Entwurf der Vertikal-GVO 2022: Übersicht der wesentlichen Änderungen | Fieldfisher
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Entwurf der Vertikal-GVO 2022: Übersicht der wesentlichen Änderungen

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Die geltenden EU-Regeln zur kartellrechtlichen Freistellung von Vertikalvereinbarungen laufen zum 31. Mai 2022 aus. Die EU-Kommission hat kürzlich den Entwurf einer neuen Vertikal-GVO ("VGVO-E") nebst begleitender Vertikalleitlinien ("VLL-E") veröffentlicht und zur Diskussion gestellt. Nachfolgend stellen wir die wesentlichen geplanten Neuerungen dar:

 



Inhalt

  1. Online-Plattformen
  2. Dualer Vertrieb
  3. Preisbindung der Zweiten Hand
  4. Alleinvertrieb
  5. Selektiver Vertrieb
  6. Onlinevertrieb
  7. Laufzeit von Wettbewerbsverboten 
  8. Kontakt
 
 

Online-Plattformen

Online-Vermittlungsdienste sind Anbieter von Waren

  • Online-Vermittlungsdienste[1] gelten als Anbieter von Waren und Dienstleistungen.[2] Dies gilt unabhängig davon, ob die vermittelte Transaktion auf der Website des Vermittlungsdienstes abgeschlossen wird oder nicht.[3]
  • Folge der Änderung:
    • Das Handelsvertreterprivileg findet auf Handelsplattformen keine Anwendung. Denn die Handelsplattform als Anbieter erfüllt nicht eine bloß nachgelagerte Funktion in der Wertschöpfungskette.[4]
    • Die Vertikal-GVO ist damit grds. auch auf Vereinbarungen zw. Online Vermittlungsplattformen und Händlern anwendbar.


Eingeschränkte Freistellung von Preisparitätsklauseln

  • Sog. "weite" Einzelhandels-Preisparitätsklauseln von Anbietern von Online-Vermittlungsdiensten sind von der neuen Vertikal GVO ausgenommen.[5] Dies sind Klauseln, die die Abnehmer dieser Dienste dazu anhalten, privaten oder gewerblichen Endverbrauchern Waren oder Dienstleistungen nicht zu günstigeren Bedingungen (Preise, Bestand, Verfügbarkeit, Angebots- oder Verkaufsbedingungen) unter Nutzung konkurrierender Online-Vermittlungsdienste anzubieten, zu verkaufen oder weiterzuverkaufen.[6]
  • Gruppenfreigestellt werden nur "enge" Preisparitätsklauseln, die es einem Käufer untersagen, die Produkte im Eigenvertrieb als Anbieter (z.B. über die eigene Internetseite) günstiger anzubieten, sowie Paritätsklauseln, die nicht den Absatz von Waren oder Dienstleistungen an Endkunden betreffen.[7]
  • Es gelten die allgemeinen Marktanteilsschwellen: Der Marktanteil der beteiligten Unternehmen darf auf den betroffenen Angebots- und Nachfragemärkten jeweils nicht mehr als 30 % betragen.


Hybridplattformen sind von der Vertikal-GVO ausgenommen

  • Online-Vermittlungsdienste (d.h. Online-Plattformen) werden generell vom Anwendungsbereich der Vertikal-GVO ausgenommen, wenn sie eine hybride Funktion haben, d.h. selbst Eigenhandel über die Plattform betreiben und daher mit den Unternehmen konkurrieren, für das sie gleichzeitig Plattformdienste erbringen.[8] Hintergrund ist die Einschätzung der Kommission, dass Hybridplattformen in erheblicher Weise horizontale Wettbewerbsprobleme aufwerfen. Das Verhältnis zwischen hybrider Plattform und seinen Kunden wird künftig im Einzelfall nach Art. 101 AEUV bewertet. Hier sind sowohl die vertikalen als auch die horizontalen Aspekte zu prüfen.[9]
  • Hybride Plattformen müssen daher im Einzelfall prüfen, ob das Geschäftsmodell horizontale und/oder vertikale Wettbewerbsbeschränkungen bezweckt oder bewirkt. Insbesondere sind unter Umständen angemessene Vorkehrungen (Chinese Walls o.ä.) zu treffen, damit kein unzulässiger Informationsaustausch zwischen dem Eigenhandel der Plattform und den teilnehmenden Händlern stattfindet.  


