Achtung bei Ablehnungsbescheiden der Überbrückungshilfe: Zugang beim Steuerberater löst Fristbeginn aus! | Fieldfisher
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Achtung bei Ablehnungsbescheiden der Überbrückungshilfe: Zugang beim Steuerberater löst Fristbeginn aus!

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Derzeit erreichen uns vereinzelt Anfragen von Mandanten, die Ablehnungen von Anträgen auf Überbrückungshilfe III bis IV oder einen Widerspruchsbescheid erhalten – und wir können nicht mehr helfen, da Fristen für Rechtsmittel verstrichen sind.
 


Was steckt dahinter?

Bei der Überbrückungshilfe möchten wir Sie erneut darauf hinweisen, wie wichtig es ist, die Fristen für einen Widerspruch oder eine Klage gegen einen ablehnenden Bescheid der Bewilligungsstelle einzuhalten. Sobald Sie einen solchen Bescheid erhalten, steht Ihnen das Recht zu, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides Widerspruch einzulegen oder Klage zu erheben. Ob ein Widerspruch oder eine Klage gegen den ablehnenden Bescheid notwendig sind, hängt vom jeweiligen Bundesland ab, in dem Sie wohnen. In Hamburg gibt es beispielsweise ein außergerichtliches Widerspruchsverfahren, in Bayern hingegen muss gleich Klage erhoben werden. Sollte kein Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt (oder auf eine Klage verzichtet) werden, ist dieser endgültig und kann nicht mehr angefochten werden.

 

Wie ist der Ablauf eines Widerspruchsverfahrens?

Um die gesetzlich vorgeschriebene Frist nach einer Ablehnung einzuhalten, muss ein schriftlicher Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung an die zuständige Bewilligungsstelle gerichtet werden, sofern das Widerspruchsverfahren noch in dem betreffenden Bundesland existiert. In dem Widerspruch sollte die Begründung für die Ablehnung des Antrags angegeben werden. Allerdings kann – und sollte häufig – diese erst nach der Akteneinsicht und der Prüfung der Vollständigkeit der Verwaltungsakte formuliert werden.

Sobald der Widerspruch bei der zuständigen Bewilligungsstelle eingegangen ist, wird diese ein Widerspruchsverfahren einleiten. Nach Abschluss der Prüfung erhält der Antragsteller eine Entscheidung über den Widerspruch. Sollte die Entscheidung negativ ausfallen, besteht die Möglichkeit, innerhalb eines Monats Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht gegen den negativen Widerspruchsbescheid zu erheben.

 

Fristversäumnisse wiegen schwer

Als Steuerberater ist es von entscheidender Bedeutung, die Fristen für eine Anfechtungsklage vor einem Verwaltungsgericht zu beachten. Es ist unerlässlich, sich über die relevanten Fristen im Klaren zu sein und sie einzuhalten, da die Konsequenzen einer versäumten Frist schwerwiegend sein können. In Deutschland beträgt die Frist für eine Anfechtungsklage vor einem Verwaltungsgericht grundsätzlich einen Monat ab dem Tag, an dem die Entscheidung bekanntgegeben wurde. Die Frist wird nur dann in Gang gesetzt, wenn dem negativen Ablehnungs- oder Widerspruchsbescheid eine korrekte Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt wurde. In unserer Beratungspraxis haben wir bisher noch keine falsche Rechtsbehelfsbelehrung der Bewilligungsstellen festgestellt.

Wenn die Frist versäumt wird, hat dies schwerwiegende Konsequenzen. Eine verspätete Anfechtungsklage wird vom Gericht in der Regel als unzulässig zurück gewiesen, sodass dem Kläger die Möglichkeit genommen wird, gegen die Entscheidung der Bewilligungsstelle vorzugehen.

 

Fristbeginn

Viele Unternehmen denken, die Frist beginnt erst, wenn der Ablehnungsbescheid oder Widerspruchsbescheid bei ihnen eingeht. Das ist falsch. Maßgeblich ist der Tag des Eingangs beim prüfenden Dritten, also in der Regel die Steuerberaterin oder den Steuerberater. Das gilt auch, wenn diese das Widerspruchsverfahren geführt haben und den Widerspruchsbescheid erhalten.

Das Verwaltungsgericht Würzburg hat es gerade wieder klargestellt in einem Urteil ( (VG Würzburg Urt. v. 14.11.2022 – 8 K 22.1357, BeckRS 2022, 35200): Fristbeginn ist nicht der Zeitpunkt, an dem der prüfende Dritte den Widerspruchs- oder Ablehnungsbescheid an die betroffene Person weiterleitet, sondern der Zeitpunkt, an dem der bevollmächtigte prüfende Dritte den Widerspruchs- oder Ablehnungsbescheid erhält (damit ist er dann "bekanntgegeben"). Dies birgt ein Risiko für den prüfenden Dritten, da der Zugang des Bescheides beim Steuerberater auch als Zugang beim antragstellenden Dritten gilt. Es ist daher wichtig, dass Steuerberater ihre Mandanten schnell über den Erhalt eines Ablehnungs- oder Widerspruchsbescheids informieren, um Fristversäumnisse zu vermeiden.

Deswegen: Werden Sie als Steuerberaterin oder Steuerberater schnell tätig, wenn Sie eine negative Entscheidung für Ihre Mandanten erhalten und ergreifen Sie fristwahrende Maßnahmen. Widersprüche und Klagen können auch zunächst ohne Begründung fristwahrend erhoben werden. Werden Fristen jedoch nicht gewahrt, kann die Förderung endgültig entfallen – gegebenenfalls auch mit Haftungsgefahren für die prüfenden Dritten.
 

Wenn Sie Unterstützung im Rahmen der Corona-Überbrückungshilfen zu einem negativen Bescheid benötigen, melden Sie sich gerne bei uns.  
 
Wir helfen Ihnen auch kurzfristig.          
 



Über die Autoren

Dennis Hillemann ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Partner im Verwaltungsrecht (vor allem Verwaltungsprozessrecht) im Hamburger Büro von Fieldfisher. Er berät Unternehmen und den öffentlichen Sektor, vor allem in komplexen Rechtsfragen des Öffentlichen Rechts und bei Streitigkeiten. Er berät seit mehreren Jahren auch im Fördermittelrecht.
 
Tanja Ehls begleitet als Rechtsanwältin im Frankfurter Büro von Fieldfisher regelmäßig Zuwendungsempfänger bei der Antragstellung und Abstimmung mit dem Zuwendungsgeber sowie bei der Dokumentation und dem Berichtswesen. Sie berät zudem zu zuwendungsrechtlichen Einzelfragen sowie zu begleitenden beihilferechtlichen und vergaberechtlichen Aspekten. Zu ihren Mandanten gehören Unternehmen in Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozessen, Ministerien und Behörden, Hochschulen und Forschungseinrichtungen.
 
 

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