COVID-19: Haftungsfragen für Geschäftsleiter bislang gesunder Unternehmen | Fieldfisher
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COVID-19: Haftungsfragen für Geschäftsleiter bislang gesunder Unternehmen

21.04.2020

Locations

Germany

Die COVID-19-Pandemie schlägt mit voller Wucht in die Unternehmenswelt ein. Unternehmen, die bis vor kurzem solide und vollständig finanziert waren, sehen sich plötzlich massiven Veränderungen ausgesetzt, wodurch sogar die Existenz des Unternehmens bedroht sein kann. Umsätze brechen massiv ein oder gehen gegen null. Betriebsteile oder ganze Unternehmen müssen die Produktion einstellen.

Verkaufsfläche müssen geschlossen werden. Selbst der aktuell vorgestellte Exit-Fahrplan der Bundesregierung und der Bundesländer wird keine baldige Normalisierung ermöglichen, da sich einerseits die Aufhebung der behördlichen Maßnahmen über einen sehr langen Zeitraum erstrecken wird und andererseits eine daraufhin beginnende wirtschaftliche Erholung nicht planbar ist.

In dieser Lage stellen sich auch bisher gesunde Unternehmen Fragen zum Insolvenzrecht und zur Haftung der Geschäftsleitung. Der Gesetzgeber hat zwar sehr schnell reagiert und ein neues COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) geschaffen. Gleichwohl bestehen in dieser aktuellen Ausnahmesituation eine Vielzahl von Pflichten und Risiken für die Entscheidungsträger in Unternehmen. Hier sollen die wichtigsten Fragen einer Geschäftsleitung zum neuen Insolvenzrecht kurz und prägnant beantwortet werden.

  1. Ist die Insolvenzantragspflicht tatsächlich gesetzlich ausgesetzt?

Nein, nur für bestimmte Fälle. Die Insolvenzantragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gilt weiter (15 a InsO). Aber das neue COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) schafft für Unternehmen, die infolge der COVID-19-Pandemie insolvent geworden sind oder wirtschaftliche Schwierigkeiten haben, Sonderregeln. Voraussetzung ist,

a) der Insolvenzgrund beruht auf den Auswirkungen des COVID-19 und gleichzeitig

b) es bestehen begründete Aussichten auf Sanierung.

Nur wenn beide Gründe gegeben sind, ist die Insolvenzantragspflicht bis zum 30.09.2020 ausgesetzt. Sollte die COVID-19-Krise länger andauern, kann die Bundesregierung den Aussetzungszeitraum bis zum 01.03.2021 verlängern.

Fehlt es an einer dieser beiden Voraussetzungen oder sind diese nicht sicher gegeben, besteht die Insolvenzantragspflicht unverändert fort.

In manchen Beiträgen kann man aktuell lesen, die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht sei nun die Regel, die bisherige Antragspflicht sei nur noch die Ausnahme. Rechtstechnisch ist das richtig, hat aber nur eine Bedeutung bei der Darlegungs- und Beweislastverteilung. Wir warnen vor dieser Sichtweise in der Praxis, denn das kann zu dem Irrtum führen, Insolvenzanträge seien vollständig bis zum 30.09.2020 suspendiert, was falsch ist.

Eine Verletzung der Pflicht, bei Insolvenzreife unverzüglich einen Insolvenzantrag zu stellen, hat strenge persönliche Haftungsfolgen und strafrechtliche Folgen für die Geschäftsleitung. Entsprechend wichtig ist die rechtssichere Abklärung, dass beide Bedingungen für eine ausnahmsweise Aussetzung eingehalten sind, um jedes Risiko für die Geschäftsleitung auszuschließen.

  1. Hilft der Gesetzgeber beim Nachweis dieser Voraussetzungen mit einer Vermutung?

Da sich in der aktuellen Situation die Ereignisse überschlagen und viele Auswirkungen direkter und indirekter Art erst nach und nach sichtbar werden, hilft der Gesetzgeber mit einer Vermutung.

Die zwei Voraussetzungen,

a) der Insolvenzgrund beruht auf den Auswirkungen des COVID-19 und gleichzeitig

b) es bestehen begründete Aussichten auf Sanierung

gelten als eingetreten, wenn das Unternehmen am 31.12.2019 nicht zahlungsunfähig war. Wenn also am 31.12.2019 die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens belegt ist, dürfe unterstellt werden, dass eine aktuelle Insolvenzreife auf COVID-19 beruhe und zugleich sogar eine Sanierung aussichtsreich sei.

Aus unserer Sicht sollte nicht zu viel auf diese Vermutung gegeben werden. Die Vermutungsregelung hilft im Ernstfall nicht weiter, weil sie widerlegbar ist. Daher sollten sowohl

  • Die Zahlungsfähigkeit zum 31.12.2019

als auch die beiden Voraussetzungen

a) der Insolvenzgrund beruht auf den Auswirkungen des COVID-19 und gleichzeitig

b) es bestehen begründete Aussichten auf Sanierung

in jedem Fall gründlich geprüft und ausreichend dokumentiert werden.

