Der Schutz von Unternehmen in der Lebensmittelbranche | Fieldfisher
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Insight

Der Schutz von Unternehmen in der Lebensmittelbranche

08.11.2022

Locations

Germany

Vor einem Jahr wurde die UTP-Richtlinie hierzulande umgesetzt. Dabei geht es um neue Regelungen zur Verbesserung der Handelspraktiken in der Lebensmittelversorgungskette. Inwieweit wurden die gesetzten Ziel bisher erreicht? Ein erstes Fazit.
 
Im Juni vergangenen Jahres wurde die UTP-Richtlinie (Unfair Trading Practices) in deutsches Recht umgesetzt. Ziel war, Erzeugerunternehmen in der Lebensmittelbranche vor unfairen Bedingungen großer Nachfrager zu schützen, auch durch im Gesetz verankerte Verbote bestimmter Handelspraktiken.
 
Die Umsetzung der Richtlinie reiht sich ein in eine Entwicklung, den Unternehmen mehr Verantwortung entlang ihrer Lieferketten zu übertragen. So verpflichtet das Lieferkettengesetz, das ab dem 1. Januar 2023 in Kraft treten soll, Unternehmen künftig zur Überwachung der Einhaltung von Menschenrechten und fairen Arbeitsbedingungen in der Lieferkette. Die Umsetzung der UTP-Richtlinie legt den Fokus dagegen auf die Stärkung der Verhandlungsposition von Lieferanten, insbesondere von Landwirten. Nachdem das Gesetz nun seit einem guten Jahr in Kraft ist, stellt sich die Frage nach dem Erfolg in der Praxis. Führt das Gesetz tatsächlich zu einer Verbesserung der Lage für die Lieferanten? Oder ist gegebenenfalls sogar das Gegenteil der Fall?
 
 

Wovor wird geschützt?

Vor welchen Handelspraktiken geschützt werden soll und welche damit einhergehend verboten wurden, findet sich abschließend zusammengefasst in einer sogenannten schwarzen Liste und einer grauen Liste. Dabei sind Praktiken, die Teil der schwarzen Liste sind, per se verboten. Sie sollen insbesondere verhindern, dass Lieferanten aufgrund der Übermacht des Lebensmitteleinzelhandels (LEH) dazu verpflichtet werden, ungerechtfertigte Kosten zu übernehmen. Praktiken, die in der grauen Liste aufgezählt werden, sind hingegen zulässig, wenn sie vorher ausdrücklich und eindeutig zwischen den Parteien vereinbart wurden.
 
Typische Fälle, die per se verboten sind, sind beispielsweise:
  • die Vereinbarung von Zahlungsfristen des Käufers gegenüber dem Lieferanten von mehr als 30 Tagen (für verderbliche Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittelerzeugnisse) bzw. 60 Tagen (für andere Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittelerzeugnisse);

  • die Abwälzung von Kosten für das Zurückschicken bzw. das Beseitigen nicht verkaufter Erzeugnisse des Käufers an den Lieferanten;

  • die einseitige Änderung der Vertragsbedingungen durch den Käufer, insbesondere im Hinblick auf Methode, Ort, Zeitpunkt oder Umfang der Lieferung sowie der Zahlungsbedingungen;

  • die kurzfristige (weniger als 30 Tage) Stornierung von verderblichen Agrar- oder Lebensmittelerzeugnissen oder

  • die Androhung von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber dem Lieferanten, wenn dieser seine vertraglichen oder gesetzlichen Rechte geltend macht.

 
 

Wer wird geschützt?

Geschützt werden Lieferanten der Agrar-, Fischerei- und Lebensmittelerzeugung sowie Lieferanten, die im Rahmen der Herstellung von Milch- und Fleischprodukten sowie von Obst, Gemüse und sogenannten Gartenprodukten (bspw. Kartoffeln) tätig sind, gegenüber größeren Käufern in der Lebensmittelbranche. Voraussetzung ist, dass zumindest eine der Vertragsparteien ihren Sitz in der Europäischen Union hat.
 
Für Lieferanten im Bereich Agrar-, Fischerei- und Lebensmittelerzeugung gilt der Schutzbereich des Gesetzes bis zu einem Umsatz von 350 Millionen Euro.
 
Lieferanten im Bereich der Herstellung von Milch und Fleischprodukten, Obst, Gemüse und Gartenbauprodukten sind bis zu einem Umsatz von vier Milliarden Euro in dem jeweiligen Verkaufssegment (eine gesetzliche Definition des »Segments« ist leider unterblieben) in Deutschland geschützt. Dies allerdings nur, wenn der gesamte Jahresumsatz des Lieferanten nicht mehr als 20 Prozent des gesamten Jahresumsatzes des Käufers beträgt. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die Regelungen des neuen Gesetzes, wie auch von der UTP-Richtlinie beabsichtigt, lediglich dazu beitragen, die Verhandlungsmacht von deutlich größeren Käufern gegenüber kleineren Lieferanten zu beschränken und dem dort bestehenden Ungleichgewicht entgegenzuwirken.
 