Dualer Vertrieb

Im dualen Vertrieb vertreibt der Lieferant seine Produkte einerseits selbst über sein eigenes Vertriebsnetz und andererseits über unabhängige Vertriebshändler. Der Lieferant tritt daher auf der nachgelagerten Marktstufe als Wettbewerber der Händler auf. Dies hat Konsequenzen für die kartellrechtliche Beurteilung:


Freistellung nur bei Wettbewerbsverhältnis auf Einzelhandelsmarkt

Künftig kommt eine Freistellung nur bei einem Wettbewerbsverhältnis auf der Einzelhandelsebene in Betracht:
  • Vertrieb von Waren: Der Anbieter ist zugleich Hersteller, Großhändler oder Einführer sowie Händler von Waren und der Abnehmer Händler, jedoch kein Wettbewerber im Bereich der Herstellung, des Großhandels oder der Einfuhr.[10]
  • Vertrieb von Dienstleistungen: Der Anbieter ist ein auf mehreren Handelsstufen tätiger Dienstleister, während der Abnehmer Dienstleistungen auf der Einzelhandelsstufe anbietet und auf der Handelsstufe, auf der er die Vertragsdienstleistungen bezieht, kein Wettbewerber ist.[11]
  • Dabei ist zu beachten, dass als "Anbieter" bzw. "Abnehmer" jeweils auch die mit den beteiligten Unternehmen verbundenen Unternehmen gelten. Das bedeutet, dass eine Freistellung nach der Vertikal-GVO zum Beispiel auch dann ausscheidet, wenn ein Konzernunternehmen des Abnehmers ein konkurrierender Großhändler ist.


Strengere Regelungen durch gestufte Marktanteilsschwellen

Die Freistellung von dualem Vertrieb ist darüber hinaus künftig abhängig von den Marktanteilen der Parteien auf dem Einzelhandelsmarkt:
  • Vollständige Freistellung nur, wenn gemeinsamer Marktanteil der Parteien auf Einzelhandelsmarkt ≤ 10 %[12]
    1. Freistellung umfasst vertikale und horizontale Wettbewerbsbeschränkungen.
    2. Informationsaustausch zwischen Anbieter und Anbieter ist erlaubt, solange die Parteien keine horizontale Wettbewerbsbeschränkung bezwecken. [13]
  • Eingeschränkte Freistellung, wenn gemeinsamer Marktanteil auf dem Einzelhandelsmarkt zwischen 10 % und 30 %[14]
    1. Keine Freistellung hinsichtlich des Informationsaustausches zwischen Anbieter und Abnehmer.
    2. Es müssen daher angemessene organisatorische Vorkehrungen (Chinese Walls o.ä.) zur Verhinderung eines problematischen Informationsaustauschs getroffen werden.


Preisbindung der Zweiten Hand

Mindestwerbepreise (MAP)

Mindestwerbepreise, die es Einzelhändlern untersagen, Preise unterhalb eines bestimmten, vom Lieferanten festgelegten Betrags zu bewerben, können eine Preisbindung der zweiten Hand darstellen, wenn der Lieferant Einzelhändler dafür bestraft, dass sie letztlich unter den jeweiligen Mindestpreisen verkaufen, ihnen vorschreibt, keine Rabatte zu gewähren, oder sie daran hindert, mitzuteilen, dass der Endpreis von dem jeweiligen Mindestpreis abweichen könnte.[15]
  • Das bedeutet, dass eine isolierte Mindestpreisvorgabe für die Werbung noch keine verbotene Preisbindung der zweiten Hand darstellt. Damit könnte der Lieferant dem Händler zum Beispiel untersagen, mit Rabatten unterhalb der UVP zu werben. Liegt die UVP beispielsweise bei € 40, und verkauft der Händler zu € 30, so dürfte ihm dieser Verkauf zwar nicht untersagt werden, wohl aber – isoliert betrachtet – die Werbung mit "25%" Rabatt. Dem Händler dürfte es aber nicht untersagt werden, mit einem Preis von € 40 zu werben und auch zu bewerben, dass der Kunde einen Rabatt bekommen könnte.
  • Inwiefern dies dann praxisgerecht umgesetzt werden kann, ist fraglich. Bereits jede kleinste begleitende Maßnahme zur Durchsetzung einer UVP könnte im Zweifel dazu führen, dass hier doch eine Kernbeschränkung vorliegt.


