Zusammenfassung der Regelungen vom 27.03.2020 | Fieldfisher
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Zusammenfassung der Regelungen vom 27.03.2020

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Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht

Artikel 1: COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz – COVInsAG 

  • Grundsätzliche Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30. September 2020
  • Keine Aussetzung der Insolvenzantragspflicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) beruht oder wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.
  • Aber: Gesetzliche Vermutung, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen, wenn der Schuldner am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig war.
  • Ist der Schuldner eine natürliche Person, so ist § 290 Absatz 1 Nummer 4 InsO mit der Maßgabe anzuwenden, dass auf die Verzögerung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Zeitraum zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 keine Versagung der Restschuldbefreiung gestützt werden kann.
  • Soweit die Insolvenzpflicht ausgesetzt ist,
  1. gelten die Zahlungen, die im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen, insbesondere solche Zahlungen, die der Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes oder der Umsetzung eines Sanierungskonzepts dienen, als mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters ausführt,
  2. gilt die bis zum 30. September 2023 erfolgende Rückgewähr eines im Aussetzungszeitraum gewährten neuen Kredits sowie die im Aussetzungszeitraum erfolgte Bestellung von Sicherheiten zur Absicherung solcher Kredite als nicht gläubigerbenachteiligend,
  3. ist die Kreditgewährung und Besicherung grundsätzlich nicht als sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung anzusehen und
  4. sind Rechtshandlungen, die dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht haben, die dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, in einem späteren Insolvenzverfahren grundsätzlich nicht anfechtbar.
  • Bei Gläubigerinsolvenzanträgen, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums gestellt worden sind, setzt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraus, dass der Eröffnungsgrund bereits am 1. März 2020 vorlag
  • Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Regelungen bis höchstens 31. März 2021 zu verlängern, wenn dies aufgrund fortbestehender Nachfrage nach verfügbaren öffentlichen Hilfen, andauernder Finanzierungsschwierigkeiten oder sonstiger Umstände geboten erscheint.


Artikel 2: Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

§ 1 AG, KGaA, SE, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit: 

