FAQ zu Sanktionen gegen Russland und Belarus | Fieldfisher
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Insight

FAQ zu Sanktionen gegen Russland und Belarus

11.03.2022

Locations

Germany

Stand 18. März 2022

  Die von der EU, den US und Großbritannien gegen Russland und Belarus verhängten Sanktionen haben weitreichende Folgen für das Wirtschaftsleben und die tägliche Arbeit von Unternehmen. Neben unserem Überblick zu den verhängten Sanktionen (hier zu finden) möchten wir Ihnen auch die dringenden Fragen im Zusammenhang mit den Sanktionen beantworten.

Unsere Experten haben hierfür die Antworten auf die uns häufig erreichenden Fragen zum Zahlungsverkehr & Warenströmen, Vertragsrecht, Arbeitsrecht und Cybersicherheit für sie zusammengefasst. Hiermit wollen wir Ihnen eine erste Einschätzung der Lage und eventuellen Handlungsbedarf darlegen. Für weitere Fragen oder eine individuelle Beratung zu allen Themen rund um die Sanktionen gegen Russland und Belarus und die Auswirkungen auf Ihr Unternehmen, stehen Ihnen unsere Experten selbstverständlich ebenfalls zur Verfügung.
 


Fragen und Antworten zu häufigen Themen rund um die Sanktionen gegen Russland und Belarus

Zahlungsverkehr & Warenströme
▪​ Muss/darf ich Rechnungen an russische Lieferanten zahlen?
▪​ Darf ich Zahlungen von gelisteten Unternehmen empfangen?
▪​ Kann ich Zahlungsbedingungen mit meinen russischen Lieferanten anpassen?
▪​ Haften meine Lieferanten mir gegenüber für den Ausfall ihrer Lieferanten/ Tier-2 Lieferanten aufgrund der Sanktionen?
▪​ Welche Auswirkungen haben die Sanktionen auf die Warenströme in meiner Lieferkette?

Vertragsrecht
▪​ Was ist Force Majeure?
▪​ Ist der Ukraine-Krieg ein Fall von Force Majeure?
▪​ Welche Auswirkung hat Force Majeure auf meinen Vertrag?
▪​ Können Verträge mit russischen Unternehmen aufgrund der Sanktionen gekündigt werden?
▪​ Können die durch den Ukraine-Krieg zu erwartenden oder schon eingetretenen Preissteigerung an den Kunden weitergegeben werden?

Arbeitsrecht
▪ Kann ich Arbeitnehmer kündigen, die sich pro-russisch äußern oder sich nicht klar distanzieren?
▪ Welche Konsequenzen hat es für mich als Arbeitgeber, wenn meine Arbeitnehmer als Reservisten der Bundeswehr einberufen werden?
▪ Kann ich in meinem Unternehmen ukrainische Flüchtlinge beschäftigen?
▪ Welche arbeitsrechtlichen Regelungen sollten ukrainische Flüchtlinge beachten?

Cybersicherheit
▪ Deckt meine Cyberversicherung auch kriegerische Attacken jeder Art ab oder gibt es Ausschlüsse für diesen Fall?
▪ Wie sollte meine Cybersecurity auf einen Krieg reagieren, der nicht mehr nur mit Waffen geführt wird?

Kontakt
 


 

Zahlungsverkehr & Warenströme

Muss/darf ich Rechnungen an russische Lieferanten zahlen?

Die EU-Sanktionen verbieten direkte und indirekte wirtschaftliche Interaktionen mit gelisteten Personen, Unternehmen, an denen eine gelistete Person zu mindestens 50% beteiligt sind, und Firmen, die von gelisteten Personen dominiert werden.

Dieses sog. Bezahlungs- und Bereitstellungsverbot umfasst Geldtransfers, Verkauf von Waren, Bereitstellung von Dienstleistungen, Verwaltung von Vermögen sowie die Bereitstellung anderer wirtschaftlicher Ressourcen, z.B. Bargeld, Schecks oder Krediten.

Ob Personen, Gruppen und Organisationen von den Sanktionen umfasst sind, lässt sich hier überprüfen.

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Darf ich Zahlungen von gelisteten Unternehmen empfangen?

Zahlungen aus Verträgen, die vor der Listung der Person oder des Unternehmens abgeschlossen wurden, dürfen empfangen werden, wenn die Ware bereits geliefert wurde.  Allerdings ist hierbei in der Regel eine Genehmigung bei den Finanzbehörden zu beantragen und der Empfängerbank zu übermitteln. Zahlungen an die gelisteten Personen sind unabhängig vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verboten (s.o.).

