Ablehnungsbescheid für die Überbrückungshilfe – und nun? | Fieldfisher
Skip to main content
Insight

Ablehnungsbescheid für die Überbrückungshilfe – und nun?

Locations

Germany

Jüngste Entwicklungen zeigen eine vermehrte Ablehnung von Anträgen der Corona-Überbrückungshilfen III, III Plus und IV. Viele Unternehmer stehen in diesem Fall vor der Frage, wie sie weiter verfahren sollen.  Im Folgenden soll es darum gehen, wann und warum ein Widerspruch oder eine Klage auf Bewilligung der Überbrückungshilfe sinnvoll sein kann.

 

Widerspruch oder Klage?

Gegen einen Ablehnungsbescheid zu einem Antrag auf Überbrückungshilfe kann entweder der Widerspruch oder die Klage der richtige Rechtsbehelf sein. Welcher Rechtsbehelf einschlägig ist, hängt vom jeweiligen Landesrecht ab.

Der normale Weg im Verwaltungsrecht ist der sogenannte Widerspruch. Ein solches Widerspruchsverfahren wird bis heute noch in vielen Bundesländern durchgeführt, so etwa in Hamburg oder Baden-Württemberg. Widerspruch bedeutet, dass bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, schriftlich angezeigt wird, dass der Entscheidung widersprochen wird. Dieses Widerspruchsverfahren ermöglicht der Behörde, ihre eigene Entscheidung zu überprüfen und, wenn sie von der Rechtswidrigkeit ihrer Ablehnung überzeugt ist, dem Widerspruch durch Erlass eines positiven Bescheides abzuhelfen.

Einige Bundesländer haben das Widerspruchsverfahren abgeschafft. Hier muss gegen einen ablehnenden Bescheid gleich Klage erhoben werden.

Die Ablehnungsbescheide erhalten eine Rechtsbehelfsbelehrung. Diese geben auch Rechtsunkundigen Auskunft darüber, ob Widerspruch oder Klage zu erheben ist. Bitte daher unbedingt die Rechtsbehelfsbelehrung prüfen.

 

Widerspruch und Klage gegebenenfalls beschränken

Häufig sind die Bescheide zur Überbrückungshilfe sowohl positiv, weil die eine bestimmte Förderung gewähren, als auch negativ, weil sie eine noch höhere beantragte Förderung ablehnen. In diesem Fall fragen uns Mandanten, ob sie durch den Widerspruch oder die Klage gegen den Bescheid auch die gewährte Förderung sicher verlieren. Das ist nicht der Fall: Gegen Bescheide können Widerspruch und Klage erhoben werden, soweit sie negativ sind und das Unternehmen belasten – also hinsichtlich einer Ablehnung. Im Übrigen – der positive, der gewährende Teil sozusagen – kann in Bestandskraft erwachsen und ist dann (vorbehaltlich der Schlussrechnungen) nicht gefährdet.

 

Fristen beachten

Wichtig ist: Sowohl Widerspruch als auch Klage müssen binnen eines Monats nach Zugang des ablehnenden Bescheids oder, nach Durchlaufen eines Widerspruchsverfahren, binnen eines Monats nach Zugang des Widerspruchsbescheides erhoben werden. Sonst wird der Bescheid bestandskräftig und kann nicht mehr angefochten werden.

Wir können für Mandanten auch sehr kurzfristig Widerspruch und Klage erheben. Begründungen können im Verwaltungsrecht nachgereicht werden.

 

Akteneinsicht nehmen

Wichtig ist: Mit einem Widerspruch oder einer Klage sollte stets ein Antrag auf Akteneinsicht verbunden werden, um noch besser die Gründe der Ablehnung zu verstehen. Derzeit sind viele Bescheide sehr schlecht begründet. Erst aus der Verwaltungsakte lässt sich dann häufig erschließen, warum es zur Ablehnung kam.