  • Die Entscheidungen über die Teilnahme der Aktionäre an der Hauptversammlung im Wege der elektronischen Teilnahme (§ 118 Absatz 1 Satz 2 AktG), der Briefwahl (§ 118 Absatz 2 AktG), die Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats im Wege der Bild- und Tonübertragung nach § 118 Absatz 3 Satz 2 AktG und der Zulassung der Bild- und Tonübertragung (§ 118 Absatz 4 AktG) kann der Vorstand der Gesellschaft auch ohne Ermächtigung durch die Satzung oder eine Geschäftsordnung treffen. 
  • Der Vorstand kann entscheiden, dass die Versammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird, sofern 1. die Bild- und Tonübertragung der gesamten Versammlung erfolgt, 2. die Stimmrechtsausübung der Aktionäre über elektronische Kommunikation (Briefwahl oder elektronische Teilnahme) sowie Vollmachtserteilung möglich ist, 3. den Aktionären eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt wird und die Beantwortung der Fragen nach pflichtgemäßem Ermessen erfolgt und 4. den Aktionären, die ihr Stimmrecht durch Briefwahl oder elektronische Teilnahme ausgeübt haben, eine Möglichkeit zum Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung eingeräumt wird.
  • Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, welche Fragen er wie beantwortet; er kann auch vorgeben, dass Fragen bis spätestens zwei Tage vor der Versammlung im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen sind.
  • Abweichend von § 123 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 5 AktG kann der Vorstand entscheiden, die Hauptversammlung spätestens am 21. Tag vor dem Tag der Versammlung einzuberufen. Abweichend von § 123 Absatz 4 Satz 2 AktG hat sich der Nachweis des Anteilsbesitzes nach § 67c Absatz 3 AktG bei börsennotierten Gesellschaften auf den Beginn des zwölften Tages vor der Versammlung zu beziehen und muss bei Inhaberaktien der Gesellschaft an die in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse bis spätestens am vierten Tag vor der Hauptversammlung zugehen, soweit der Vorstand in der Einberufung der Hauptversammlung keine kürzere Frist für den Zugang des Nachweises bei der Gesellschaft vorsieht; abweichende Satzungsbestimmungen sind unbeachtlich. Im Fall der Einberufung mit verkürzter Frist hat die Mitteilung nach § 125 Absatz 1 Satz 1 AktG spätestens zwölf Tage vor der Versammlung und die Mitteilung nach § 125 Absatz 2 AktG hat an die zu Beginn des zwölften Tages vor der Hauptversammlung im Aktienregister Eingetragenen zu erfolgen. 
  • Abweichend von § 122 Absatz 2 AktG müssen Ergänzungsverlangen im vorgenannten Fall mindestens 14 Tage vor der Versammlung der Gesellschaft zugehen.
  • Abweichend von § 59 Absatz 1 AktG kann der Vorstand auch ohne Ermächtigung durch die Satzung entscheiden, einen Abschlag auf den Bilanzgewinn nach Maßgabe von § 59 Absatz 2 AktG an die Aktionäre zu zahlen. Die gilt entsprechend für eine Abschlagszahlung auf die Ausgleichszahlung iSv. § 304 AktG an außenstehende Aktionäre im Rahmen eines Unternehmensvertrags.
  • Der Vorstand kann entscheiden, dass die Hauptversammlung abweichend von § 175 Absatz 1 Satz 2 AktG innerhalb des Geschäftsjahres stattfindet.
  • Die vorstehenden Entscheidungen des Vorstands bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats. Abweichend von § 108 Absatz 4 AktG kann der Aufsichtsrat den Beschluss über die Zustimmung ungeachtet der Regelungen in der Satzung oder der Geschäftsordnung ohne physische Anwesenheit der Mitglieder schriftlich, fernmündlich oder in vergleichbarer Weise vornehmen.
  • Die Anfechtung eines Beschlusses der Hauptversammlung wegen der Erleichterungen durch dieses Gesetz, insbesondere im Rahmen von § 118 Absatz 1 Satz 3 bis 5, Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 4 AktG, die Verletzung von Formerfordernissen für Mitteilungen nach § 125 AktG sowie Artikel 2 § 1 Absatz 2 des Gesetzes, ist ausgeschlossen, es sei denn, der Gesellschaft ist Vorsatz nachzuweisen.
  • Die vorstehenden Regelungen gelten nur für Hauptversammlungen und Abschlagszahlungen auf den Bilanzgewinn, die im Jahr 2020 stattfinden.
  • Die o. g. Regelungen sind zum großen Teil auf Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 171 des Versicherungsaufsichtsgesetzes anzuwenden. 


§ 2 Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Beschlüsse der Gesellschafter können abweichend von § 48 GmbHG in Textform oder durch schriftliche Abgabe der Stimmen auch ohne Einverständnis sämtlicher Gesellschafter gefasst werden.

§ 3 Genossenschaften

Beschlüsse der Mitglieder können auch dann schriftlich oder elektronisch gefasst werden, wenn dies in der Satzung nicht ausdrücklich zugelassen ist. Der Vorstand hat in diesem Fall dafür zu sorgen, dass der Niederschrift ein Verzeichnis der Mitglieder, die an der Beschlussfassung mitgewirkt haben beigefügt ist. Bei jedem Mitglied, das an der Beschlussfassung mitgewirkt hat, ist die Art der Stimmabgabe zu vermerken. Die Anfechtung eines Beschlusses der Generalversammlung kann nicht auf Verletzungen des Gesetzes oder der Mitgliederrechte gestützt werden, die auf technische Störungen im Zusammenhang mit dieser Beschlussfassung  zurückzuführen sind, es sei denn der Genossenschaft ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen.

  • Die Einberufung kann im Internet auf der Internetseite der Genossenschaft oder durch unmittelbare Benachrichtigung in Textform erfolgen.
  • Die Feststellung des Jahresabschlusses kann auch durch den Aufsichtsrat erfolgen.
  • Mit Zustimmung des Aufsichtsrats kann der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen eine Abschlagszahlung auf eine zu erwartende Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens eines ausgeschiedenen Mitgliedes oder eine an ein Mitglied zu erwartende Dividendenzahlung leisten.
  • Ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats einer Genossenschaft bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt. Die Anzahl der Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats einer Genossenschaft darf weniger als die durch Gesetz oder Satzung bestimmte Mindestzahl betragen. 
  • Sitzungen des Vorstands oder des Aufsichtsrats einer Genossenschaft sowie gemeinsame Sitzungen des Vorstands und des Aufsichtsrats können auch ohne Grundlage in der Satzung oder in der Geschäftsordnung im Umlaufverfahren in Textform oder als Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden.

