Notfallplan Gas: Überblick, Auswirkungen und aktuelle Entwicklungen | Fieldfisher
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Insight

Notfallplan Gas: Überblick, Auswirkungen und aktuelle Entwicklungen

04.04.2022

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Germany

Ein möglicher Ausfall russischer Gaslieferungen steht im Zuge des Krieges in der Ukraine als reale Gefährdung der Gasversorgung in Europa im Raum. Sowohl ein vom Kreml veranlasster Lieferstopp als auf der anderen Seite auch eine aktive Reduzierung der Gasimporte bis hin zu einem Gasembargo seitens der europäischen Empfängerstaaten gelten als mögliche Szenarien und werden diskutiert.
 
Die Bundesregierung arbeitet intensiv daran, neue Lösungen in der Energiepolitik zu finden, die die Abhängigkeit von Russland auch langfristig verringern bzw. gänzlich beenden. Kurzfristig ist eine Gasversorgung ohne russische Beteiligung jedoch nicht realistisch, dadurch rückt nun der "Notfallplan Gas" in den Fokus. Er beinhaltet die eintretenden Regelungen für den Fall einer Unterversorgung. Die erste seiner drei Warnstufen wurde angesichts der aktuellen Entwicklungen seitens des BMWK nun offiziell ausgerufen.
 
Hier finden Sie einen ständig aktualisierten Überblick der Entwicklungen rund um das Thema Gas, den "Notfallplan Gas" des Bundes, seine Auswirkungen und die damit noch verbundenen offenen Fragen. Darüber hinaus geben wir eine rechtliche Einschätzung zu möglichen Entschädigungen und arbeitsrechtlichen Folgen.
 
 

1) Gesetze und Verordnungen: Welche rechtlichen Grundlagen sind maßgebend?

Notfallplan Gas (2019) gemäß Art. 8 der EU-Verordnung über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung (SoS-VO)
 
Der Notfallplan nimmt zudem inhaltlich Bezug auf:
  • Gesetz zur Sicherung der Energieversorgung (Energiesicherheitsgesetz EnSiG 1975)
  • Gassicherungsverordnung GasSV (Grundlage: §3 EnSiG)
  • Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)


 

2) Was bedeuten die drei Krisenstufen des Notfallplans?

  Marktbasierte Maßnahmen nach EnWG Hoheitliche Maßnahmen nach EnSiG/GasSV
Frühwarnstufe X  
Alarmstufe X  
Notfallstufe X X


Stufe 1: Frühwarnstufe (aktuell durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, BMWK, ausgerufen): Es liegen ernstzunehmende Hinweise vor, dass ein Ereignis eintreten kann, das zu einer erheblichen Verschlechterung der Versorgungslage mit Gas führt.
 
Ein Krisenteam wird seitens des BMWK einberufen und Gasversorgungsunternehmen verpflichtet, darin aktiv mitzuwirken und zur Bewertung der Lage beizutragen. 
 
 
Stufe 2: Alarmstufe: Die Gasversorgung ist konkret gestört oder eine erhöhte Nachfrage führt zu einer erheblichen Verschlechterung der Versorgungslage.

Marktbasierte Maßnahmen nach Ziffer 7 des Notfallplans führen in dieser Stufe noch zu einer Bewältigung der gestörten Versorgungslage bzw. die Versorgungsunternehmen können den Bedarf über Angebot und Nachfrage bedienen und die Stabilität des Netzes sicherstellen. Auch der Rückgriff auf Gasspeicher zählt hierzu. Ein Eingriff des Staates erfolgt nicht.
 
Die Mitwirkung der Gasversorgungsunternehmen im Krisenteam des BMWK analog der vorhergehenden Stufe bleibt bestehen.
 

Stufe 3: Notfallstufe: Auch nach Ergreifen aller möglichen marktbasierten Maßnahmen liegt weiterhin eine erhebliche Verschlechterung der Versorgungslage mit Gas vor. Die bestehende Nachfrage kann nicht mehr gedeckt werden.
 
Nicht-marktbasierte Maßnahmen durch den Staat (sog. Hoheitliche Zuteilung) werden notwendig, um insbesondere die Versorgung sog. geschützter Kunden nach Art. 2 Absatz 4 SoS-VO (u.a. private Haushalte und Krankenhäuser) sicherzustellen und Folgeschäden zu minimieren. Die Bundesnetzagentur (BNetzA) nimmt die Rolle eines sog. Bundeslastverteilers ein und kann als zuständige Stelle für die Regulierung und Wettbewerbsaufsicht Eingriffe in den Markt nach §1 GasSV vornehmen. Mögliche Anordnungen können u.a. sein:
  • Erhöhte Gasausspeicherung
  • Substitution von Erdgas durch Erdöl oder andere Brennstoffe
  • Nutzung von Strom, der nicht mit Gas erzeugt wird
  • Abschaltung von Industriekunden
  • Reduzierung des Gasverbrauchs durch Großabnehmer
 
Die Mitwirkung der Gasversorgungsunternehmen im Krisenteam des BMWK analog der vorhergehenden Stufe bleibt bestehen und wird inhaltlich in Form täglicher Prognosen und Lastflussdaten erweitert.
 

Allgemeiner Hinweis:
Die Stufen müssen nicht nacheinander ausgerufen werden. Je nach Schweregrad der Störung, Dringlichkeit und Art der Maßnahmen, die zur Beseitigung der Störung oder Gefährdung erforderlich sind, kann auch sofort die Alarm- oder Notfallstufe festgestellt werden.
 
 

3) Was steht Unternehmen im Falle der Notfallstufe und eines Markteingriffs durch den Staat zu?

