Neues Kartellrecht und starke Internet-Plattformen: LG Berlin wendet erstmals den neuen "Tipping Paragrafen" an | Fieldfisher
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Neues Kartellrecht und starke Internet-Plattformen: LG Berlin wendet erstmals den neuen "Tipping Paragrafen" an

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Germany

Mit Urteil vom 8. April 2021 (Az. 16 O 73/21 Kart) untersagte das Landgericht (LG) Berlin dem Marktführer Immoscout im einstweiligen Verfahren das von ihm angewendete System von List-First-Rabatten.

Hierunter sind Rabatte zu verstehen, die der Makler erhält, wenn er seine Objekte innerhalb einer festgelegten Zeit ausschließlich auf der Seite von Immoscout anbietet. Damit wendete ein Gericht erstmals den im Rahmen der 10. GWB Novelle eingeführten und Anfang diesen Jahres in Kraft getretenen § 20 Abs. 3a GWB ("Tipping Paragrafen") an. 
 

Hintergrund zum Tipping

Grundsätzlich ist das sog. Tipping, also das Kippen eines Marktes hin zu einem hochkonzentrierten Markt, nicht wettbewerbswidrig. Eine missbräuchliche Behinderung von Wettbewerbern ist jedoch dann gegeben, wenn sich Unternehmen zur Erreichung dieses Ziels nicht leistungswettbewerblicher Mittel bedienen. Insbesondere bei digitalen Märkten mit stark positiven Netzwerkeffekten, d.h. wenn die Anzahl an Plattformnutzern die Attraktivität der Plattform bestimmen, kann das Kippen eines Marktes schnell herbeigeführt werden und ist dann nur noch schwer umkehrbar.

Um dies zu verhindern, sah es der Gesetzgeber als notwendig an, dass die Kartellbehörden schnell einschreiten können. Dies hat der Gesetzgeber nun mit der Einführung des § 20 Abs. 3a GWB ermöglicht. Behindert eine Internetplattform ihre Konkurrenten, eigenständige Netzwerkeffekte zu erzielen, kann dies nun untersagt werden, bevor der Markt kippt. Bei dem neu eingeführten § 20 Abs. 3a GWB handelt es sich um einen Gefährdungstatbestand, der ein Eingreifen der Behörden noch vor einer tatsächlichen Schädigung ermöglicht. Insoweit ist für eine Untersagung die ernstliche Gefahr einer Einschränkung des Leistungswettbewerbs ausreichend. 
 

Entscheidung des LG Berlin 

In dem einstweiligen Verfahren vor dem LG Berlin standen sich die online Vermittlungsportale Immowelt als Klägerin und Immoscout als Beklagte gegenüber. Angegriffen wurden zwei von Immoscout eingeführte Rabattsysteme für Makler:  

  • List-All-Rabatt: Hierbei erhält der Makler einen Rabatt, wenn mindestens 95 % der insgesamt von ihm online veröffentlichten Objekte auf Immoscout erscheinen. 
  • List-First-Rabatte: Hierbei erhält der Makler einen Rabatt, wenn 95 % der von ihm online veröffentlichten Objekte in den ersten sieben Tagen ausschließlich bei Immoscout oder auf der eigenen Seite angeboten werden.

Während die Richter die List-All Rabatte als kartellrechtskonform einordneten, stellten sie im Rahmen einer summarischen Prüfung hinsichtlich der List-First-Rabatte fest, dass diese eine ernstliche Gefahr für den Leistungswettbewerb i.S.d. § 20 Abs. 3a GWB darstellten. 

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Periode von sieben Tagen ausschließlichen Anbietens von Objekten auf der Immoscout Website zu einer faktischen Ausschließlichkeit und einer damit einhergehenden Marktabschottung für den Konkurrenten Immowelt führe. 

Diese Überzeugung stütze es auf zwei wesentliche Punkte: 

  • Zum einen habe Immowelt glaubhaft gemacht, dass 56 Prozent aller Kontaktaufnahmen in der ersten Woche stattfinden und 30 Prozent der Inserate – besonders auf hart umkämpften Märkten in Metropolen wie Berlin – nach einer Woche schon nicht mehr im Netz sind. 
  • Zum anderen habe sich innerhalb der ersten drei Monate nach Einführung ein sprunghafter Anstieg der Inserate bei Immoscout gezeigt, während bei der Klägerin Immowelt die Zahlen zurückgingen.  
     

Praxishinweis/ Ausblick 

Die Entscheidung bildet den Auftakt zur Anwendung des "Tipping Paragrafens". Es ist zu erwarten, dass Wettbewerber künftig die neue gesetzliche Grundlage nutzen werden, um starke Plattformen anzugreifen. Das BKartA hatte bereits in einigen Entscheidungen (25. Juni 2015, B6 – 39/15 – Immowelt/Immonet, 6. Februar 2019, B6 – 22/16 – Facebook, 4. Dezember 2017, B6 – 132/14-2 – CTS Eventim) Tipping-Risiken identifiziert. Angriffe sind nicht nur gegen marktbeherrschende Unternehmen zu erwarten, denn eine solche Stellung ist nicht erforderlich nach der neuen Vorschrift. Es reicht die Darstellung einer überlegenen Marktmacht.