 

Gut Ding will Weile haben: Nicht bei Klageverfahren

Werfen wir einen Blick auf die Klage. Die Klage ist gemäß § 74 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des ablehnenden Bescheides oder Widerspruchsbescheids zu erheben. Geschieht dies nicht, so wird der Ablehnungsbescheid der Behörde bestandskräftig. Das heißt im Umkehrschluss, dass ein Klageverfahren ab diesem Zeitpunkt ausgeschlossen ist.

Insofern ist auch davon abzuraten, auf Entscheidungen in ähnlichen Verfahren zu warten, sodass die Erfolgschancen besser bewertet werden können. Häufig fragen Mandanten, ob es vergleichbare Fälle wie ihren gibt, und man abwarten könne, was die Gerichte entscheiden, bevor der Klageweg beschritten wird. Natürlich wäre es vorteilhaft, Präzedenzfälle vorliegen zu haben. Allerdings sind Gerichtsverfahren langwierig und selbst wenn bereits Verfahren anhängig sind, kann es Monate oder sogar Jahre dauern, bis ein Urteil gefällt worden ist. Zu diesem Zeitpunkt wäre bereits die Bestandskraft des Ablehnungsbescheids eingetreten und eine Klage damit hinfällig.

 

Keine Musterklagen möglich

Die im Zivilprozessrecht erst kürzlich neu eingeführte „Musterfeststellungsklage“ existiert im Verwaltungsprozessrecht nicht. Leider muss jeder Empfänger eines Bescheides immer gegen ebendiesen Klage erheben, wenn er die Bestandskraft vermeiden will. Das deutsche Verwaltungsrecht schützt die Bestandskraft auch von rechtswidrigen Verwaltungsakten.
 

Ein einfaches Beispiel:
Unternehmer A und Unternehmer B erhalten den gleichen negativen Bescheid auf einen vergleichbaren Sachverhalt. Nur Unternehmer A erhebt Widerspruch und Klage, Unternehmer B nicht. Das Gericht hebt auf die Klage von Unternehmer A den negativen Bescheid auf. Das hat aber keine Auswirkungen auf den Bescheid, den Unternehmer B erhalten hat - obwohl ein Gericht faktisch dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit festgestellt hat, wurde dieser Bescheid nicht angegriffen - und bleibt bestehen.
 

Das mag ungerecht erscheinen, der Gesetzgeber will damit aber Rechtssicherheit schaffen. Wer sich nicht wehrt, soll am Ende auf dem „rechtswidrigen Verwaltungsakt“ sitzen bleiben.

 

Einfach nochmal versuchen könnte ebenfalls Sackgasse darstellen

Es wäre auch nicht vollkommen abwegig, im Rahmen einer Schlussrechnung erneut eine Berechnung auf Basis des Antrags vorzunehmen, der abgelehnt wurde, mit dem Ziel, eine höhere Förderung zu beantragen auf die dann erneut ein Ablehnungsbescheid ergeht und dann erst (gegebenenfalls nach erfolglosem Widerspruchsverfahren) Klage einzureichen. Nach der Logik der Überbrückungshilfen ergeht schließlich erst dann ein endgültiger Bescheid, da vorher alle Bescheide über die Gewährung von Förderungshilfen nur unter dem Vorbehalt der abschließenden Prüfung in der Schlussrechnung ergehen.

Dieses Vorgehen ist nicht zu empfehlen:
Zum einen gibt es noch keine Rechtsprechung dazu, ob dieses Vorgehen zulässig ist. Ein Verwaltungsgericht kann sich auf den Standpunkt stellen, dass die Frage, die zu einer Ablehnung der (höheren) Förderung führte, bereits bestandskräftig entschieden wurde mit der Ablehnung auf den ersten Antrag und in der Schlussrechnung damit die Rechtsauffassung gemäß Ablehnung zugrunde gelegt werden muss.

