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Das neue deutsche Geschäftsgeheimnisgesetz

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Germany

Das neue deutsche Geschäftsgeheimnisgesetz Das neue Gesetz über den Schutz von Geschäftsgeheimnissen ist am 26. April 2019 in Kraft getreten. Damit hat Deutschland auch die Bestimmungen der EU-Richtlinie 2016/943 - mit Verzögerung - umgesetzt. Die neu eingeführten Bestimmungen des Geschäftsgeheimnisgesetzes ("GeschGehG") ersetzen die bisher geltenden Bestimmungen der §§ 17 - 19 UWG. Das GeschGehG bringt einige Innovationen mit Auswirkungen auf die Corporate Compliance mit sich, die wir Ihnen hier kurz vorstellen möchten.

Der erste Abschnitt des GeschGehG (§§ 1 - 5) enthält die wichtigsten Bestimmungen mit Definitionen sowie erlaubte und verbotene Aktivitäten. Während der zweite Abschnitt (§§ 6 - 14) die Rechtsbehelfe bei Verstößen und der dritte Abschnitt (§§ 15 - 22) die Verfahrensregeln zum Schutz von Geheimnissen regelt. Schließlich enthält der vierte Abschnitt in § 23 GeschGehG die bisher in den §§ 17 - 19 UWG standardisierten Strafbestimmungen.

Neudefinition des Begriffs "Geschäftsgeheimnis".

Einer der zentralen Punkte des neuen Gesetzes und von besonderem Praxisbezug ist die Definition eines Geschäftsgeheimnisses in § 2 Nr. 1 GeschGehG. Ein Geschäftsgeheimnis ist jede Information, die
  • weder allgemein bekannt noch leicht zugänglich und damit von wirtschaftlichem Wert ist,
  • durch geeignete Vertraulichkeitsmaßnahmen geschützt ist und
  • bei denen der Eigentümer ein berechtigtes Interesse an der Vertraulichkeit hat.
Darüber hinaus definiert § 3 GeschGehG, welche Handlungen nun erlaubt sind. Dies betrifft unter anderem das im Folgenden erläuterte Reverse Engineering. Zur weiteren Klarstellung führt § 4 GeschGehG verbotene Handlungen auf. Unter anderem regelt § 5 GeschGehG den Umgang mit Whistleblowern.

Angemessene Vertraulichkeitsmaßnahmen

War vor der Umsetzung des neuen Gesetzes die subjektive Motivation zur Geheimhaltung von Informationen ausreichend, müssen nun spürbare objektive Maßnahmen ergriffen werden. Geschieht dies nicht oder sind die Vertraulichkeitsmaßnahmen nicht angemessen, gelten die Informationen nicht als Geschäftsgeheimnis. Bei unsachgemäßer Umsetzung erleidet nicht nur das Unternehmen/Eigentümer selbst Schaden, sondern auch die Verantwortlichen können zivil- oder sogar strafrechtlich verfolgt werden.

Vor dem Hintergrund der neuen Rechtslage ist eine eingehende Analyse erforderlich, welche Informationen für ein Unternehmen von wirtschaftlichem Wert sind und ob diesbezüglich geeignete Vertraulichkeitsmaßnahmen getroffen wurden. Grundsätzlich gilt: Je wichtiger das Geschäftsgeheimnis, desto strenger sind die Maßnahmen, die zum Schutz des Geschäftsgeheimnisses ergriffen werden müssen, damit solche Maßnahmen gegebenenfalls geeignet sind. Durch die Unterschätzung oder das Fehlen geeigneter Maßnahmen läuft ein Unternehmen Gefahr, dass Informationen nicht als Geschäftsgeheimnis geschützt werden und das Eigentum an den Informationen verloren geht.

Daher ist es notwendig, nach Abschluss der entsprechenden Bewertung geeignete vertragliche, technische und/oder organisatorische Schutzmaßnahmen zu ergreifen (dazu gehören unter anderem: Vertrags-/Musteranpassungen für Arbeits-, Kooperations-, Arbeits- und Entwicklungsverträge, präzise Geheimhaltungsvereinbarungen, Mitarbeiterschulungen und Mitarbeiterbewusstsein, Verbesserungen der IT-Sicherheit und Zugangsbeschränkungen/Kontrollen).

Reverse Engineering - ein Turnaround?

Im Vergleich zur bisherigen Rechtslage beim Reverse Engineering, d.h. der Demontage von Produkten zur Dekodierung von Geheimnissen, gibt es einen Paradigmenwechsel. Bislang war dies in Deutschland nur eingeschränkt erlaubt. Allerdings sieht § 3 I Nr. 2 GeschGehG nun seine Zulässigkeit unter bestimmten Bedingungen vor. Dies ist entweder der Fall, wenn ein Produkt öffentlich zugänglich ist oder wenn es sich rechtmäßig im Besitz der anderen Partei befindet, ohne dass diese verpflichtet ist, es geheim zu halten.

