EUR Höchstgrenze zu erhalten?
Über die 150 Millionen hinaus ist eine Förderung nur über eine aufwendige Einzelfall-Notifizierung bei der EU-Kommission möglich. Die Bedingungen dafür sind bislang noch nicht klar.

Dies ist in den § 11 des Strom-Preisbremsengesetzes sowie § 19 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes festgelegt. Dort besteht ein Verweis auf die EU-rechtlichen Vorgaben. Wie genau die Anforderungen dahingehend aussehen werden und ob die EU-rechtlichen Vorgaben in diese Richtung weiter gelockert werden, ist aktuell noch in der Diskussion.
 

 

C. Mitteilungspflichten der Unternehmen

Der Umfang der Mitteilungspflichten der Unternehmen richtet sich schließlich nach der angestrebten absoluten Entlastungssumme. Mithin ist Ausgangspunkt ebenfalls die bereits aufgezeigte 5-stufige Staffelung.
Grundsätzlich bestehen zwei Zeiträume, in denen durch eine Mitteilung durch das Unternehmen erfolgen kann bzw. muss. Die Mitteilung muss gegenüber dem Energielieferanten erfolgen und abhängig von der Höhe der mitgeteilten absoluten Entlastungssumme auch gegenüber der zuständigen Prüfbehörde.

 

I. Ex-Ante Mitteilung beim Energielieferanten bis 31.03.2023

1. Absolute Entlastungssumme bleibt unter 2 Mio. EUR
Bleibt die absolute Entlastungssumme unter 2 Mio. EUR, ist keine Mitteilung seitens des Unternehmens an den Energieversorger oder die Prüfbehörde erforderlich. Die Höchstgrenze für die Entlastung beträgt dann 150.000 EUR pro Monat.


2. Absolute Entlastungsgrenze übersteigt 2 Mio. EUR
Sofern der Entlastungsbetrag eines Unternehmens jeweils auf Gas oder Strom bezogen auf mehr als 150.000 EUR pro Monat beträgt, ist eine Mitteilung erforderlich, da es dann im Ergebnis wahrscheinlich ist, dass die absolute Entlastungssumme die Grenze von 2 Mio. EUR übersteigt. Diese muss enthalten:
  • Welche Höchstgrenze bezogen auf die gesamte Entlastungssumme voraussichtlich Anwendung finden soll?
    • Welche individuelle Höchstgrenze je Lieferverhältnis Anwendung findet?
    • Falls mehrere Entnahmestellen existieren: Welcher Anteil auf jede angewandt wird?

Sofern keine Mitteilung bis zum 31.03.2023 erfolgt die Höchstgrenze 150.000 EUR pro Monat.
 
 

II. Ex-post Mitteilung beim Energielieferanten nach 31.12.2023 – 31.12.2024

1. Absolute Entlastungssumme bleibt unter 2 Mio. EUR
Für dieses Segment ist auch in dem zweiten Zeitraum keine Mitteilung erforderlich.

2. Absolute Entlastungsgrenze übersteigt 2 Mio. EUR
Wenn eine Ex-ante Mitteilung (I.) bis 31.03.2023 erfolgt, dann besteht nach dem 31.12.2023 bis zum 31.12.2024 Zeit eine weitere Mitteilung an Energielieferanten zu senden. Sofern keine Mitteilung bis Ende 2024 erfolgt, ist der Höchstbetrag 0 EUR und Erdgas/Stromlieferant muss die gewährten Entlastungsbeträge vollständig zurückfordern.

Diese Frist sollte aus Unternehmenssicht also keinesfalls versäumt werden.

Die Mitteilung muss die tatsächlich anzuwendende Höchstgrenze enthalten und zusätzlich
  • eine Bestätigung des Letztverbrauchers, dass Entlastungssumme von 2 (nur sofern eine freiwillige ex-ante Mitteilung erfolgt ist) bzw. 4 Mio. nicht überschritten wird.
  • sowie einen Bescheid der Prüfbehörde über Feststellung der Höchstgrenze, wenn als Höchstgrenze 50, 100 oder 150 Mio. EUR angegeben wurde.

3. Zusätzliche Pflicht, sofern Entlastungssumme über 50 Mio. EUR
Sofern die Entlastungssumme insgesamt über 50 Mio. EUR liegt, muss bis zum 31.12.2024 der Prüfbehörde ferner ein Plan über Maßnahmen zur Verbesserung des Umweltschutzes und der Versorgungssicherheit vorgelegt werden.
 