Fulfilment-Verträge

Das Fulfilment bezeichnet eine typische Dreierbeziehung zwischen dem Anbieter, dem Abnehmer und dem (gewerblichen) Endverbraucher. Hier hat der Endverbraucher ein artikuliertes Interesse an der Lieferung der Produkte des Anbieters zu bestimmten (Mindest-)Konditionen. Diese (Mindest-)Konditionen vereinbart der Endverbraucher direkt mit dem Anbieter.
  • Die Kommission stellt nunmehr klar, dass die Festsetzung des Weiterverkaufspreises in einer vertikalen Vereinbarung zwischen einem Lieferanten und einem Abnehmer, die eine vorherige Vereinbarung zwischen dem Lieferanten und einem bestimmten Endverbraucher erfüllt ("Erfüllungsvertrag"), keine Preisbindung der zweiten Hand darstellt, wenn der Endverbraucher auf sein Recht verzichtet hat, das Unternehmen zu wählen, das die Vereinbarung ausführen soll. In einem solchen Fall führt die Festsetzung des Weiterverkaufspreises nicht zu einer Beschränkung von Artikel 101 Absatz 1, da der Weiterverkaufspreis in Bezug auf den betreffenden Endnutzer nicht mehr dem Wettbewerb unterliegt.
  • Hat der Endverbraucher dagegen nicht auf sein Recht verzichtet, das Unternehmen zu wählen, das den Vertrag ausführen soll, kann der Lieferant den Weiterverkaufspreis im Erfüllungsvertrag nicht festsetzen. Er kann jedoch einen Höchstpreis für den Weiterverkauf festsetzen, um einen Preiswettbewerb bei der Ausführung der Vereinbarung zu ermöglichen.[16]

 
Alleinvertrieb

„Alleinvertriebssysteme“ sind Vertriebssysteme, bei denen der Anbieter ein Gebiet oder eine Kundengruppe sich selbst oder einem Abnehmer oder einer begrenzten Zahl von Abnehmern exklusiv zuweist und bei denen anderen Abnehmern Beschränkungen in Bezug auf den aktiven Verkauf in das exklusiv zugewiesene Gebiet oder an die exklusiv zugewiesene Kundengruppe auferlegt werden.


Geteilter Alleinvertrieb

  • Die Möglichkeit für den Anbieter, Aktivverkäufe seiner Abnehmer einzuschränken, soll ausgeweitet werden. Künftig soll es auch möglich sein, Gebiete und/oder Kunden einer "begrenzten Anzahl" von Abnehmern exklusiv zuzuweisen. Damit können künftig mehrere Händler in einem Gebiet bzw. für eine Kundengruppe vor Aktivverkäufen anderer Händler geschützt werden.
  • Die zulässige Höchstzahl der geschützten Händler pro Gebiet / Kundengruppe bestimmt sich nach dem erforderlichen Schutz ihrer Investitionen. Sind danach zu viele Händler in einem Gebiet zugelassen, kann der Vorteil der Gruppenfreistellung entzogen werden.


Durchgereichte Vertriebsbindungen

  • Anbieter können künftig von ihren Abnehmern verlangen, dass diese das Verbot des aktiven Verkaufs an ihre Kunden durchreichen.
  • Kunden- und Gebietsbeschränkungen sollen damit zukünftig innerhalb des Vertriebssystems auch über mehrere Lieferebenen aufrechterhalten werden können.


Reservierung von Gebieten und Kunden

  • Wenn ein Gebiet oder eine Kundengruppe noch nicht exklusiv einem oder mehreren Händlern zugewiesen wurde, kann der Anbieter ein solches Gebiet oder eine solche Kundengruppe für sich reservieren und sollte seine anderen Vertriebshändler darüber informieren. Dies verpflichtet den Anbieter nicht dazu, in dem reservierten Gebiet oder gegenüber der reservierten Kundengruppe geschäftlich tätig zu sein.[18]