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Kann ich Zahlungsbedingungen mit meinen russischen Lieferanten anpassen?

Solange der Vertragspartner nicht von den Sanktionen umfasst ist und es sich nicht um kontrollierte Güter (Militärgüter und sog. Dual-Use-Güter, d.h. Güter, die neben dem zivilen Einsatz auch dem militärisch dienen können) und sonstige Güter, deren Ausfuhr durch die Sanktionen beschränkt sind handelt, ist eine einvernehmliche Anpassung der Zahlungsbedingungen denkbar. Im Einzelfall kommt ein Vertragsanpassungsanspruch in Betracht, wenn die Fortsetzung des Vertrags zu den vereinbarten Konditionen unzumutbar ist. Zu prüfen ist auch, ob Kriegssituationen im Einzelfall unter etwaig vereinbarte Force-Majeure-Klauseln (Risikozuweisung für Ereignisse höherer Gewalt) fallen   und auf dieser Grundlage ein Vertragsanpassungsanspruch besteht.

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Haften meine Lieferanten mir gegenüber für den Ausfall ihrer Lieferanten/ Tier-2 Lieferanten aufgrund der Sanktionen?

  • Wenn der Lieferant direkt von den Sanktionen betroffen ist, also die Lieferung durch die Sanktionen verboten ist, liegt nach deutschem Recht ein Fall rechtlicher Unmöglichkeit vor. Infolge der Unmöglichkeit entfällt sowohl die Leistungspflicht des Lieferanten als auch die Gegenleistungspflicht. Bereits erbrachte Gegenleistungen (also etwa die Bezahlung) sind rückabzuwickeln. Der Lieferant haftet nur, wenn er die Nichtlieferung zu vertreten hat, was bei Sanktionen zu verneinen ist. Etwas anderes gilt, wenn der Lieferant in den Verträgen eine Garantie oder Risikoübernahme übernommen hat, etwa für Lieferausfälle infolge von Sanktionen.
  • Wenn Lieferungen wegen fehlender Vorlieferungen ausfallen, kann sich der Lieferant in der Regel nicht auf Unmöglichkeit berufen, wenn er die Ware von Dritten beschaffen könnte. Dass damit höherer Aufwand oder erhöhte Kosten verbunden sind, befreit den Lieferanten grundsätzlich nicht von seiner Lieferpflicht. In Ausnahmefällen (etwa besonders extreme Preissteigerungen) kommt eine Vertragsanpassung in Betracht. Sollte vertraglich ein Vorbehalt der Selbstbelieferung vereinbart sein, kann sich der Lieferant darauf berufen mit der Folge, dass er von seiner Lieferpflicht frei wird.

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Welche Auswirkungen haben die Sanktionen auf die Warenströme in meiner Lieferkette?

Neben dem o.g. Bezahlungs- und Bereitstellungsverbot gelten Sanktionen für bestimmte Güterlieferungen nach Russland, die zu Unterbrechungen oder Schwierigkeiten in der Lieferkette führen können. Güter in diesem Sinne sind grundsätzlich Waren, Software und Technologie.

Durch das Militärembargo sind insbesondere alle direkten und indirekten Exporte von Militärgütern nach Russland verboten. Das umfasst auch die Ausfuhr aller Waren die eine militärische Endverwendung erfahren auch wenn sie nicht melde- oder genehmigungspflichtig sind.

Der Export von Gütern die zur militärischen und technologischen Weiterentwicklung Russlands beitragen können ist ebenfalls verboten (Verordnung 833/2014, Artikel 2a und Anhang VII).

Der Export von Dual-Use Gütern (d.h. Güter, die neben dem zivilen Einsatz auch dem militärisch dienen können) nach Russland ist verboten, unabhängig davon, ob diese ihren Ursprung innerhalb der EU haben oder nicht. Die aktuelle Auflistung der Dual-Use Güter ist im Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 vom 20. Mai 2021 einsehbar.

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Vertragsrecht

Was ist Force Majeure?

Bei sogenannten Force Majeure Klauseln handelt es sich um Vertragsklauseln, die den Umgang der Vertragsparteien mit einem unvorhersehbaren Ereignis der höheren Gewalt regeln.

Die genaue Ausgestaltung der Force Majeure Klausel ist von Vertrag zu Vertrag unterschiedlich, sodass die Anwendbarkeit der Klausel im Einzelfall geprüft werden muss.

