Locations
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Änderung des Sachmangelbegriffs
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Verbrauchervertrag über digitale Produkte
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Kauf einer Ware mit digitalen Elementen
Handelt es sich demnach um eine Ware mit digitalen Elementen, gelten ergänzende Vorschriften zum Sachmangelbegriff. Unter anderem muss der Unternehmer die vereinbarten Aktualisierungen für die digitalen Elemente bereitstellen, sofern sie zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit erforderlich sind. Unterlässt der Verbraucher die fristgerechte Vornahme einer bereitgestellten Aktualisierung, haftet der Unternehmer nicht für Sachmängel infolge der fehlenden Aktualisierung, § 475b Abs. 5 BGB. Dauer und Umfang der bereitzustellenden Aktualisierungen richten sich subjektiv nach der vertraglichen Vereinbarung. Um auch den objektiven Anforderungen zu genügen, müssen Aktualisierungen jedenfalls während des im Einzelfall aufgrund aller Umstände zu erwartenden Zeitraums bereitgestellt werden. Maßgeblich sind etwa Werbeaussagen des Unternehmers sowie die übliche Nutzungs- und Verwendungsdauer von Waren der gleichen Art. Die Dauer kann im Einzelfall über die Gewährleistungsfrist von zwei Jahren hinausgehen, was insbesondere für Sicherheitsaktualisierungen denkbar ist. Die Regelung soll sicherstellen, dass die Funktionsfähigkeit des jeweiligen Produktes auch nach der Übergabe gewährleistet wird, um die Nutzbarkeit der digitalen Produkte zu verlängern. Ein vertraglicher Ausschluss dieser Aktualisierungen ist auch im Verbrauchsgüterkauf möglich, bedarf aber einer ausdrücklichen Vereinbarung.
Zudem ist der Verbraucher über neu erscheinende Aktualisierungen zu informieren.[3] Die Information muss sich auch auf die Folgen einer unterlassenen Aktualisierung beziehen. Für den Informationsweg gibt es keine genauen Vorgaben. Die Aktualisierung und damit wohl auch die Information ist dem Verbraucher bereitzustellen, sodass er die Aktualisierung selbst vornehmen kann.
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Erleichterte Rücktrittsmöglichkeiten für Verbraucher
Auch muss der Unternehmer den gezahlten Kaufpreis bereits erstatten, sobald der Verbraucher die Rücksendung nachweist, § 475 Abs. 6 BGB. Nach bisheriger Rechtslage musste der Verbraucher die Rückgewähr der Ware, also das Eintreffen bei dem Unternehmer, nachweisen.
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Verjährung
Zugunsten von Verbrauchern wird künftig die Verjährung der Gewährleistungsrechte gehemmt, wenn sich ein Mangel erst kurz vor Ende der Verjährungsfrist zeigt oder der Verbraucher die Sache zur Nacherfüllung dem Händler übergeben hat. So tritt die Verjährung von Ansprüchen wegen Mängeln der Kaufsache nicht vor Ablauf von vier Monaten ein nachdem sich der Mangel erstmals gezeigt hat, § 475e Abs. 3 BGB, bzw. nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach Übergabe an den Händler zur Nacherfüllung, § 475e Abs. 4 BGB.
Eine weitere Neuerung ergibt sich aus der Einführung des Kaufvertrags einer Ware mit digitalen Elementen: Bei solchen Verträgen ist die Verjährung bei Mängeln der digitalen Elemente getrennt von der Verjährung bei Mängeln der Sache selbst zu beurteilen.
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Garantien
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Weitere Neuregelungen im (Verbrauchsgüter-)Kaufrecht
Die gesetzliche Beweislastumkehr hinsichtlich des Vorliegens eines Mangels bei Gefahrübergang wird verlängert. Es wird ein Mangel zugunsten des Verbrauchers vermutet, wenn sich dieser innerhalb eines Jahres ab Lieferung zeigt, § 477 Abs. 1 BGB. Bei Waren mit digitalen Elementen gilt diese Vermutung für die digitalen Elemente sogar für die Dauer von zwei Jahren, § 477 Abs. 2 BGB. Lediglich beim Kauf von lebenden Tieren bleibt es bei dem bisherigen Zeitraum von sechs Monaten.
Weitere Pflichten des Verkäufers im Zuge der Nacherfüllung werden im Gesetz für alle Kaufverträge ausdrücklich geregelt. So muss der Verkäufer die ersetzte Kaufsache auf seine Kosten zurücknehmen, § 439 Abs. 6 BGB. Es ist nunmehr geregelt, dass der Verkäufer Händler vor der Nacherfüllung die Zurverfügungstellung der scheinbar mangelhaften Sache für eine Mängelprüfung verlangen kann, § 439 Abs. 5 BGB. Gegenüber Verbrauchern hat der Händler die Nacherfüllung zusätzlich innerhalb einer angemessenen Frist ab Unterrichtung über den Mangel und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher durchzuführen.
Künftig kann der Unternehmer die Nacherfüllung auch verweigern, wenn die einzig mögliche oder verbliebene Art der Nacherfüllung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist. Der bisherige § 475 Abs. 4, 5 BGB, der die Verweigerung der Nacherfüllung in solchen Fällen bisher ausschließt, wird ersatzlos gestrichen.
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Anpassung des Lieferantenregresses
Die Regressansprüche des Verkäufers gegen den Lieferanten verjähren künftig frühestens zwei Monate nachdem der Verkäufer die Gewährleistungsansprüche seines Käufers erfüllt.
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Anpassungsbedarf
Weitere relevante aktuelle Änderungen ergeben sich aus der „Omnibus“-Richtlinie, die durch zwei nationale Gesetze (Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht und Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs) umgesetzt wurde, sowie aus dem Gesetz für faire Verbraucherverträge. Hierzu finden Sie jeweils einen Überblick auf unserer Website unter https://www.fieldfisher.com/de-de/insights/aenderungen-im-eu-verbraucherrecht-omnibus-richtlinie sowie unter https://www.fieldfisher.com/de-de/insights/gesetz-fur-faire-verbrauchervertrage. Die Umsetzung der „Omnibus“-Richtlinie betrifft insbesondere das Widerrufsrecht bei Verträgen über Dienstleistungen und digitale Inhalte sowie Muster-Widerrufsbelehrungen und Widerrufsformulare. Auch das UWG ist von den Änderungen betroffen – insbesondere wurden Bußgeldtatbestände für Zuwiderhandlungen eingeführt. Das Gesetz für faire Verbraucherverträge stärkt die Position der Verbraucher, indem Abtretungsverbote sowie automatische Vertragsverlängerungsklauseln in AGB für unzulässig erklärt werden und die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen erleichtert wird.
Kontakt
Falls Sie Fragen zu den Auswirkungen der zahlreichen Änderungen bzw. zu einem etwaigen Anpassungsbedarf hinsichtlich der in Ihrem Unternehmen verwendeten Vertragsmuster und Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben, wenden Sie sich bitte an Sara Bandehzadeh (sara.bandehzadeh@fieldfisher.com).Melden Sie sich für unseren Newsletter an
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