  1. Welches Risiko besteht für die Geschäftsleitung, selbst wenn die zwei Voraussetzungen (s. o. Ziffer 1) für eine Aussetzung der Insolvenzantragspflicht gegeben sind?

Unseres Erachtens sind die neuen Regelungen nicht als grundsätzliche Befreiung von der Insolvenzantragspflicht bis zum 30.09.2020 zu verstehen. Vielmehr müssen die Voraussetzungen

a) der Insolvenzgrund beruht auf den Auswirkungen des COVID-19 und gleichzeitig

b) es bestehen begründete Aussichten auf Sanierung

fortwährend auf ihren Bestand geprüft werden.

Wenn eine der Bedingungen während der Aussetzungsfrist bis zum 30.09.2020 endet, endet unseres Erachtens auch sofort die Berechtigung zur Aussetzung des Insolvenzantrages. Wenn also eine Sanierung nicht mehr als aussichtsreich erscheint, etwa weil beantragte staatliche Hilfskredite nicht bewilligt werden, dann wird auch die Pflicht sofort wiederaufleben, unverzüglich einen Insolvenzantrag zu stellen. Hier darf nicht etwa bis zum 30.09.2020 zugewartet werden.

  1. Darf die Geschäftsleitung bei Eintritt einer Insolvenzreife den Geschäftsbetrieb unverändert weiterführen?

An sich werden die meisten Zahlungen eines Unternehmens, nachdem es insolvenzreif ist, streng sanktioniert. Die Unternehmensleitung haftet persönlich mit ihrem Privatvermögen für eine Vielzahl von Vorgängen, die zu einer Masseschmälerung führen. Dieses strenge Zahlungsverbot soll das Vermögen eines bereits insolventen Unternehmens für die Gläubiger beisammenhalten. Nur noch eine sogenannte „Notgeschäftsführung“ ist zulässig.

Wenn eine berechtigte Aussetzung der Insolvenzantrags pflicht infolge von COVID-19 gegeben ist, wird nun folgerichtig auch dieses strenge Zahlungsverbot gelockert. 

Demnach dürfen (nach Insolvenzreife an sich objektiv pflichtwidrige) Zahlungen ausnahmsweise getätigt werden, die

  • der Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes oder
  • der Aufrechterhaltung des Betriebes oder
  • der Umsetzung eines Sanierungskonzeptes dienen und stets
  • im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen.

Diese Erleichterung setzt aber zwingend voraus, dass zugleich und fortlaufend bereits die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt ist.

Solange eine dauerhafte Zahlungsfähigkeit noch nicht wiederhergestellt ist, bestehen also weiterhin Risiken für die Geschäftsleitung. Eine enge Kontrolle aller Zahlungsvorgänge und Masseschmälerungen ist unumgänglich und wird durch das COVInsAG nicht beseitigt.

Aber auch aus einer anderen Richtung entstehen ganz erhebliche Risiken für die Geschäftsleitung. Denn durch den objektiven Eintritt der Insolvenzreife werden völlig unabhängig von einer möglichen Aussetzung der Insolvenzantragspflicht noch viele weitere Konsequenzen möglich.

Sehr relevant ist in der Praxis die mögliche Begehung eines Kredit- oder Eingehungsbetruges, §§ 263, 265b StGB und eine darauf basierende persönliche deliktische Haftung des Handelnden nach § 826 BGB, § 823 Abs. 2 i.V.m. §§ 263, 265b StGB.

Es ist dringend geboten, im Rahmen der weiteren Geschäftsführung diese Grenzen nicht zu überschreiten. Sprechen Sie mit uns, wir können Ihnen die Risiken und Lösungen dazu aufzeigen.

Fazit
Die Materie der Insolvenzaussetzung ist hochkomplex. Es droht eine Vielzahl von Haftungen und Risiken für Geschäftsleiter, aber auch für Vertragspartner. Genauso bei bisher gesunden wie auch bei bereits geschwächten Unternehmen. In der aktuellen Situation ist eine Dokumentation externer und interner Ereignisse und Unternehmensvorgänge in der COVID-19-Krise eine entscheidende Hilfe, um Haftungsrisiken zu minimieren. Deshalb empfehlen wir ein von uns entwickeltes Konzept, um sowohl präventiv als auch reaktiv erhebliche Organhaftungen in diesem Bereich weitestgehend zu reduzieren.

Fieldfisher ist spezialisiert, um Ihnen in einer Extremsituation wie der aktuellen COVID-19-Pandemie zur Seite zu stehen. Wenden Sie sich daher gerne mit Fragen an uns.

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