Force Majeure Klauseln können etwa sehr allgemein formuliert sein. Es wird dann etwa ein Ereignis als Force Majeure definiert, das unvermeidbar, unvorhersehbar, außerhalb der Kontrolle der Parteien liegt und von keiner Partei verursacht wurde. In diesem Fall ist nicht von vornherein klar, ob ein bestimmtes Ereignis der Force Majeure unterfällt. Dies kann erst durch Auslegung des Vertrages sowie des Parteiwillens festgestellt werden.
Andererseits kann die Force Majeure Klausel auch eine Aufzählung möglicher Ereignisse beinhalten, die von den Parteien immer als Force Majeure angesehen wird. So finden sich in dieser Aufzählung üblicherweise unter anderem Explosionen, Feuer, Überschwemmungen, Nebel oder Schlechtwetter, Wirbelstürme, Erdbeben, Epidemien oder auch der Ausbruch eines Krieges.

Hier ist zu untersuchen, ob die Klausel nur die aufgezählten Ereignisse als Force Majeure definiert oder ob die Ereignisse nur als Beispiele aufgeführt werden.

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Ist der Ukraine-Krieg ein Fall von Force Majeure?

Diese Frage kann nur im Einzelfall beantwortet werden. Zwar entspricht der Ausbruch eines Krieges den Anforderungen, die der allgemeinen Definition von Force Majeure entspricht, jedoch können die Parteien den Ausbruch eines Krieges ausdrücklich ausgeschlossen haben.

Zu beachten ist außerdem die häufig vereinbarte Anforderung der Unvorhersehbarkeit des Force Majeure Ereignisses. Wird nach dem Ausbruch des Krieges ein Vertrag geschlossen, besteht die Gefahr, dass sich der Verpflichtete nicht mehr auf die Force Majeure Klausel berufen kann, da der Ausbruch des Krieges nicht mehr unvorhersehbar ist.

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Welche Auswirkung hat Force Majeure auf meinen Vertrag?

Typischerweise regeln die Parteien mit Force Majeure Klauseln, dass bestimmte Ereignisse, die Einfluss auf die Leistungsfähigkeit einer oder beider Parteien haben können, keine Ansprüche der anderen Partei begründen. Insofern kann Force Majeure etwa dazu führen, dass der Vertragspartner der von dem Force Majeure Vorkommnis betroffen ist, nicht für die Lieferverzögerung oder den Lieferausfall haftet. Es kann auch sein, dass der anderen Partei, dann ein Recht zum Rücktritt eingeräumt wird.

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Können Verträge mit russischen Unternehmen aufgrund der Sanktionen gekündigt werden?

Betrifft die Sanktion eine Verpflichtung der Parteien aus dem Vertrag, die zum Beispiel dazu führt, dass der Kaufgegenstand aufgrund einer EU-Sanktion nicht mehr nach Russland verkauft werden darf, handelt es sich bei der Sanktion um ein gesetzliches Verbot. Dies hat zur Folge, dass dem Schuldner der Leistungsverpflichtung die Erfüllung seiner Leistungspflicht untersagt ist. Zwar erlöschen die Pflichten des Vertragspartners nicht automatisch, vielmehr bleibt der Vertrag weiterhin bestehen. Jedoch kann der Gläubiger seinen Anspruch auf Erhalt der Ware nicht mehr durchsetzen, da dem Verkäufer die Lieferung unmöglich ist. Die Pflicht zur Lieferung wird infolgedessen suspendiert und gegebenenfalls sogar aufgehoben.
Betrifft die Sanktion den Vertrag nicht, besteht kein gesetzliches Kündigungsrecht. Möchte der Lieferant in diesem Fall den Vertrag kündigen, geht das nur über ein vertraglich vereinbartes Kündigungsrecht. Sofern der Vertrag ein solches vorsieht, kommt es maßgeblich auf die Vertragsgestaltung an, ob der Ausbruch eines Krieges und die in dessen Konsequenz verhängten Sanktionen die Kündigung des Vertrages rechtfertigt. Etwa müsste untersucht werden, ob der Vertragspartner ohne Angabe von Gründen kündigen kann oder ob nur bestimmte Gründe zur Kündigung oder zum Rücktritt berechtigen.

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Können die durch den Ukraine-Krieg zu erwartenden oder schon eingetretenen Preissteigerung an den Kunden weitergegeben werden?

Eine Anpassung der Zahlungsverpflichtung des Vertragspartners kann rechtlich nur über das Institut der Anpassung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) erreicht werden. Diese Anspruchsgrundlage hat hohe Voraussetzungen, die sehr restriktiv gehandhabt werden.

