Verstoß gegen das Vollzugsverbot | Fieldfisher
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Publication

Verstoß gegen das Vollzugsverbot

01.07.2019

Locations

Germany

Europäische Kommission verhängt Bußgeld gegen Canon

Die Europäische Kommission hat am 27. Juni 2019 einen Bußgeldbescheid in Höhe von € 28 Mio. gegen Canon (den japanischen Hersteller von Kameras) erlassen. Grund hierfür war laut der Wettbewerbskommissarin Vestager der Versuch von Canon, das Vollzugsverbot "mittels ausgeklügelter Transaktionen zu umgehen". Das Vollzugsverbot besagt, dass Zusammenschlüsse, die der Fusionskontrolle unterliegen, nicht vor Freigabe durch die zuständigen Kartellbehörden vollzogen werden dürfen. Unter das Verbot fällt allerdings nicht nur die reine Vollzugshandlung, also etwa die Übertragung der Anteile, sondern auch Vorbereitungshandlungen können dadurch untersagt sein.

Die Entscheidung

Hintergrund der Entscheidung war der Erwerb der Toshiba Medical Systems Corporation (TMSC) durch Canon. Den Erwerb hatte Canon zwar am 12. August 2016 bei der Europäischen Kommission angemeldet (Freigabe am 19. September 2016). Allerdings fand der Erwerb von TMSC unter Anwendung des sog. "Warehousing"-Verfahrens statt:

  •         Im ersten Schritt erwarb ein Zwischenkäufer 95% der Anteile an TMSC für € 800, während Canon die verbleibenden 5% sowie Kaufoptionen für € 5,28 Mrd. erwarb. 

  •        Nach Anmeldung und Genehmigung durch die Kommission übte Canon diese Optionen aus, sodass Canon anschließend alle Anteile an TSMC hielt.

Die Kommission sieht diese beiden Schritte als eine einzige, anmeldepflichtige Transaktion an. Grund dafür ist nach dortiger Ansicht, dass schon durch den ersten Schritt die Kontrolle über TMSC erworben wurde. Die genauen Gründe werden sich aber erst aus der noch nicht veröffentlichten Entscheidung ergeben.

Konsequenzen und Reaktionen

Bei der Festsetzung des Bußgeldes wurde einerseits berücksichtigt, dass das Unterlaufen sowohl der Anmeldepflicht als auch des Durchführungsverbotes auf Grund des Unterlaufens des Fusionskontrollsystems ein schwerwiegender Verstoß sei. Auch wurde berücksichtigt, dass die Fusion letztlich ohne Auflagen genehmigt wurde.

Hinweis

Bei Vorbereitungshandlungen gilt damit weiter äußerste Vorsicht für Parteien vor Freigabe eines Zusammenschlusses durch die zuständigen Kartellbehörden. Der BGH hatte im Jahr 2017 in der Sache Edeka / Tengelmann entschieden, dass auch solche vorbereitenden Maßnahmen unter das Vollzugsverbot fallen, die im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Zusammenschluss erfolgen und geeignet sind, dessen Wirkungen zumindest teilweise vorwegzunehmen.

Links

Pressemitteilung der Kommission, Juni 2019, Canon

BGH, 14. November 2017, Edeka / Tengelmann

 

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