 

III. Mitteilungspflicht gegenüber dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber

Unabhängig von den Mitteilungspflichten gegenüber den Energielieferanten sowie der Prüfbehörde besteht eine Mitteilungspflicht der Unternehmen an die Übertragungsnetzbetreiber bis zum 30.06.2024, sofern die Entlastungssumme zum 31.12.2023 über 100.000 EUR liegt. Der Umfang der Daten richtet sich nach § 30 Abs. 5 (Strompreisbremse) bzw. § 22 Abs. 5 (Gaspreisbremse).
 

 

D. Arbeitsplatzerhaltungspflicht

Zudem gilt unter Umständen eine Arbeitsplatzerhaltungspflicht: Unternehmen, deren Entlastung sich insgesamt (Strom und Gas / Wärme) auf mehr als zwei Millionen Euro summiert, müssen 90 Prozent der zum 01. Januar 2023 vorhandenen Vollzeitäquivalente bis 30. April 2025 erhalten.

Ausnahmen gelten für Unternehmen mit entsprechenden Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen. Auch Ausnahmen für etwaige Rückforderungen wurden definiert (wirtschaftliche Situation, Investitionen in europäische Nachhaltigkeits- und Umweltziele). Die Entlastung soll jedoch ganz zurückgefordert werden, wenn das Unternehmen bis zum 30. April 2025 den Geschäftsbetrieb vollständig einstellt oder ins Ausland verlagert.


 

E. Boni- und Dividendenverbot

Unternehmen, die eine Entlastungssumme von mehr als 25 Millionen Euro erhalten, dürfen bis zum 31. Dezember 2023 den Mitgliedern der Geschäftsführung und der Aufsichtsorgane keine Boni oder vergleichbare Vergütungen auszahlen, die nach dem 01. Dezember 2022 vereinbart wurden. Das gleiche gilt für Erhöhungen bereits vereinbarter Vergütungen.

Ferner dürfen vom 01. Dezember 2022 bis 31. Dezember 2023 der Geschäftsleitung und den Aufsichtsorganen keine freiwilligen Vergütungen oder Abfindungen gewährt werden, die rechtlich nicht geboten sind. Zudem darf die Vergütung für Mitglieder der Geschäftsführung die vor dem 01. Dezember 2022 gezahlte Grundvergütung nicht übersteigen (Inflationsausgleich ist zulässig).

Unternehmen mit einer Entlastungssumme von mehr als 50 Millionen Euro dürfen in 2023 generell keine Boni und überdies auch keine Dividenden oder sonstigen, vertraglich oder gesetzlich nicht geschuldeten Gewinnausschüttungen auszahlen.

Die Entlastungssumme umfasst in diesem Fall die Summe aller staatlichen Beihilfen im Kontext der Energiepreiskrise mit Ausnahme der Entlastungen nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz.

Unternehmen haben die Möglichkeit eines „Opt-Outs“: Sie können gegenüber der Prüfbehörde bis zum 31. März 2023 formlos erklären, dass sie eine Förderung mit einer Entlastungssumme von mehr als 25 Millionen Euro nicht in Anspruch nehmen werden und dadurch nicht dem Boni- und Dividendenverbot unterliegen.
 

 

F. Zusammenfassung

Die neuen Gesetze zur Strompreis- und Gas/Wärmepreisbremse eine umfangreiche Palette an Meldepflichten für solche Unternehmen mit sich, die von dieser profitieren wollen.

Insbesondere problematisch bleibt dabei für Unternehmen, die sich im Segment der hohen Entlastungssummen von über 50 Mio. EUR bewegen, einen negativen EBITDA für die Zukunft darzulegen. Ferner ist noch offen, ob und wie eine Entlastungssumme jenseits der Höchstgrenze von 150 Mio. EUR angesetzt werden kann. Dazu bleibt abzuwarten, inwieweit sich der EU-rechtliche Rahmen in eine unternehmensfreundlichere Richtung anpasst.


 

Über die Autoren

Dennis Hillemann ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Partner im Verwaltungsrecht (vor allem Verwaltungsprozessrecht) im Hamburger Büro von Fieldfisher. Er berät Unternehmen und den öffentlichen Sektor, vor allem in komplexen Rechtsfragen des Öffentlichen Rechts und bei Streitigkeiten. Er berät seit mehreren Jahren auch im Fördermittelrecht.
 
Tanja Ehls begleitet als Rechtsanwältin im Frankfurter Büro von Fieldfisher regelmäßig Zuwendungsempfänger bei der Antragstellung und Abstimmung mit dem Zuwendungsgeber sowie bei der Dokumentation und dem Berichtswesen. Sie berät zudem zu zuwendungsrechtlichen Einzelfragen sowie zu begleitenden beihilferechtlichen und vergaberechtlichen Aspekten. Zu ihren Mandanten gehören Unternehmen in Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozessen, Ministerien und Behörden, Hochschulen und Forschungseinrichtungen.
 
 
 
 

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