Nach § 313 BGB bedarf es der schwerwiegenden Veränderung von Umständen, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind und die dazu führt, dass die Parteien, hätten sie von diesen Umständen Kenntnis gehabt, den Vertrag nicht oder mit einem anderen Inhalt geschlossen.

Die höchste Hürde ist regelmäßig die Abgrenzung der Risikobereiche der Parteien. Trägt eine Partei allein das Risiko für ihre vertragliche Verpflichtung, kann keine nachträgliche Anpassung verlangt werden.
Grundsätzlich trägt der Schuldner der Leistungsverpflichtung das sogenannte Beschaffungsrisiko. Er ist nach dem Gesetz dazu verpflichtet, die Ware, zu deren Lieferung er sich vertraglich verpflichtet hat, zu liefern, unerheblich zu welchem Preis er die Ware selbst einkaufen muss.

Die Rechtsprechung behandelt Fälle, in denen es zu erheblichen Preissteigerungen gekommen ist, unterschiedlich. So wurden in einigen Entscheidungen Preissteigerungen in Höhe von 100 %, später in Höhe von 200 % als ausreichend für eine Anpassung des Vertrages angesehen. In anderen Fällen, insbesondere beim Handel mit Rohstoffen, sehen die Gerichte das Beschaffungsrisiko regelmäßig beim Lieferanten und versagt eine Anpassung.

Entsprechend ist bei neu abzuschließenden Verträgen darauf zu achten, den Vertragsschluss so zu gestalten, dass eine später eintretende Preissteigerung an den Kunden weitergegeben werden kann. Dies kann im Geschäftsverkehr mit anderen Unternehmen etwa über eine Preisanpassungsklausel geschehen. Hier ist jedoch darauf zu achten, dass diese so ausgestaltet werden, dass sie einer Wirksamkeitsprüfung standhalten.

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Arbeitsrecht

Kann ich Arbeitnehmer kündigen, die sich pro-russisch äußern oder sich nicht klar distanzieren?

Vertritt ein Arbeitnehmer eine politische Extremposition kann, je nach Intensität, eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung, unter Umständen auch ohne Abmahnung gerechtfertigt sein.

Grundsätzlich gilt zwar, dass politische Gesinnungen der Arbeitnehmer grundrechtlich geschützt und daher nicht kündigungsrelevant sind. Das ist insbesondere der Fall, wenn diese im Privatleben gelebt und artikuliert wird und keine Auswirkung auf die Arbeitsleistung hat.

Wird die politische Meinung aber innerhalb des Betriebes geäußert, kann das einen Kündigungsgrund bedingen, wenn dadurch der Betriebsfrieden gestört wird und der Betriebsfrieden konkret beeinträchtigt wird. Bei extremen pro-russischen Äußerungen oder einer nicht eindeutigen Distanzierung von getätigten extremen Äußerungen, kann das friedliche Zusammenarbeiten der Arbeitnehmer untereinander und mit dem Arbeitgeber erschüttert oder nachhaltig beeinträchtigt sein und nachteilige betriebliche Auswirkungen haben und daher im Einzelfall eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen. Selbst eine außerdienstliche politische Betätigung kann eine Kündigung rechtfertigen, wenn sie den Arbeitgeber konkret schädigt, z.B. die Reputation des Arbeitgebers herabsetzt. Maßgeblich ist in jedem Fall, dass durch das innerbetriebliche oder außerdienstliche politische Verhalten des Arbeitnehmers eine konkrete Störung tatsächlich eingetreten ist.

Ferner kann auch eine Druckkündigung in Betracht kommen, wenn dadurch Kündigungen der anderer Mitarbeiter vermieden werden sollen. Ein Fall einer rechtswidrigen Diskriminierung liegt hingegen nicht vor, da durch eine solche Äußerung eine politische Ansicht und keine Weltanschauung geteilt werde und eine solche nicht dem Tatbestand des § 15 AGG unterfällt.

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Welche Konsequenzen hat es für mich als Arbeitgeber, wenn meine Arbeitnehmer als Reservisten der Bundeswehr einberufen werden?

Für die Dauer des Reservistendienstes ruht das Arbeitsverhältnis, d.h. die gegenseitigen Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsvertrag (Arbeitsleistung und Vergütung) entfallen. Insofern muss der Arbeitgeber für diesen Zeitraum auch keine Beiträge zur Rentenversicherung, der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur Arbeitslosenversicherung leisten. Weiter gezahlte Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung werden dem Arbeitgeber auf Antrag erstattet. Das gilt anteilig auch für weitere Kosten des Arbeitgebers, so zum Beispiel für den Einsatz einer fachlich gleichwertigen Ersatzkraft.