§ 4 Umwandlungsrecht

Für die Zulässigkeit der Eintragung von Umwandlungsvorgängen genügt es, wenn die Bilanz auf einen höchstens zwölf Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag aufgestellt worden ist.

§ 5 Vereine und Stiftungen

  • Ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer Stiftung bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt.
  • Der Vorstand kann auch ohne Ermächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern ermöglichen,
  1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder
  2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben. 
  • Ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder ist gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.


§ 6 Wohnungseigentümergemeinschaften

  • Der zuletzt bestellte Verwalter im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes bleibt bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung eines neuen Verwalters im Amt. 
  • Der zuletzt von den Wohnungseigentümern beschlossene Wirtschaftsplan gilt bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans fort.

[…]

§ 8 Verordnungsermächtigung 

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Geltung der §§ 1 bis 5 gemäß § 7 bis höchstens zum 31. Dezember 2021 zu verlängern, wenn dies aufgrund fortbestehender Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in der Bundesrepublik Deutschland geboten erscheint.

Artikel 5: Vertragsrechtliche Regelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie (Änderung EGBGB)

§ 1 Moratorium

  • Ein Verbraucher hat das Recht, Leistungen zur Erfüllung eines Anspruchs, der im Zusammenhang mit einem Verbrauchervertrag steht, der ein Dauerschuldverhältnis ist und vor dem 8. März 2020 geschlossen wurde, bis zum 30. Juni 2020 zu verweigern, wenn dem Verbraucher infolge von Umständen, die auf die Ausbreitung der Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) zurückzuführen sind, die Erbringung der Leistung ohne Gefährdung seines angemessenen Lebensunterhalts oder des angemessenen Lebensunterhalts seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht möglich wäre. Das Leistungsverweigerungsrecht besteht in Bezug auf alle wesentlichen Dauerschuldverhältnisse. Wesentliche Dauerschuldverhältnisse sind solche, die zur Eindeckung mit Leistungen der angemessenen Daseinsvorsorge erforderlich sind.
  • Ein Kleinstunternehmen hat das Recht, Leistungen zur Erfüllung eines Anspruchs, der im Zusammenhang mit einem Vertrag steht, der ein Dauerschuldverhältnis ist und vor dem 8. März 2020 geschlossen wurde, bis zum 30. Juni 2020 zu verweigern, wenn infolge von Umständen, die auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen sind,
  1. das Unternehmen die Leistung nicht erbringen kann oder 
  2. dem Unternehmen die Erbringung der Leistung ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen seines Erwerbsbetriebs nicht möglich wäre. 

Das Leistungsverweigerungsrecht besteht in Bezug auf alle wesentlichen Dauer-schuldverhältnisse, also solche, die zur Eindeckung mit Leistungen zur angemessenen Fortsetzung seines Erwerbsbetriebs erforderlich sind. 

  • Das Leistungsverweigerungsrecht greift nicht, wenn dessen Ausübung für den Gläubiger unzumutbar ist, da die Nichterbringung der Leistung die wirtschaftliche Grundlage seines Erwerbsbetriebs gefährden würde (Kleinstunternehmen) bzw. wenn die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts für den Gläubiger unzumutbar ist, da die Nichterbringung der Leistung zu einer Gefährdung seines angemessenen Lebensunterhalts oder des angemessenen Lebensunterhalts seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen oder der wirtschaftlichen Grundlagen seines Gewerbebetriebs führen würde (Verbraucher). Sofern das Leistungsverweigerungsrecht wegen Unzumutbarkeit ausgeschlossen ist, steht dem Schuldner das Recht zur Kündigung zu.
  • In Zusammenhang mit Miet-, Pacht- und Darlehensverträgen sowie im Zusammenhang mit arbeitsrechtlichen Ansprüchen gilt das Leistungsverweigerungsrecht nicht.


§ 2 Beschränkung der Kündigung von Miet- und Pachtverhältnissen 

  • Der Vermieter kann ein Mietverhältnis über Grundstücke oder über Räume nicht allein aus dem Grund kündigen, dass der Mieter im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht. Der Zusammenhang zwischen COVID-19-Pandemie und Nichtleistung ist glaubhaft zu machen. Sonstige Kündigungsrechte bleiben unberührt. 
  • Es kann nicht zum Nachteil des Mieters abgewichen werden. 
  • Die Regelungen sind auf Pachtverhältnisse entsprechend anzuwenden. 
  • Die Regelungen sind bis zum 30. Juni 2022 anzuwenden.


