Gamechanger für Klagen? EuGH-Urteil zur Verbandsklage | Fieldfisher
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Gamechanger für Klagen? EuGH-Urteil zur Verbandsklage

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Verbraucherschutzverbände dürfen auch ohne die konkrete Verletzung des Rechts einer Person Verbandsklagen wegen Datenschutzverletzungen erheben.

 

Es ist ein richtungsweisendes Urteil: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied jüngst, dass Verbraucherschutzverbände gegen Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten Verbandsklagen erheben können – und zwar unabhängig von der konkreten Verletzung des Rechts einer betroffenen Person und ohne entsprechenden Auftrag. Müssen Unternehmen jetzt mit einer Klagewelle rechnen?

Das Urteil in der Rechtssache C-319/20 von Ende April war wenig überraschend, so bestätigten die Richter im Wesentlichen das, was der zuständige Generalanwalt im Dezember in seinem Gutachten geschrieben hatte. Hintergrund des Rechtsstreits war eine Unterlassungsklage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände (vzbv) gegen Meta Ireland. Der vzbv bemängelte die Nutzungsbedingungen bestimmter kostenloser Spiele-Apps, die auf der Plattform des Unternehmens laufen. Dabei soll nach Ansicht des vzbv von den Nutzern eine Einwilligung erzwungen werden, indem Meta Ireland den Nutzern nicht die Möglichkeit gibt, die Verarbeitung von Daten abzulehnen, wenn sie das Spiel spielen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hielt die Klage für begründet, war sich aber unsicher, ob sie überhaupt zulässig sei und leitete das Vorabentscheidungsverfahren ein.

Zur Begründung des Urteils führten die Luxemburger Richter an, ein Verbandsklagerecht liege im öffentlichen Interesse. Denn das Klagerecht verfolge das Ziel, die Rechte der Verbraucher zu gewährleisten, und dabei könne ein Verstoß gegen den Verbraucherschutz mit einem Verstoß gegen den Datenschutz einhergehen. Nach dem Urteil kann der BGH nun inhaltlich über die Vorwürfe des vzbv gegen Meta Ireland entscheiden.

Wen betrifft das Urteil? Grundsätzlich hat dieses Urteil Auswirkungen auf jedes Unternehmen. Es ist aber zu erwarten, dass Verbände primär die mächtigen Tech-Giganten im Hinblick auf ihre DSGVO-Compliance unter die Lupe nehmen werden. Online-Shops, Social-Media-Plattformen und andere Unternehmen mit großem B2C-Geschäft dürften im Fokus stehen und dabei dann vor allem Themen wie Einwilligungserklärung für Marketingzwecke, Cookie- Banner oder auch Datenschutzerklärungen.

 

Verbraucherschutz auf dem Vormarsch

„Gottes Mühlen mahlen langsam, aber gerecht“ – an dieses Sprichwort denken Verbraucherschützer vermutlich in diesem Zusammenhang. Es ist kein Geheimnis, dass einige europäische Datenschutzbehörden, insbesondere Irland und Luxemburg, mit der ausufernden Datensammlung der großen Technologieunternehmen überfordert sind. Seit Geltung der DSGVO sind teils tausende Beschwerden von Betroffenen eingegangen, die Ressourcen bei den Behörden sind aber nicht in gleichem Maß gestiegen. Die aktuelle Entscheidung wird dafür sorgen, dass die bei den Verbraucherverbänden aufgelaufenen Verfahren nun deutlich schneller voranschreiten werden, da diese selbst klagebefugt sind. Beim vzbv betrifft dies aktuell etwa über 20 Verfahren – mehr also, als so manche Aufsichtsbehörde in den letzten Jahren geführt hat.

Zwar nimmt das Urteil keine Stellung zu der Frage nach dem Klagerecht von Mitbewerbern und Konkurrenten, aber es wird deutlich, welche Richtung eingeschlagen wird: Ziel ist es, ein hohes Niveau beim Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten. Das EuGH-Urteil ist aber nur ein Vorbote einer Änderung, die nächstes Jahr im Juni mit der Richtlinie über die Verbandsklage in Kraft tritt und die Möglichkeiten von Verbraucherverbänden, im Namen von Personen zu klagen, deren Rechte ihrer Meinung nach verletzt werden, weiter ausbauen wird.

Dieser Artikel erschien in com! professional, Ausgabe 6/2022.

 

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