Hinsichtlich des Urlaubsanspruchs gilt, dass sich der Jahresurlaub des Arbeitnehmers pro abgeleisteten Übungsmonat um jeweils ein Zwölftel verringert. Entsprechend hat der Reservist für seinen Dienst jedoch in der Bundeswehr einen Urlaubsanspruch.

Nach Abschluss des Dienstes lebt das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten wieder auf. Ist ein Arbeitsverhältnis befristet, endet es mit Ablauf der vereinbarten Befristung. Dies gilt auch dann, wenn das Ende der Befristung in den Zeitraum des Reservistendienstes fällt.

Eine Kündigung aus Anlass des Reservistendienstes ist sowohl vor als auch nach dem Dienst grundsätzlich nicht möglich.

Arbeitnehmer müssen ihren Arbeitgeber so früh wie möglich über den geplanten Reservistendienst informieren, spätestens jedoch nach Zugang des Heranziehungsbescheides. Eine schriftliche Zustimmung des Arbeitgebers ist jedoch nur dann zwingend erforderlich, wenn ein einzelner Reservistendienst länger als drei Monate dauern soll, mehrere einzelne Reservistendienste insgesamt die gesetzliche Gesamtdauer von sechs Wochen im Kalenderjahr überschreiten oder eine besondere Auslandsverwendung vorgesehen ist.

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Kann ich in meinem Unternehmen ukrainische Flüchtlinge beschäftigen?

Eine Beschäftigung ukrainischer Flüchtlinge in einem deutschen Unternehmen ist erst nach einer Registrierung gem. § 24 AufenthG möglich. Dieses Verfahren sollte aber kurzfristig möglich sein, sodass die Personen ggfs. schon innerhalb einer Woche beschäftigt werden können, nachdem die Registrierung erfolgt ist.
Vor diesem Hintergrund ist es ebenfalls auch möglich bereits Arbeitsverträge anzubieten, die unter die Bedingung gestellt werden, dass eine Registrierung mit Eintragung der Arbeitserlaubnis erteilt wird.

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Welche arbeitsrechtlichen Regelungen sollten ukrainische Flüchtlinge beachten?

Die EU hat die Anwendung der Temporary Protection Directive (RL 200155EG) beschlossen. Für die Situation in Deutschland hat dies zur Folge, dass für Geflüchtete aus der Ukraine das Asylverfahren entfällt. Die Geflüchteten können sich im vereinfachten Verfahren als Kriegsflüchtlinge nach § 24 AufenthG registrieren lassen. Damit besteht ein Aufenthaltsrecht von zunächst einem Jahr, das auf bis zu drei Jahre verlängert werden kann. Mit der Registrierung entsteht auch ein Anspruch auf staatliche Unterstützung in Form von sozialen Leistungen (Unterhalt) und medizinischer Versorgung.

Das Registrierungsverfahren als Kriegsflüchtling gem. § 24 AufenthG soll einfach möglich und teilweise sogar per E-Mail möglich sein. Eine Bestätigung sollen die Betroffenen zudem noch am Tag der Registrierung erhalten.

Ein Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern, das nach dem Beschluss der EU zur Anwendung der Temporary Protection Directive (RL 200155EG) veröffentlicht wurde und hier abrufbar ist, trifft zudem Aussagen zur Möglichkeit einer Beschäftigung nach einer Registrierung gem. § 24 AufenthG:

Gem. § 24 Abs. 6 S. 2 AufenthG berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zwar zu einer selbstständigen Tätigkeit, aber nicht zur Ausübung einer Beschäftigung. Dazu ist grundsätzlich die Zustimmung der Agentur für Arbeit erforderlich. Eine Ausnahme besteht gem. § 31 BeschV, wenn ein Aufenthaltstitel gem. § 24 AufenthG erteilt wurde und keine aufenthaltsrechtlichen Gründe entgegenstehen. Dass die Beschäftigung erlaubt ist und keiner Zustimmung der Agentur für Arbeit bedarf sollte daher nach der dringenden Empfehlung des BMI bereits bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in den Aufenthaltstitel mit dem Vermerk "Erwerbstätigkeit erlaubt" eingetragen werden. Die Eintragung sollte auch erfolgen, wenn noch kein Beschäftigungsverhältnis absehbar ist.

