Bundeskartellamt geht erneut gegen Bestpreisklauseln vor (1) | Fieldfisher
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Bundeskartellamt geht erneut gegen Bestpreisklauseln vor (1)

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Germany

Das Bundeskartellamt hat am 3. Juni 2015 die Ermittlungen gegen das Energie-Vergleichsportal Verivox aufgrund fehlender kartellrechtlicher Bedenken gegen das Angebot des Portals eingestellt.

Das Bundeskartellamt hat am 3. Juni 2015 die Ermittlungen gegen das Energie-Vergleichsportal Verivox aufgrund fehlender kartellrechtlicher Bedenken gegen das Angebot des Portals eingestellt. Verivox hatte zuvor die Bestpreisklauseln aus sämtlichen Verträgen entfernt. Das Bundeskartellamt hatte bereits wegen der Untersagung der Bestpreisklauseln von HRS für Aufsehen gesorgt.

Untersuchungen des Bundeskartellamts

Das Bundeskartellamt konzentrierte sich in der Untersuchung von Energie-Vergleichsportalen insbesondere auf die von Verivox für den Energiebereich angebotenen Datenprodukte und Tarifoptimierungsdienstleistungen. Nach Auffassung des Bundeskartellamts bestehen aber bei der derzeitigen Ausgestaltung gegen diese Angebote keine kartellrechtlichen Bedenken.

Bestpreisklauseln

Darüber hinaus hat Verivox sämtliche Bestpreisklauseln aus Verträgen mit bestehenden und zukünftigen Energiever-sorgungsunternehmen entfernt.

Dazu Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamts: "Vergleichsportale für Strom- und Gaslieferungen haben grundsätzlich einen positiven Wettbewerbseffekt, indem sie die Wechselmöglichkeiten für Verbraucher erleichtern. Bestpreis-klauseln können diesen Effekt schmälern, wenn sie die Preissetzungsfreiheit der Anbieter einschränken und den Wettbewerb zwischen verschiedenen Plattformen behindern."

Hintergrund zu Bestpreisklauseln: HRS

Das Bundeskartellamt beschäftigte sich bereits im Fall der Hotelbuchungsplattform HRS mit Bestpreisklauseln. Diese Klauseln in den Verträgen zwischen HRS und den Hotelpartnern verpflichteten die Hotels, jedenfalls auch über HRS den jeweils niedrigsten Hotelpreis, die höchstmögliche Zimmerverfügbarkeit und die jeweils günstigsten Buchungs- und Stornierungskonditionen im Internet anzubieten. Im Jahr 2013 hat das Bundeskartellamt die weitere Durchführung der Bestpreisklauseln untersagt. Nach Aussage des Bundeskartellamts stellten diese Bestpreisklauseln eine erhebliche Wettbewerbsbeschränkung dar, da sie auf der einen Seite den Wettbewerb zwischen den Hotelplattformen einschränken und auf der anderen Seite Marktzutritte neuer Plattformen erschweren würden.

Dieser Untersagungsbeschluss des Bundeskartellamts wurde mittlerweile Anfang 2015 durch das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigt.

Praktikerhinweis Dr. Dethof

Nach der Entscheidung zu HRS beschäftigte sich das Bundeskartellamt im Fall von Verivox erneut mit Bestpreisklauseln, die Online-Portale in Verträgen gegenüber Unternehmen verwenden. Das Bundeskartellamt machte dabei deutlich, dass Bestpreisklauseln eine erhebliche Wettbewerbs-beschränkung darstellen können, wenn sie die Preissetzungsfreiheit der Anbieter einschränken und den Wettbewerb zwischen den Plattformen behindern. Unternehmen müssen sich daher darauf einstellen, dass Bestpreisklauseln auch in Zukunft vom Bundeskartellamt verstärkt verfolgen werden.

Links

Pressemitteilung des Bundeskartellamts vom 3. Juni 2015 zu Verivox

Pressemitteilung des Bundeskartellamts vom 9. Januar 2015 zur Entscheidung des OLG Düsseldorfs zu HRS

Pressemitteilung des Bundeskartellamts vom 20. Dezember 2013 zum Untersagungsbeschluss des Bundeskartellamts gegen HRS