§ 3 Regelungen zum Darlehensrecht 

  • Für Verbraucherdarlehensverträge, die vor dem 15. März 2020 abgeschlossen wurden, gilt, dass Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 fällig werden, mit Eintritt der Fälligkeit für die Dauer von drei Monaten gestundet werden, wenn der Verbraucher aufgrund der durch Ausbreitung der COVID-19-Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse Einnahmeausfälle hat, die dazu führen, dass ihm die Erbringung der geschuldeten Leistung nicht zumutbar ist. Nicht zumutbar ist ihm die Erbringung der Leistung insbesondere dann, wenn sein angemessener Lebensunterhalt oder der angemessene Lebensunterhalt seiner Unterhaltsberechtigten gefährdet ist. 
  • Dem Verbraucher steht es frei, seine vertraglichen Zahlungen zu den ursprünglich vereinbarten Leistungsterminen weiter zu erbringen. Soweit er dies tut, gilt die Stundung als nicht erfolgt. 
  • Kündigungen des Darlehensgebers wegen Zahlungsverzugs, wegen wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Verbrauchers oder der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit sind bis zum Ablauf der Stundung ausgeschlossen. Hiervon darf nicht zu Lasten des Verbrauchers abgewichen werden. 
  • Der Darlehensgeber soll dem Verbraucher ein Gespräch über die Möglichkeit einer einverständlichen Regelung und über mögliche Unterstützungsmaßnahmen anbieten. Für dieses können auch Fernkommunikationsmittel genutzt werden. 
  • Kommt eine einverständliche Regelung für den Zeitraum nach dem 30. Juni 2020 nicht zustande, verlängert sich die Vertragslaufzeit um drei Monate. Die jeweilige Fälligkeit der vertraglichen Leistungen wird um diese Frist hinausgeschoben. 
  • Die vorstehend genannten Regelungen gelten nicht, wenn dem Darlehensgeber die Stundung oder der Ausschluss der Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls einschließlich der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Veränderungen der allgemeinen Lebensumstände unzumutbar ist. 
  • Die vorstehend genannten Regelungen gelten entsprechend für den Ausgleich und den Rückgriff unter Gesamtschuldnern nach § 426 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 
  • Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestags und ohne Zustimmung des Bundesrates den personellen Anwendungsbereich der vorstehend genannten Absätze des § 3 zu ändern und insbesondere Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen in den Anwendungsbereich einzubeziehen. 


§ 4 Verordnungsermächtigung 

  • Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
  1. die Dauer des Leistungsverweigerungsrechts für Verbraucher und Kleinstunternehmen bis längstens zum 30. September 2020 zu verlängern,
  2. die Kündigungsbeschränkung für Miet- und Pachtverhältnisse auf Zahlungsrückstände zu erstrecken, die im Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis längstens zum 30. September 2020 entstanden sind,
  3. den Zeitraum, in dem für Ansprüche aus Darlehensverträge eine Stundung in Betracht kommt, bis zum 30. September 2020 zu erstrecken sowie die Verlängerung der Vertragslaufzeit bei Fehlen einer Einigung über Unterstützungsmaßnahmen nach einem Gespräch zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer auf bis zu zwölf Monate zu erstrecken, wenn zu erwarten ist, dass das soziale Leben, die wirtschaftliche Tätigkeit einer Vielzahl von Unternehmen oder die Erwerbstätigkeit einer Vielzahl von Menschen durch die COVID-19-Pandemie weiterhin in erheblichem Maße beeinträchtigt bleibt. 
  • Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages und ohne Zustimmung des Bundesrates die zuvor genannten Fristen über den 30. September 2020 hinaus zu verlängern, wenn die Beeinträchtigungen auch nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung fortbestehen.


Artikel 6: Inkrafttreten, Außerkrafttreten 

Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. März 2020 in Kraft. Artikel 2 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. Artikel 3 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 4 tritt am 27. März 2021 in Kraft. Artikel 5 tritt am 1. April 2020 in Kraft. Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche tritt am 30. September 2022 außer Kraft. 


Autor: Dr. Susanne Rückert

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