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BGH zum Kartellschadensersatz: Die nach einem kartellrechtswidrigen Informationsaustausch erzielten Preise sind nach Erfahrungssatz überhöht

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Der BGH hatte sich im Fall Schlecker mit Schadensersatzforderungen der Drogeriekette gegen Hersteller wegen überhöhter Preise beschäftigt. Im Unterschied zu derzeit vielen Kartellschadensersatzprozessen nach Preisabsprachen ging es hier um einen rechtswidrigen Informationsaustausch. Der BGH stellt dazu fest, dass auch in dem Fall möglicherweise Geschädigte von einem Erfahrungssatz profitieren, dass die nach einem kartellrechtswidrigen Informationsaustausch erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die Wettbewerbsbeschränkung gebildet hätten.

In dem seit 2012 laufenden Insolvenzverfahren der Drogeriemarktkette Schlecker hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) am 29.11.2022 das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main aufgehoben und entschieden, die Forderungen des Schlecker-Insolvenzverwalters Arndt Geiwitz erneut prüfen zu lassen.
Der Insolvenzverwalter verlangt von den Beklagten mindestens 212,2 Millionen Euro Schadensersatz.

 

Hintergrund der Entscheidung

Die Beklagten sind Hersteller von Drogeriemarkenartikeln, die Schlecker beliefert haben. Das Bundeskartellamt (BKartA) verhängte gegen mehrere bekannte Drogerieartikelhersteller, unter anderem gegen die Beklagten, Bußgelder wegen eines Verstoßes gegen das Kartellverbot.

Nach den Feststellungen des BKartA waren die Hersteller in den Jahren 2004 bis 2006 an einem kartellrechtswidrigen Informationsaustausch beteiligt. In diesem Rahmen fand zwar nach den Feststellungen keine direkte Abstimmung über ihre Preise statt, die beteiligten Hersteller tauschten sich aber über beabsichtigte und durchgesetzte kundenübergreifende Bruttopreiserhöhungen sowie über den aktuellen Stand der Jahresverhandlungen mit ausgewählten großen Einzelhändlern (darunter auch Schlecker) und das Bestehen und die Höhe diesen gegenüber erhobener Sonderforderungen aus, so das BKartA.

Geiwitz ist der Ansicht, Schlecker habe aufgrund des Drogeriekartells überhöhte Preise für Drogeriemarkenartikel bezahlen müssen. Die Höhe des dadurch entstandenen Schadens beziffert der Insolvenzverwalter auf mindestens 212,2 Mio. €.

 

Bisheriger Prozessverlauf

Das LG Frankfurt am Main wies die Schadenersatzklage mit Urteil vom 10.08.2018 ab. Die hiergegen gerichtete Berufung vor dem OLG Frankfurt hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass ein Verstoß der Beklagten gegen das Kartellverbot nach den bindenden Feststellungen des BKartA zwar feststehe, es lasse sich jedoch nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit sagen, ob Schlecker infolge des kartellrechtswidrigen Verhaltens ein Schaden entstanden sei.

 

Begründung der Entscheidung

Wie der Kartellsenat des BGH ausführt, habe das OLG die Forderung vorschnell abgewiesen. Seine Annahme, es könne sich keine Überzeugung von einem Schaden Schleckers bilden, beruhe auf einer fehlerhaften Gesamtwürdigung der maßgeblichen Umstände und hielt der revisionsgerichtlichen Kontrolle nicht stand.

Jetzt müsse neu geprüft werden, ob und in welcher Höhe Schlecker finanziellen Schaden durch die Preisabsprachen von Zulieferern entstanden ist.

Laut der Entscheidung des BGH begründe ein kartellrechtswidriger Austausch zwischen Wettbewerbern über geheime Informationen, die das aktuelle oder geplante Preissetzungsverhalten gegenüber einem gemeinsamen Abnehmer zum Gegenstand haben, zugunsten dieses Abnehmers den Erfahrungssatz, dass die danach erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die Wettbewerbsbeschränkung gebildet hätten. Es bestehe eine große Wahrscheinlichkeit dafür, dass die an dem Informationsaustausch beteiligten Wettbewerber gemeinsam ein höheres Preisniveau erreichen, wenn geheime Informationen aktuelles oder geplantes Preissetzungsverhalten zum Gegenstand haben.

Der Annahme dieses Erfahrungssatzes stehe nicht entgegen, dass die Wirkungen eines solchen Informationsaustauschs von den Umständen des Einzelfalls abhängen. Diese Umstände seien vielmehr im Rahmen der Gesamtwürdigung vom Tatrichter darauf zu überprüfen, ob sich daraus Indizien ergeben, die im konkreten Fall den Erfahrungssatz, dem regelmäßig eine starke Indizwirkung zukommt, bestätigen oder entkräften. Dieser Erfahrungssatz gelte auch für das Drogeriekartell, soweit der Informationsaustausch Listenpreiserhöhungen und die Verhandlungen über von Schlecker geforderte Rabatte und Sonderbedingungen zum Gegenstand hatte.

Das Berufungsgericht habe zwar einen entsprechenden Erfahrungssatz unterstellt, ihm jedoch rechtsfehlerhaft "lediglich ein geringes Gewicht" beigemessen. Es gelte das Gegenteil: "Da im Falle des Austausches geheimer Informationen über die individuellen Absichten eines Unternehmens in Bezug auf sein künftiges Preisverhalten gegenüber dem Abnehmer die Wahrscheinlichkeit besonders groß ist, dass es zu einem Kollusionsergebnis zu Lasten dieses Abnehmers kommt und entsprechendes im Falle der Information über aktuelles Preisverhalten gilt …, kommt dem Erfahrungssatz abstrakt betrachtet regelmäßig eine starke Indizwirkung zu."

 

Kommentar

Einige Landgerichte haben bisher eine kritische Haltung zu Kartellschadensersatzprozessen nach einem reinen Informationsaustausch ohne Absprache der Preise eingenommen. Nach den oben dargestellten Vorgaben des BGH können Landgericht jedenfalls Klagen nicht mehr unter kurzer Begründung und Hinweis auf die fehlende Absprache ablehnen.

 

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