Im EnSiG sind Härtefallregelungen für die Notfallstufe definiert, die Entschädigungen und Härteausgleiche für Unternehmen vorsehen. An der Tatsache, dass die Maßstäbe eine Enteignung (bei Entschädigungszahlungen) bzw. eine konkrete Existenzgefährdung des Unternehmens (beim Härteausgleich) sind, ist bereits abzulesen, dass die Hürden zum Erhalt von Leistungen in beiden Fällen hoch sind.
 
Entschädigungszahlungen (§ 11 EnSiG)
  • Umstand: Rechtsverordnung oder Maßnahme stellt eine Enteignung dar.
  • Konsequenz: Finanzielle Entschädigungen, die sich in ihrer Höhe nach Entgelten für vergleichbare Leistungen im Wirtschaftsverkehr bemessen.

Härteausgleich (§ 12 EnSiG)
  • Umstand: Rechtsverordnung oder Maßnahme fügt dem Betroffenen einen Vermögensnachteil zu, stellt aber keine Enteignung dar (§ 11 EnSiG nicht zutreffend).
  • Konsequenz: Finanzielle Ausgleiche, die jedoch bedingen, dass "die wirtschaftliche Existenz des Unternehmens durch unabwendbare Schäden gefährdet oder vernichtet ist oder die Entschädigung zur Abwendung oder zum Ausgleich ähnlicher unbilliger Härten geboten ist".
 
 

4) Wer zahlt in den benannten Fällen?

Wer Entschädigungszahlungen zu leisten hat, ist nach § 11 Abs. 2 EnSiG definiert und von verschiedenen Szenarien und möglichen Sonderfällen abhängig.

Härteausgleiche gewähren entweder der Bund oder das jeweilige Bundesland, je nachdem wer für die erlassene Rechtsverordnung verantwortlich zeichnet bzw. die Maßnahme angeordnet hat.
 

 

Auswirkungen des Notfalls und offene (rechtliche) Fragen

Die Industrie gehört zu den sog. nicht-geschützten Kunden, die im Notfall zuerst vom Gasnetz genommen würden. Die wirtschaftlichen wie auch gesellschaftlichen Folgen wären gravierend: Gestörte Lieferketten, Stillstand ganzer Industrien und damit verbunden die Gefährdung zahlreicher Arbeitsplätze. Bisher nicht im Notfallplan festgelegt ist jedoch, in welcher Reihenfolge Branchen und Unternehmen vom Netz genommen würden. Zu möglichen Kriterien für diese Entscheidung laufen momentan Gespräche zur Krisenvorbereitung zwischen der BNetzA, Industrie und Energiewirtschaft sowie Umfragen direkt bei Unternehmen (Stand 31.03.2022).

Damit verbundene Arbeitsausfälle können grundsätzlich durch das (aus der Corona-Pandemie bekannte) Institut der Kurzarbeit aufgefangen werden, d.h. der Entgeltausfall vom Staat ausgeglichen werden. Vor Einführung von Kurzarbeit müssen jedoch die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, d.h. es bedarf neben der Anmeldung bei der Agentur für Arbeit insbesondere einer Rechtsgrundlage (Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Individualvereinbarung). Die im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie beschlossenen Sonderregelungen (z.B. nur 10% vom Arbeitsausfall betroffene Arbeitnehmer ausreichend, stufenweise Erhöhung des Kurzarbeitergeldes) gelten auch bei Eintritt des Notstandes, zumindest befristet bis zum 30.06.2022. Es bleibt zudem abzuwarten, ob der Gesetzgeber bei Eintritt des Notstandes weitere Erleichterungen schaffen bzw. die schon vorhandenen verlängern wird.
 
Unternehmen sollten dennoch frühzeitig die rechtlichen Grundlagen für die Einführung der Kurzarbeit schaffen und die entsprechenden Vorbereitungen treffen.
 
Klare Kriterien, die die Verteilung von Gas(mengen) im Ernstfall regeln, sowie eine Konkretisierung der sich daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen sind angesichts der aktuellen Entwicklungen zwingend notwendig. Es ist davon auszugehen, dass der Notfallplan Gas diesbezüglich und auch übergreifend mit Blick auf die unsichere Versorgungslage im kommenden Winter 2022/2023 kurzfristig geschärft wird.


 

Aktuelle Entwicklung: Änderungen im Gesetz zur nationalen Gasreserve

Der Bundestag hat bereits Änderungen im Gesetz zur nationalen Gasreserve angenommen. Das Gesetz verpflichtet die Betreiber von Gasspeicheranlagen bestimmte Mindestfüllmengen termingebunden in jedem Jahr vorzuhalten. Das übergreifende Ziel dieser Änderung besteht darin, zum Beginn der Kälteperiode ausreichend Gas verfügbar zu halten und Versorgungsengpässen entgegenzuwirken. Die Änderungen sind vorerst bis zum 1. April 2025 befristet und müssen mit Stichtag 15. Dezember 2022 vom BMWK bewertet sowie zum 1. April 2023 evaluiert werden. Eine mögliche Fortführung der Regelungen über den April 2025 hinaus ist von den Ergebnissen abhängig.
 
Die Termine und verpflichtenden Mindestfüllmengen in der Übersicht (jährlich, befristet bis zum 1. April 2025):
  • Zum 1. August: 65%
  • Zum 1. Oktober: 80%
  • Zum 1. Dezember: 90%
  • Zum 1. Februar: 40%



Kontakt

Wenn Sie Fragen zum Notfallplan Gas haben, wenden Sie sich gerne an:

Daniel Marhewka,
Partner, Corporate & Energy

Dr. Susanne Rückert,
Partner, Corporate & Compliance

Dr. Fabian Reissinger,
Partner, Arbeitsrecht

Dennis Hillemann,
Partner, Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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