Vor allem aber ergibt sich eine rechtlich andere bedenkliche Frage: Die Entscheidung der Behörde über die begehrte Förderung würde auf den Antrag zunächst bestandskräftig. Im Rahmen der Schlussrechnung müssten Steuerberater und Antragsteller wiederum erklären, dass sie alle Angaben richtig genannt haben bzw. deren Plausibilität geprüft haben. Wenn erst jetzt wieder der ursprüngliche Betrag geltend gemacht wird, der schon bestandskräftig abgelehnt wurde auf den ersten Antrag (zumindest in den rechtlichen Ausführungen), könnte in der Angabe in der Schlussrechnung ein rechtswidriges Verhalten liegen - es wird etwas erklärt, was aus Sicht der Behörde unzutreffend ist und worüber bestandskräftig entschieden wurde. Folge könnte im schlimmsten Fall sogar eine Strafanzeige wegen versuchten Subventionsbetrugs sein (auch wenn letzteres unrealistisch ist).

 

Wie intensiv im Falle einer Klage argumentiert werden soll

Wie genau eine Klageschrift aufgezogen werden soll, bleibt jedem Kläger selbst überlassen, solange die richtigen Formalien eingehalten werden und rechtlich schlüssig begründet wird.

So könnte es auch eine Taktik darstellen, eine Klageschrift mit einer nur kurzen Begründung zu versehen und dem Gericht weiträumig die rechtliche Würdigung zu überlassen. So könnte man das zuständige Gericht u.U. dazu veranlassen, selbst abzuwarten was in anderen Fällen entschieden wird, um sich die gerichtliche Arbeit zu erleichtern.

Bei diesem Vorgehen würde man jedoch der Gegenseite weitgehend die Argumentation überlassen, die das Gericht bei Schlüssigkeit auch würdigen wird. Ferner neigen Verwaltungsgerichte sehr dazu, nicht weiter begründete Klagen als weniger ernsthaft zu betrachten und dem Kläger vorzuhalten, er verfolge das Ziel nicht nachdrücklich.

Außerdem hat dieses Vorgehen keinen positiven Einfluss auf die Gerichtskosten und die gegnerischen Anwaltskosten. Zudem hat man sich bei nicht zufriedenstellendem Ausgang vorzuwerfen, nicht den Fähigkeiten entsprechend argumentiert zu haben. Am Ende ist bei der mündlichen Verhandlung sowieso argumentativ weiter auszuführen, sodass der zeitliche Vorteil, den man durch diese "Taktik" gewinnt, sich als minimal darstellt.

Wir von Fieldfisher begründen daher für unsere Mandanten die Klagen umfangreich – und sind kämpferisch. Alles andere würde unserer Berufsauffassung widersprechen.

 

Erfolgsaussichten

Die Risiken einer gerichtlichen Verfolgung sind zur jetzigen Zeit schwer einschätzbar. Es existiert kaum bis gar keine Rechtsprechung in diesem Gebiet – die Rechtsmaterie ist für das deutsche Recht außerordentlich neu. Die Verwaltungsgerichte haben sich in der Vergangenheit als großzügig gegenüber der Fördermittelgewährung präsentiert. Dabei ging es jedoch um wenige einzelne Förderfälle. Die aktuelle Situation zeigt neue Perspektiven auf. Es wurden noch nie an so viele Unternehmen gleichzeitig in einem solchen Umfang Fördermittel verteilt, deren Gewährung auf einer Notlage beruht und auf die auf Unternehmerseite auch dringend vertraut wird.

Wir bei Fieldfisher beraten derzeit eine hohe Zahl von Fällen und fast wöchentlich kommen neue hinzu. Zudem stehen die Schlussrechnungen noch aus - erst dann wird viele Unternehmen die Thematik relevant. Wir betreuen beispielsweise Familienunternehmen, die problemlos ÜH III und ÜH III plus erhielten - denen dann aber ÜH IV wegen der Vermutung von „verbundener Unternehmen“ innerhalb der Familie abgelehnt wurden und die nun fürchten, auch bereits erhaltene Förderungen zurückzahlen zu müssen. Es ist keine einheitliche Linie bei den Förderbanken und Behörden zu erkennen - nur, dass es 2022 viel schwieriger geworden ist, die Fördermittel zu erlangen.

