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BKartA erwirkt Anpassung des neuen Liebherr-Vertriebsmodells wegen des Verdachts der Benachteiligung des Online-Handels

Das Bundeskartellamt (BKartA) hat die Liebherr-Hausgeräte Vertriebs- und Service GmbH dazu veranlasst, bestimmte Klauseln in ihren Vertriebsbedingungen anzupassen, um eine Benachteiligung des Online-Handels zu vermeiden.

Das BKartA hat ein gegen die Liebherr-Hausgeräte Vertriebs- und Service GmbH wegen des Verdachts der Benachteiligung des Online-Handels eingeleitetes Verfahren eingestellt, nachdem bestimmte Klauseln des neuen Liebherr-Vertriebsmodells, das Anfang 2021 eingeführt wurde, gestrichen oder angepasst wurden.
 

Liebherr-Hausgeräte Vertriebs- und Service GmbH

Die Liebherr-Hausgeräte Vertriebs- und Service GmbH (Liebherr) mit Sitz in Ulm ist eine Produktions-, Vertriebs- und Servicegesellschaft von Liebherr-Haushaltsgeräten in Deutschland. Liebherr kommt insbesondere bei Gefriergeräten und Weinkühlschränken eine bedeutende Marktposition zu, so das BKartA.
 

Vorwurf: Diskriminierung von Online- und Hybrid-Händlern

Liebherr hat nach den vorläufigen Feststellungen des BKartA Klauseln in ihr neues Vertriebsmodell aufgenommen, die geeignet waren zu einer Benachteiligung des Online-Handels zu führen.

Der Verkauf von Liebherr-Produkten erfolgt überwiegend über ein selektives Vertriebssystem über autorisierte Händler. Zum Jahresbeginn führte Liebherr einen neuen Vertriebsvertrag sowie einen neuen Liebherr-Performance-Rabatt ein. Liebherr hatte diesen Rabatt gegenüber Online-Händlern an deutlich höhere Leistungsanforderungen im Vergleich zu stationären Händlern geknüpft. Im Einzelnen mussten Online-Händler hiernach höhere Anforderungen an ihren (Online-) Shop erfüllen wie

  • die Erreichbarkeit von Personal an Sonn- und Feiertagen zwischen 9 und 20 Uhr,
  • die Lieferfrist für bestellte, nicht beim Händler vorrätige Ware sowie
  • das Angebot bestimmter Zahlungsarten.

Zudem hatte Liebherr die Rabattgewährung gegenüber Hybridhändlern (d.h. Händlern, die neben einem Ladenlokal auch einen Online-Shop betreiben) sowohl an die Erfüllung der Kriterien für den stationären Handel als auch an die Kriterien für den Online-Handel geknüpft. Das BKartA sah hierin ebenfalls eine unbillige Benachteiligung.

Nach den vorläufigen Feststellungen des BKartA war das neue Liebherr-Vertriebsmodell insofern geeignet, den preisaktiveren Internetvertrieb wirtschaftlich unattraktiv zu machen und den markeninternen Wettbewerb zwischen den Händlern von Liebherr-Geräten zu schwächen.

Die übrigen Bestandteile des neuen Liebherr-Vertriebsvertrages, wie die Kriterien zur Autorisierung der Händler, wurden hingegen nicht vom BKartA beanstandet. Ebenso führte die von Liebherr vorgenommene Reduzierung der Händlerverkaufsstellen in Deutschland um rund 5 % nicht zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken.

Der Präsident des BKartA, Andreas Mundt, wird zum Fall wie folgt zitiert:

Markenhersteller wie Liebherr haben die Möglichkeit, Qualitätsanforderungen für den Vertrieb ihrer Waren aufzustellen. Bei Liebherr haben wir nach Beschwerden aus dem Markt allerdings festgestellt, dass im Online-Vertrieb teilweise deutlich strengere Anforderungen als im stationären Handel gelten, um als Händler in den Genuss von Rabatten zu kommen.  Händler, die auf beiden Vertriebsschienen aktiv sind und die strengen Online-Vorgaben nicht erfüllen, laufen dabei Gefahr, den Rabatt auch im stationären Bereich einzubüßen. Solche Klauseln können dazu führen, dass die Attraktivität des Online-Verkaufs erheblich leidet oder manche Händler ihn sogar einstellen. Das ist kartellrechtlich nicht akzeptabel. Auf unsere Intervention hin hat Liebherr die in Rede stehenden Kriterien angeglichen und flexibler gestaltet. Die Verbraucherinnen und Verbraucher können somit auch in Zukunft von aktivem Preiswettbewerb zwischen den Händlern profitieren und zwar online und offline“.
 

Verfahren

Das Verfahren war aufgrund von mehreren Beschwerden aus dem Markt beim BKartA ausgelöst worden. Die wettbewerblichen Bedenken des BKartA wurden dadurch ausgeräumt, dass sich Liebherr bereit erklärt hatte, die Online-Leistungskriterien an diejenigen für stationäre Verkaufsstellen anzupassen und die Erreichbarkeitszeiten wochenbezogen zu flexibilisieren. Daneben verpflichtete sich Liebherr, den abgelehnten Händlern die Gründe der Auswahlentscheidung schriftlich mitzuteilen. Das BKartA hat das Verfahren daraufhin eingestellt.

 

Praxishinweis

Das BKartA geht weiter aktiv gegen diskriminierende Online-Beschränkungen in selektiven Vertriebssysteme bei Markenprodukten vor. Die Anforderungen an einen kartellrechtlich zulässigen Online-Vertrieb sind sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene gestiegen und in den Fokus der Wettbewerbshüter gerückt. So wird aktuell auch der europäische Rechtsrahmen überprüft im Rahmen der Überarbeitung der Gruppenfreistellungsverordnung (GVO) für vertikale Vereinbarungen zum Jahr 2022. Vor diesem Hintergrund ist es umso bedeutender, dass Unternehmen ihre Online-Vertriebssysteme überprüfen und den gestiegenen kartellrechtlichen Vorgaben anpassen, um Beschwerden von Händlern sowie Untersuchungen der Wettbewerbsbehörden zu vermeiden.

Die vom BKartA veröffentlichte Pressemitteilung vom 12.04.2021 finden Sie unter dem nachstehenden Link.

 

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Pressemitteilung

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