Aktiv- und Passivverkäufe

Im Alleinvertrieb darf der Anbieter nur Aktivverkäufe der Abnehmer (und seiner Kunden) einschränken. Passivverkäufe müssen frei bleiben. Zur Abgrenzung gibt die Kommission ein paar klarstellende Erläuterungen:
  • „Aktiver Verkauf“ bezeichnet das gezielte Ansprechen von Kunden durch Besuche, Schreiben, E-Mails, Anrufe oder sonstige Formen der direkten Kommunikation oder durch gezielte Werbung und Absatzförderung, offline oder online, beispielsweise durch Printmedien oder digitale Medien, einschließlich Online-Medien, Preisvergleichsinstrumente oder Suchmaschinenwerbung, die auf Kunden in bestimmten Gebieten oder aus bestimmten Kundengruppen ausgerichtet ist.
  • Werden auf einer Website Sprachoptionen angeboten, die sich von den in dem Gebiet, in dem der Händler niedergelassen ist, üblicherweise verwendeten Sprachoptionen unterscheiden, so ist dies in der Regel als aktiver Verkauf einzustufen.[19]
  • „Passiver Verkauf“ ist ein auf unaufgeforderte Anfragen einzelner Kunden zurückgehender Verkauf, der nicht durch aktiv an die betreffende Kundengruppe bzw. das betreffende Gebiet gerichtete Werbung ausgelöst wurde. Hierzu zählt auch die Beteiligung an öffentlichen Ausschreibungen.[20]


Selektiver Vertrieb

Kein Gleichwertigkeitserfordernis zwischen Online- und Offline Handel 

  • Der Anbieter kann seinen Vertragshändlern für den Online-Verkauf Kriterien auferlegen, die nicht identisch sind mit den Kriterien für stationäre Verkäufe. Ein Anbieter kann zum Beispiel spezifische Anforderungen für Online-Verkäufe aufstellen, wie z. B. die Einrichtung und den Betrieb eines Online-Helpdesks für den Kundendienst, die Verpflichtung zur Übernahme der Kosten für die Rücksendung des Produkts durch den Kunden oder die Verwendung sicherer Zahlungssysteme.
  • Die für Online-Verkäufe auferlegten Kriterien dürfen aber nicht bezwecken, die Käufer oder ihre Kunden daran zu hindern, das Internet tatsächlich für den Online-Verkauf ihrer Waren oder Dienstleistungen zu nutzen (d.h. ihre eigenen Websites zu betreiben und über das Internet auf Plattformen Dritter oder Online-Suchmaschinen zu werben).


Kombination von Alleinvertrieb und Selektivvertrieb

  • Ein selektives Vertriebssystem kann nicht mit einem Alleinvertriebssystem innerhalb desselben Gebiets kombiniert werden, da dies zu einer Beschränkung des aktiven oder passiven Verkaufs an Endverbraucher durch die Vertragshändler führen würde.[21]
  • Ein Anbieter, der die Anwendung eines Alleinvertriebssystems und eines selektiven Vertriebssystems in verschiedenen Gebieten kombiniert, kann einem Alleinabnehmer den aktiven oder passiven Verkauf an nicht zugelassene Händler in einem Gebiet untersagen, in dem der Anbieter ein selektives Vertriebssystem betreibt[22]


Reservierung von Gebieten und Kunden

Der Anbieter kann dem Abnehmer und seinen Kunden auch untersagen, aktiv oder passiv an nicht zugelassene Händler zu verkaufen, die sich in einem Gebiet befinden, das er für den Betrieb eines solchen selektiven Vertriebssystems reserviert hat.[23]


Onlinevertrieb

Totalverbote sind unzulässig

  • In Bezug auf den Online-Verkauf ist eine Beschränkung, die bezweckt, die Abnehmer (oder deren Kunden) daran zu hindern, das Internet wirksam für den Online-Verkauf zu nutzen oder einen oder mehrere Online-Werbekanäle wirksam zu nutzen, eine Beschränkung des aktiven oder passiven Verkaufs.


Qualitätsstandards unabhängig von Art des Vertriebssystems zulässig

  • In Abgrenzung zum Totalverbot können vertikale Vereinbarungen, die eine Beschränkung der Nutzung eines bestimmten Online-Vertriebskanals wie Online-Marktplätze, oder die Festlegung von Qualitätsstandards für den Online-Verkauf vorsehen, in den Genuss der Gruppenfreistellung kommen, unabhängig davon, welches Vertriebssystem der Anbieter betreibt.


