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Publication

OLG Düsseldorf widerspricht dem Bundeskartellamt und gestattet Internetportal booking.com die Nutzung von "engen" Bestpreisklauseln

05.06.2019

Locations

Germany

OLG Düsseldorf gestattet Internetportal booking.com die Nutzung von Bestpreisklauseln

Das OLG Düsseldorf hat am 4. Juni 19 den Beschluss des Bundeskartellamtes (BKartA) vom 22. Dezember 2015 in der Sache booking.com aufgehoben. Booking.com dürfe "enge" Bestpreisklauseln nutzen. Diese seien nicht wettbewerbsbeschränkend, sondern gewährleisten einen fairen und ausgewogenen Leistungsaustausch.

 

Die Entscheidung

Die Buchungsplattform booking.com nutzte, wie andere solche Plattformen auch, in ihren AGB eine Klausel, wonach die Hotels die Zimmer auf ihren eigenen Seiten nicht günstiger als auf booking.com anbieten dürften. Dadurch wurde sichergestellt, dass Kunden einen Anreiz haben, auf der Plattform zu buchen. Auf Grund der Untersagung durch das BKartA wurden solche Klauseln seit Februar 2016 nicht mehr verwendet.

Das OLG Düsseldorf hält diese Praxis jedoch nicht für wettbewerbsbeschränkend. Ansonsten könnten die Hotels die Kunden durch bessere Angebote auf ihre eigenen Webseiten locken. Dann aber würde der Buchungsplattform kein Provisionsanspruch zustehen.

Konsequenzen und Reaktionen

Das Bundeskartellamt äußerte sich enttäuscht über das Urteil des Gerichts und macht eine Entscheidung über mögliche Rechtsmittel von der Urteilsbegründung abhängig. Der Vorsitzende des Hotelverbandes Deutschland, Otto Lindner, äußerte sein Unverständnis ob der Entscheidung, da die Hotels den Plattformen nun ausgeliefert wären. Eine Stellungnahme von booking.com liegt bislang nicht vor.

Hinweis

Das OLG Düsseldorf differenziert damit zwischen "weiten" und "engen" Bestpreisklauseln. "Weite" Bestpreisklauseln sind solche, nach denen Hotels verpflichtet werden, auf dem Portal stets die günstigsten Konditionen anzubieten, also etwa auf der eigenen Webseite teurere Preise zu berechnen. Diese Praxis hatte das OLG in der Entscheidung HRS im Jahr 2015 untersagt.

Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof hier in der Sache booking.com zwar nicht zugelassen. Dem Bundeskartellamt steht jedoch noch der Weg der Nichtzulassungsbeschwerde offen. Damit ist die Frage der rechtlichen Zulässigkeit von "engen" Bestpreisklauseln noch nicht höchstrichterlich geklärt.

Links

Pressemitteilung des OLG Düsseldorf zur Sache booking.com [die Entscheidung ist noch nicht verfügbar]

Auszüge aus der Pressemitteilung von Andreas Mundt sowie der Mittelung des Hotelverbandes Deutschland (auf Spiegel Online)

Pressemitteilung des OLG Düsseldorf zur Entscheidung HRS im Jahr 2015

Entscheidung des OLG Düsseldorf in der Sache HRS im Jahr 2015

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