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Das Wettbewerbsregister des BKartA nimmt den Betrieb auf

Vergaberecht – Erleichterte Abfrage von Ausschlussgründen für das Vergabeverfahren: Das Wettbewerbsregister des BKartA nimmt den Betrieb auf. Öffentliche Stellen wie mitteilende Behörden und öffentliche Auftraggeber können sich jetzt registrieren.
 

Das Wettbewerbsregister des Bundeskartellamts

Das bundesweite Wettbewerbsregister stellt öffentlichen Auftraggebern, Sektorenauftraggebern und Konzessionsgebern für Vergabeverfahren elektronisch abrufbare Informationen zur Verfügung, die es den Auftraggebern ermöglichen, zu prüfen, ob ein Unternehmen wegen begangener Wirtschaftsdelikte von dem Vergabeverfahren auszuschließen ist. Das Wettbewerbsregister wird beim Bundeskartellamt geführt.

Andreas Mundt, der Präsident des BKartA wird hierzu wie folgt zitiert: 

„Das Wettbewerbsregister ist in Deutschland das erste voll digitalisierte staatliche Register. Behörden, die von Unternehmen begangene Delikte melden, werden dies ausschließlich auf digitalem Wege tun. Über 30.000 Vergabestellen in Deutschland werden Auskünfte ausschließlich auf digitalem Wege abrufen. Damit ist das Wettbewerbsregister ein wichtiger und zukunftsgerichteter Baustein bei der Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung. Sicherheit hat angesichts der sensiblen Daten des Registers hohe Priorität. Wir erfassen mit dem Register zentral schwerwiegende Wirtschaftsdelikte von Unternehmen. Öffentliche Auftraggeber können künftig durch eine Abfrage beim Wettbewerbsregister erfahren, welche Unternehmen aufgrund ihrer Verstöße von den Vergabeverfahren auszuschließen sind oder ausgeschlossen werden können. Wir beginnen jetzt mit der Registrierung der Behörden, mit denen wir zusammenarbeiten. Dies sind einerseits die Stellen, die uns Verstöße der Unternehmen mitteilen wie z.B. Staatsanwaltschaften oder Zoll- und Finanzbehörden und andererseits die rund 30.000 öffentlichen Stellen, die in Deutschland Aufträge und Konzessionen vergeben.“
 

Hintergrund

Das am 29. Juli 2017 in Kraft getretene Gesetz zur Einrichtung und zum Betrieb eines Registers zum Schutz des Wettbewerbs um öffentliche Aufträge und Konzessionen (Wettbewerbsregistergesetz - WRegG), das durch das am 19.01.2021 in Kraft getretene GWB-Digitalisierungsgesetz punktuell geändert wurde, verpflichtete das BKartA als Registerbehörde ein Wettbewerbsregister einzurichten. Grund hierfür ist, dass nach dem geltenden Vergaberecht (§§ 123, 124 GWB) die Möglichkeit besteht, Unternehmen von der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen auszuschließen, sofern es bei ihnen zu Wirtschaftsdelikten oder anderen erheblichen Straftaten gekommen ist. Denn solche Unternehmen sollen nicht von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen profitieren. Das Wettbewerbsregister ermöglicht es Auftraggebern, durch eine einzige elektronische Abfrage bundesweit nachzuprüfen, ob es bei einem Unternehmen zu relevanten Rechtsverstößen gekommen ist und ob ein Ausschlussgrund für die Vergabe vorliegt.
 

Eintragungspflichtige Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten

Das Gesetz regelt abschließend die zur Eintragung von Unternehmen im Wettbewerbsregister führenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (§ 2 WRegG). Hiernach müssen zum einen rechtskräftige Verurteilungen, Strafbefehle oder bestandskräftige Bußgeldentscheidungen wegen der Delikte, die gemäß § 123 Absatz 1 und Absatz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zwingend zum Ausschluss aus dem Vergabeverfahren führen eingetragen werden: hierzu zählen insbesondere Bestechung, Menschenhandel, Bildung krimineller Vereinigungen, Terrorismusfinanzierung, Geldwäsche, Vorenthalten von Sozialabgaben, Steuerhinterziehung. Zum anderen werden auch fakultative Ausschlussgründe nach § 124 GWB (wie etwa Kartellrechtsverstöße und Verstöße gegen bestimmte arbeitsrechtliche Vorschriften) eingetragen, die die Vergabestellen bisher im Gewerbezentralregister abfragen mussten. Nach Ablauf bestimmter Fristen (drei oder fünf Jahre) sind eingetragene Unternehmen aus dem Register zu löschen. Zudem besteht die Möglichkeit für eingetragene Unternehmen, nach einer sog. "Selbstreinigung" einen Antrag auf vorzeitige Löschung aus dem Register zu stellen.
 

Registrierungsverfahren

Das BKartA erwartet, dass sich rund 30.000 Auftraggeber für die Nutzung des Web-Portals registrieren. Das BKartA wird sich daher für die Registrierung sukzessive an die jeweiligen Auftraggeber wenden, wobei sich ab sofort alle obersten Bundesbehörden und Auftraggeber, ab dem 12. April 2021 die obersten Landesbehörden und Auftraggeber und schließlich ab Mai 2021 weitere Auftraggeber der Bundesländer, insbesondere auf Ebene der Kommunen, registrieren können.
 

Praxishinweis

Das Wettbewerbsregister erleichtert künftig die Abfrage für öffentliche Auftraggeber, ob ein Unternehmen aufgrund von Wirtschaftsdelikten oder erheblichen Straftaten von dem Vergabeverfahren auszuschließen ist. Die Auftraggeber sind daher nicht mehr auf die Angaben der betreffenden Unternehmen angewiesen. Das Wettbewerbsregister soll damit für eine verstärkte Compliance bei Unternehmen sorgen.

Für betroffene Unternehmen wird es umso wichtiger, ihre Compliance Systeme darauf zu überprüfen, ob sie aus behördlicher Sicht als ausreichend bewertet würden. Das BKartA wird dazu voraussichtlich noch in diesem Jahr Hinweise veröffentlichen.

Für Unternehmen ist diese Frage aber auch aus einem anderen aktuellen Grund von herausragender Bedeutung: Seit der GWB-Novelle Anfang des Jahres können Compliance-Maßnahmen vor und nach der Tat bußgeldreduzierend wirken, wenn sie aus Sicht der Behörde einen gewissen Standard erfüllen.

 

Pressemitteilungen des Bundeskartellamts sowie weitere Informationen finden Sie unter nachstehenden Links.

 

Links

Pressemitteilung des Bundeskartellamts

Informationen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie

Gesetz zur Einrichtung zum Betrieb eines Registers zum Schutz des Wettbewerbs um öffentliche Aufträge und Konzessionen (Wettbewerbsregistergesetz - WRegG)

 

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