Im Umkehrschluss muss es also erst recht gelten, wenn entweder schon ein Arbeitsverhältnis mit einem anderen Unternehmen des Konzerns besteht oder ein Arbeitsverhältnis in naher Zukunft geschlossen wird. Wir empfehlen daher, den betroffenen Personen schriftlich zu bestätigen, dass sie eine Tätigkeit in Deutschland bei einem Unternehmen aufnehmen bzw. fortsetzen werden. Diese Bestätigung sollten die Betroffenen bei der Registrierung vorlegen und zudem auf die Eintragung der Arbeitserlaubnis in den Aufenthaltstitel entsprechend der dringenden Empfehlung des BMI hinweisen.

Bis zum 23. Mai 2022 sind Geflüchtete aus der Ukraine vom Erfordernis der Aufenthaltserlaubnis durch eine Ministerverordnung (Amtliche Veröffentlichungen – Bundesanzeiger) ausgenommen. Diese Ausnahme ermöglicht nach unserem Verständnis zwar den Aufenthalt, aber – weil es sich gerade nicht um einen Aufenthaltstitel gem. § 24 AufenthG handelt – nicht die Ausnahme nach § 31 BeschV. Die Betroffenen müssten also eine Registrierung gem. § 24 AufenthG beantragen.

Grundsätzlich kann eine Umverteilung der Kriegsflüchtlinge auf andere Bundesländer erfolgen – für uns ungeklärt ist, ob das auch dann gilt, wenn bereits ein Beschäftigungsverhältnis in einem Bundesland absehbar ist.

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Cybersicherheit

Deckt meine Cyberversicherung auch kriegerische Attacken jeder Art ab oder gibt es Ausschlüsse für diesen Fall?

Ob kriegerische bzw. cyber-kriegerische Attacke von Ihrer Cyberversicherung abgedeckt werden, hängt davon ab, was in den Versicherungsbedingungen vereinbart wurde.

In den Musterbedingungen (AVB Cyber) werden Versicherungsfälle oder Schäden aufgrund von Krieg ausgeschlossen. Schäden, die unmittelbar einem bewaffneten Konflikt zurückzuführen sind, sind somit von der Versicherung ausgeschlossen. Ob Cyberwar unter "Krieg" zu verstehen ist, ist umstritten und abhängig von den Umständen. In einigen Policen von Cyberversicherungen werden kriegsähnliche Ereignisse im virtuellen Raum allerdings ausdrücklich im Ausschluss miterfasst.

Der Ausschluss bei Cyberwar würde aber nur zur Anwendung kommen, wenn der Angriff nicht durch Terroristen oder private Hacker, sondern mit bewusster Förderung durch einen Staat erfolgt. Die Versicherer müssten beweisen, dass ein fremder Staat hinter dem Angriff stand, was praktisch schwierig ist.

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Wie sollte meine Cybersecurity auf einen Krieg reagieren, der nicht mehr nur mit Waffen geführt wird?

Im Falle eines Cyberwars sind die Maßnahmen zur Cybersecurity hochzustufen, besonders für Betreiber kritischer Infrastrukturen (Energie, Informationstechnik/Telekommunikation, Transport/Verkehr, Gesundheit, Wasser, Ernährung oder Finanz-/Versicherungswesen) und für Anbieter digitaler Dienste.

Cybersecurity-Maßnahmen sind im angemessenen Verhältnis zum Risiko zu treffen, durch einen Cyberkrieg steigert sich dieses Risiko. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) stuft die Bedrohungslage für Deutschland bereits jetzt als erhöht ein und hat betroffene Unternehmen schon zu einer Wachsamkeit und Reaktionsbereitschaft aufgerufen.

Mögliche Vorbereitungshandlungen sind die Überprüfung von Notfallplänen, Sicherstellung von Verfügbarkeit der IT-Spezialisten, Aktualisierung von Software und Sicherungsmaßnahmen und Erstellung von Sicherungskopien.
 
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Der Inhalt dieser Mitteilung stellt keine Rechtsberatung dar und wird nur zu allgemeinen Informationszwecken zur Verfügung gestellt. Für weitere Informationen wenden Sie sich gerne an unsere Experten:

Sara Bandehzadeh, LL.M. (San Francisco), Partner, Corporate

Dr. Stefanie Greifeneder, Partner, Commercial IP

Dr. Marcus Iske, Partner, Arbeitsrecht

Oliver Süme, Partner, Technology

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