Letzteres wird insbesondere im Rahmen der Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen vor der Marktreife (z.B. bei der Bereitstellung von Prototypen) relevant. In dieser Phase muss der Schutz von Geheimnissen durch entsprechende vertragliche Verpflichtungen auf beiden Seiten geregelt werden.

Regelung des Whistleblowing

Eine Regelung für Hinweisgeber findet sich (erstmals im deutschen Recht) in § 5 Nr. 2 GeschGehG, der nun ein hohes Schutzniveau für Hinweisgeber bietet. Informationen, die Geschäftsgeheimnisse enthalten, die auf rechtswidrigen Handlungen oder anderem Fehlverhalten beruhen, können offengelegt werden, wenn sie geeignet sind, das allgemeine öffentliche Interesse zu schützen. Aufgrund der Unklarheit dieser rechtlichen Kriterien ist es notwendig, sorgfältig zu prüfen, welche Informationen unter diese Richtlinie fallen und daher rechtmäßig verbreitet werden können.

Im Hinblick auf die Allgemeine Datenschutzverordnung der EU (GDPR) ist anzumerken, dass die deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden, die ihre frühere Auffassung aufgeben, empfehlen, Hinweisgebermeldungen auf anonymer Basis zu ermöglichen.

Rechtsbehelfe bei rechtswidriger Verwendung eines Geschäftsgeheimnisses

Das Geschäftsgeheimnisgesetz sieht zahlreiche Rechtsbehelfe vor, auf die der Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses im Falle einer Rechtsverletzung Anspruch hat, wenn ein anderer das Geschäftsgeheimnis rechtswidrig nutzt.

Der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses kann verlangen, dass das Geschäftsgeheimnis nicht mehr verwendet wird (Wegfall nach 6 GeschGehG). Der Eigentümer kann verlangen, dass alle Unterlagen und Speichermedien, auf denen das Geschäftsgeheimnis aufbewahrt wird, herausgegeben oder vernichtet werden (§ 7 Nr. 1 GeschGehG). Darüber hinaus kann der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses einen Produktrückruf oder eine Produktvernichtung durchsetzen, wenn die Produkte auf der Grundlage des Geschäftsgeheimnisses rechtswidrig hergestellt wurden (§ 7 Nr. 2, 4 GeschGehG). Der Eigentümer kann auch Schadensersatz (§ 10 GeschGehG) und Informationen über den Umfang und die Art und Weise der Verwendung des Geschäftsgeheimnisses verlangen (§ 8 Abs. 1 GeschGehG).

In dringenden Fällen kann der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses (ggf. auch vorsorglich) eine einstweilige Verfügung erlassen lassen, um die rechtswidrige Verwendung eines Geschäftsgeheimnisses durch eine andere Partei zu untersagen. Dies kann auch ein Verkaufsverbot für ein bestimmtes Produkt beinhalten.

Schutz vor der Öffentlichkeit in Gerichtsverfahren

Eine wichtige Neuerung ist, dass das Gericht bestimmte Informationen als ein Geheimnis einstufen kann, das während eines Prozesses vertraulich behandelt werden soll (§ 16 Abs. 1 GeschGehG). In diesem Fall darf keine Partei diese Informationen außerhalb des Gerichtsverfahrens weitergeben (§ 16 Abs. 2 GeschGehG) und die Vertraulichkeit wird durch hohe Bußgelder gewährleistet. Während der mündlichen Verhandlung kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen und die Akteneinsicht durch Dritte durch die Erörterung von Geschäftsgeheimnissen eingeschränkt werden (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GeschGehG).

Dieser Informationsschutz erleichtert den Unternehmen die Durchsetzung ihrer Rechte. In der Vergangenheit hatte der öffentliche Charakter von Gerichtsverfahren Unternehmen oft davon abgehalten, ihre Rechte vor Gericht durchzusetzen.

Konsequenzen für Unternehmen

Auch wenn es keine gesetzlichen Fristen für die Umsetzung bestimmter Maßnahmen gibt, sind die Anforderungen an das Bestehen eines geschützten Geschäftsgeheimnisses gestiegen. Unternehmen sollten in ihrem eigenen Interesse eine interne Analyse erstellen, welche Informationen für sie von zentraler und wirtschaftlicher Bedeutung sind und eine Reihe von Abteilungen einbeziehen. Damit kritische Informationen als Geschäftsgeheimnis eingestuft werden können, müssen geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen und dokumentiert werden. Wie bereits erwähnt, kann dies organisatorische, technische und rechtliche Maßnahmen umfassen. Nur durch die Zusammenarbeit der verschiedenen Geschäftseinheiten können der Schutz von Betriebsgeheimnissen, IT- und Informationssicherheit, gesetzliche Aufbewahrungspflichten und Löschpflichten harmonisiert und effektiv umgesetzt werden.

Kontaktieren Sie uns

Fieldfisher unterstützt Sie gerne bei all diesen Maßnahmen, von der Klassifizierung der Informationen bis hin zur Umsetzung geeigneter Maßnahmen zur Durchsetzung von Rechtsbehelfen bei Verstößen.

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