Preisvergleichsmaschinenverbote

  • Verbote, dass Abnehmer generell die Funktionalitäten von Preisvergleichsmaschinen nutzen bzw. Informationen an sie weitergeben, sind unzulässig.[24]
  • Erlaubt ist aber die Festlegung von Verkaufsmethoden, z.B. dass Preisvergleichsinstrumente bestimmte Qualitätsstandards erfüllen müssen, sofern diese  Beschränkungen die Nutzung von Preisvergleichsinstrumenten nicht verhindern. [25]


Drittplattformverbote unabhängig von Art des Vertriebssystems zulässig

  • Das Verbot der Nutzung von Drittplattformen wie ebay oder amazon fällt künftig unabhängig von der Art des Vertriebssystems unter die VGVO.[26]
  • Nicht rechtfertigen lassen sich solche Plattformverbote mit diskriminierendem Charakter, bei welchen ein Hersteller, der selbst über eine Plattform vertreibt, seinen Händlern die Nutzung dieser Plattform untersagt. Aber: Totalverbot des Internetverkaufs unzulässig![27]


Kein Gleichwertigkeitserfordernis im Onlinevertrieb

  • Abweichende Qualitätsanforderungen zwischen Online- und Offline Handel sind möglich. Qualitätsanforderungen sind z. B. die Mindestgröße des Geschäfts, Qualitätsanforderungen an die Einrichtung des Geschäfts (z. B. in Bezug auf Ausstattung, Möblierung, Gestaltung, Beleuchtung und Bodenbeläge), Qualitätsanforderungen an das Erscheinungsbild der Website, Anforderungen an die Produktpräsentation (z. B. die Mindestanzahl der nebeneinander ausgestellten Farboptionen oder der ausgestellten Produkte der Marke sowie der Mindestplatzbedarf zwischen Produkten, Produktlinien und Marken im Geschäft).[28]


Doppelpreissysteme

  • Anbieter können unterschiedliche Großhandelspreise für Online- und Offline Verkäufe desselben Abnehmers festsetzen, sofern sie darauf abzielen, Anreize für angemessene Investitionen im Online- bzw. Offline-Bereich zu schaffen oder diese zu belohnen. Der Preisunterschied darf die Nutzung des Internets für den Online-Verkauf aber nicht unrentabel oder finanziell nicht tragbar machen.[29]


Laufzeit von Wettbewerbsverboten 

  • Evergreening: Wettbewerbsverbote, deren Dauer sich über den Zeitraum von fünf Jahren stillschweigend verlängert, fallen zukünftig unter die die VGVO, sofern der Abnehmer die Vereinbarung mit angemessener Kündigungsfrist und Kosten wirksam neu aushandeln oder kündigen und nach Ablauf der 5 Jahres Frist den Lieferanten wirksam wechseln kann.[30]


Kontakt

Bei sämtlichen Fragen zu diesem Thema kontaktieren Sie unsere Experten Christian Bahr, Sascha Dethof und Anita Malec.

 
[1] Z.B Online Marktplätze, Preisvergleichsinstrumente, App Stores, Hotel- und sonstige Reisebuchungsportale, Social Media Plattformen.
[2] Art. 1 Abs. 1 (d) VGVO-E. Die Einordnung von online Vermittlungsdiensten war bisher problematisch: umstritten war, ob sie als Anbieter von Vermittlungsleistungen, Abnehmer oder Weiterverkäufer auftreten.
[3] VLL-E Rn. 60 ff., 64.
[4] VLL-E Rn. 44.
[5] Art. 5 Abs. 1(d) VGVO-E.
[6] VLL-E Rn. 238.
[7] VLL-E Rn. 346 ff.
[8] VLL-E Rn. 90.
[9] Hintergrund ist die Zunahme des Direktvertriebes, sodass aus Sicht der EU-Kommission nicht davon ausgegangen werden kann, dass Wettbewerbsbeschränkungen zwischen direktvertreibenden Herstellern und Händlern nur geringfügige Auswirkungen haben.
[10] Art. 2 Abs. 4(a) Vertikal-GVO-E.
[11] Art. 2 Abs. 4(b) Vertikal-GVO-E.
[12] VLL-E Rn. 87.
[13] VLL-E Rn. 87.
[14] VLL-E Rn. 90.
[15] VLL-E Rn. 174.
[16] VLL-E Rn. 178.
[17] VLL-E Rn. 206.
[18] VLL-E Rn. 105.
[19] Art. 1(l) VGVO-E.
[20] Art. A(m) VGVO-E.
[21] Art. 4(c)(i) VGVO-E; VLL-E Rn. 222.
[22] VLL-E Rn. 209.
[23] Art. 4(d)(ii) VGVO-E; VLL-E Rn. 216, 227.
[24] E-Vertikal LL Rn. 327.
[25] E-Vertikal LL Rn. 328.
[26] VLL-E Rn. 194.
[27] VLL-E Rn. 135.
[28] VLL-E Rn. 193.
[29] VLL-E Rn. 195.
[30] VLL-E Rn. 234.
 

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