Schlussendlich wird es in vielen Konstellationen auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ankommen - oder sogar des Europäischen Gerichtshofs auf Vorlage eines deutschen Gerichts, da es gegebenenfalls auch um die Auslegung europäischen Rechts geht.

Wie die Verwaltungsgerichtsbarkeit schlussendlich entscheiden wird, ist jedoch abschließend nicht zu prognostizieren. Wir beraten Sie gerne im Einzelfall.

Es ist jedoch zu sagen, dass es mit einer soliden Ausgangslage und guter Argumentation lohnenswert sein kann, den Klageweg zu beschreiten. Schließlich besteht durchaus Interpretationsspielraum zu den einschlägigen Rechtsbegriffen.

 

Zusammenfassung

Ob ein Klagevorgehen gegen die Ablehnung von Fördermitteln seitens der zuständigen Behörde sinnvoll ist, muss im Einzelfall entschieden werden. Ist die argumentative Gesamtlage jedoch als positiv einzustufen ist davon abzuraten, sich zurückzulehnen und auf eine Entscheidung in einer ähnlichen Sache zu hoffen. Im Zweifel tritt in der Zwischenzeit Bestandskraft des Ablehnungsbescheids ein und eine Klage wird damit hinfällig.
Dem Gericht und der Gegenseite die rechtliche Würdigung zu überlassen, weil in der deutschen Gerichtspraxis zu diesem Thema noch kaum bis gar keine Veröffentlichungen vorgenommen wurden, ist ebenfalls als nicht empfehlenswert einzustufen. Das Gericht könnte die Sachlage in diesem Fall als wenig dringlich einstufen, was sich wiederum negativ in der Gesamtwürdigung auswirken könnte. Darüber hinaus könnte dem Kläger bzw. dem Vertreter mangelnde Rechtskompetenz vorgeworfen werden. Schließlich geht es in der Anwendung des deutschen Rechts auch darum, noch nicht geklärte Fragestellungen mit juristischem Handwerk auszulegen und zu beantworten.

Die Chancen auf einen Klageerfolg sind zum jetzigen Zeitpunkt schwer zu berechnen. Vergleichbare Fälle sind kaum bis gar nicht vorhanden. Allerdings sprechen in vielen an uns herangetretenen Fällen aus rechtlichen Gesichtspunkten viele Argumente für die Beschreitung eines Klageweges.
 

Sind Sie in der Situation, dass Ihr Antrag auf Überbrückungshilfe III, III Plus oder IV mit Begründung des Vorliegens eines Unternehmensverbundes abgelehnt worden ist? Kommen Sie gerne auf uns zu. Wir prüfen dann mit Ihnen gemeinsam, ob im Einzelfall ein klägerisches Vorgehen empfehlenswert ist.
 
 


Über die Autoren: 

Dennis Hillemann ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Partner im Verwaltungsrecht (vor allem Verwaltungsprozessrecht) im Hamburger Büro von Fieldfisher. Er berät Unternehmen und den öffentlichen Sektor, vor allem in komplexen Rechtsfragen des Öffentlichen Rechts und bei Streitigkeiten. Er berät seit 2020 schwerpunktmäßig auch in den Corona-Hilfsprogrammen des Bundes und der Länder.
 
Tanja Ehls begleitet als Rechtsanwältin im Frankfurter Büro von Fieldfisher regelmäßig Zuwendungsempfänger bei der Antragstellung und Abstimmung mit dem Zuwendungsgeber sowie bei der Dokumentation und dem Berichtswesen. Sie vertritt eine größere Zahl von Mandanten derzeit gegenüber Behörden und Förderbanken bei den Corona-Überbrückungshilfen.
 
 

Melden Sie sich für unseren Newsletter an

Klicken Sie hier, um den Newsletter zu abonnieren oder Ihre E-Mail-Einstellungen zu verwalten.

ABONNIEREN