Käufern hingegen kann es bereits ab einem Jahresumsatz von zwei Millionen Euro untersagt sein, die in dem Gesetz genannten verbotenen Handelspraktiken anzuwenden. Wirken die Regelungen auf den ersten Blick auch etwas umständlich, so sollen sie im Ergebnis sicherstellen, dass kleinere Lieferanten vor Ausnutzung durch verhältnismäßig deutlich größere Abnehmer geschützt sind und Produzenten sich trotz der Abhängigkeit, dass ihre Produkte auch künftig abgenommen werden, zur Wehr setzen können.
 
 

Geltung entlang der gesamten Lieferkette

Die Regelungen des neuen Gesetzes gelten entlang der gesamten Lieferkette und damit nicht nur für direkte Erzeuger und den LEH als Endabnehmer, sondern auch für weitere Unternehmen in der Verarbeitungs- und Produktionskette, insbesondere auch für Erzeugerzusammenschlüsse auf Käufer- und Lieferantenebene. Hintergrund hierfür ist, dass Landwirte nur selten direkt mit dem LEH in Vertragsbeziehungen stehen.
 
Durch den Anwendungsbereich entlang der gesamten Lieferkette soll sichergestellt werden, dass die neuen Regelungen in der Praxis nicht leerlaufen und diese nur deshalb keine Anwendung finden, da der ursprüngliche Erzeuger nicht direkt mit dem LEH in einer Vertragsbeziehung steht. Adressaten sind neben dem LEH somit auch alle Zwischenhändler in der Lieferkette wie Großhändler oder weiterverarbeitende Unternehmen, zum Beispiel Molkereien.
 
Zuständig für die Überwachung der Einhaltung der Regelungen ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) zusammen mit dem Bundeskartellamt. Sie sind zur Verhängung von Geldbußen von bis zu 750.000 Euro und zum Erlass einstweiliger Verfügungen berechtigt. Ergänzend dazu wurde eine unabhängige Ombudsstelle zur Einreichung anonymer Beschwerden geschaffen.
 
 

Die UTP-Richtlinie in der Praxis

Vor der Umsetzung der UTP-Richtlinie bestand die Befürchtung, dass die Umsetzung durch den deutschen Gesetzgeber für die Praxis nicht ausreichend sein könnte. Es ist also erforderlich, einen genaueren Blick darauf zu werfen, wie sich die Regelungen zur Umsetzung der UTP-Richtlinie in der Praxis schlagen.
 
Positiv hervorzuheben ist jedenfalls, dass es bereits eine erste Fallpraxis mit Entscheidungen der BLE gibt. Zwar stellte die BLE das bisher einzige von ihr eingeleitete Verfahren (gegen Arla) ein. Allerdings hat die BLE bereits einen Fallbericht zu Arla und zu einem weiteren Fall veröffentlicht. In diesen hat sich die BLE zum einen intensiv mit den "Besonderheiten des genossenschaftlichen Gesellschafts- und Geschäftsmodells" (Arla) und den damit verbundenen Wechselwirkungen im Bereich der unfairen Handelspraktiken auseinandergesetzt. Zum anderen hat sie in ihrem zweiten Fallbericht zur Regalpflege und zur Nichtberechnung von nicht weiterverkaufter Ware auf den Sinn und Zweck des Gesetzes zur Umsetzung der UTP-Richtlinie abgestellt. So hat die BLE insbesondere im Hinblick auf die Nichtberechnung von nicht weiterverkaufter Ware und die damit zusammenhängende Frage der Kostentragung für die Entsorgung eine alternative Vertragsgestaltung anerkannt, die zulässt, dass kleine und schützenswerte Lieferanten im Ergebnis die gleichen Konditionen wie große Lieferanten anbieten können, soweit sie der Ansicht sind, dass diese Konditionen für sie vorteilhaft sind.
 
Abzuwarten bleibt hier mit Sicherheit, ob sich die von der BLE vorgeschlagenen Konstellationen zur Vertragsgestaltung im Rahmen der Regalpflege als praxistauglich erweisen. Womöglich müssen die Abnehmer der Lieferanten gegebenenfalls zusätzlich Vertragsklauseln aufnehmen – für den Fall, dass sich ein Lieferant entschließt, seine Ware, die nach dem von der BLE vorgeschlagenen Modell bis zum Moment des Scannens an der Kasse noch in seinem Eigentum steht, aus dem Regal zu nehmen und bei einem anderen Supermarkt zu platzieren, bei dem er bessere Konditionen erhält.
 
Aus den vorstehenden Absätzen folgt somit, dass es sich bei der Umsetzung der UTP-Richtlinie um eine extrem komplexe tatsächliche Materie mit vielen verschiedenen Interessenkonstellationen auf Käufer und Verkäuferseite handelt. Bis eine valide Aussage darüber getroffen werden kann, ob die UTP-Richtlinie in Deutschland auch tatsächlich in einer praxistauglichen Art und Weise umgesetzt wurde, wird jedoch voraussichtlich noch einige Zeit vergehen. Dies insbesondere aufgrund der Tatsache, dass die Ausbildung einer belastbaren Fallpraxis noch einige Jahre in Anspruch nehmen wird. Es wäre somit verfrüht, bereits im Juni nächsten Jahres eine umfassende Evaluierung des Gesetzes vorzunehmen. Vorzugswürdig wäre es hingegen, mit einer Evaluierung des Umsetzungsgesetzes möglicherweise noch weitere zwei Jahre zu warten, damit sich die Fallpraxis noch weiterentwickeln und die Praxistauglichkeit des Gesetzes herausstellen kann.
 

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