Bundeskartellamt gibt weitere Hinweise zum Aufbau einer Business-to-Business-Internet-Plattform / Fieldfisher Webinar dazu | Fieldfisher
Skip to main content
Publication

Bundeskartellamt gibt weitere Hinweise zum Aufbau einer Business-to-Business-Internet-Plattform / Fieldfisher Webinar dazu

Locations

Germany

Das Bundeskartellamt (BKartA) hat in einem kürzlich veröffentlichten Fallbericht in der Sache OLF Deutschland weitere Hinweise zum Aufbau einer B2B Internet-Plattform gegeben. Zentrale Bedenken der Behörde sind die erhöhte Transparenz zwischen Wettbewerbern auf der Plattform sowie der Informationsfluss an die Anteilseignerin Shell.

Zu diesem sehr aktuellen Thema bietet Fieldfisher ein Webinar am 3. November um 15:30 Uhr an. Den Link zur Registrierung finden Sie am Ende des Newsletters.

Plattform OLF Deutschland

Über die Internet-Plattform von OLF sollen Mineralölprodukte auf Großhandelsebene im kurzfristigen Spotmarktgeschäft gehandelt werden. Zunächst werden die Produkte Leichtes Heizöl, Ottokraftstoff (Normal und Super) sowie Dieselkraftstoff handelbar sein, später möglicherweise auch weitere Mineralölprodukte wie schweres Heizöl, Flüssiggas oder Schmierstoffe.

Die Plattform richtet sich nur an Wiederverkäufer, nicht an Endverbraucher. Potenzielle Verkäufer auf der Plattform sind vertikal integrierte Mineralölunternehmen, lokale Rohöl-Raffinerien sowie unabhängige Händler und Importeure.

Potenzielle Kunden auf der Plattform sind hauptsächlich bundesweit tätige Großhändler, regionale Wiederverkäufer und freie Tankstellen sowie vertikal integrierte Mineralölunternehmen. Damit ist die Anteilseignerin Shell sowohl potenzielle Verkäuferin als auch potenzielle Käuferin.

Kartellrechtliche Bedenken

Wettbewerbsschädliche Auswirkungen, so das BKartA, könnten dann auftreten, wenn eine digitale Handelsplattform einen Informationsaustausch über wettbewerbsrelevante Parameter ermöglichen würde, und zwar sowohl im Verhältnis der auf der Plattform vertretenen Anbieter untereinander als auch im Verhältnis zwischen dem Plattformbetreiber und dem aus der Branche stammenden Anteilseigner.

Transparenz zwischen Teilnehmern

OLF hatte Vorkehrungen getroffen, um die durch die Plattform geschaffenen Transparenz zu begrenzen:

  • Anbieter und Nachfrager müssen sich bei der Plattform registrieren und ein Nutzerkonto einrichten. Erst danach sind Angebotsdaten auf der Plattform einsehbar. Die Angebotsdaten (Preise, Mengen, örtliche Verfügbarkeit) werden zudem zunächst anonym angezeigt.
  • Erst im letzten Schritt vor Vertragsabschluss wird der Vertragspartner offengelegt.
  • OLF hat außerdem Maßnahmen ergriffen, die das Unterlaufen der erwünschten Wirkung der Anonymisierung durch die automatisierte Informationssammlung (durch Programme bzw. Bots) verhindern sollen.

Informationsfluss an Shell

Zur Vermeidung eines kartellrechtswidrigen Informationsflusses an im selben Markt tätige Gesellschafter (hier Shell) wurde die Plattform so konzipiert, dass sie personell, organisatorisch, technisch und informatorisch von den Gesellschaftern getrennt ist. Zudem dürfen im selben Markt tätige Gesellschafter nicht die ihnen nach dem GmbH-Gesetz zustehenden Auskunfts- und Einsichtsrechte ausüben, soweit diese Beschränkung kartellrechtlich erforderlich ist.

Link zum Fallbericht des Bundeskartellamts vom 11.9.2020
 

Live-Webinar B2B-Internet-Plattformen und Kartellrecht am 03. November

Unternehmen setzen immer stärker auf B2B-Internet-Plattformen. Je nach Konstellation sind hierbei verschiedene kartellrechtliche Vorgaben zu beachten. In unserem Webinar gibt Dr. Sascha Dethof einen Überblick zu den aktuellen Entwicklungen und zeigt auf, worauf Betreiber und Marktteilnehmer achten müssen.

Hier können Sie sich anmelden

Spezialgebiete

Kartellrecht