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Warum Sie bei Corona-Überbrückungshilfen häufig nicht auf eine fristwahrende Klage verzichten sollten

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Weitere Informationen: Corona-Überbrückungshilfen

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Derzeit erreichen uns viele Anfragen von Unternehmen, die Ablehnungs- oder Rückforderungsbescheide im Zusammenhang mit den Überbrückungshilfen der Corona-Krise erhalten haben.

In einigen Bundesländern, wie beispielsweise Bayern, ist das Widerspruchsverfahren für solche Bescheide abgeschafft worden. Stattdessen kann eine Klage innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides erhoben werden. Wir empfehlen Unternehmen, die in einem solchen Fall betroffen sind, sich so bald wie möglich an uns zu wenden, um ihre Rechte zu wahren.
 
Unternehmer sind oft unsicher, ob sie eine fristwahrende Klage einreichen sollen, da sie oftmals nicht mit dem Klageverfahren vertraut sind und sich Sorgen wegen möglicher Risiken und Kosten machen. Zudem glauben sie, die Klage müsse binnen der Monatsfrist auch umfassend begründet werden. Doch was viele nicht wissen ist, dass eine fristwahrende Klage auch ohne Begründung eingereicht werden kann und die Begründung nachgereicht werden kann. Daher ist es sinnvoll, die Klage zu erheben, um Chancen zu bewahren.
 
Bei uns können auch kurzfristig fristwahrende Klagen eingereicht werden. Wir erheben Klage für unsere Mandanten und beantragen Akteneinsicht. Anschließend kündigen wir an, die Klage nach gewährter Akteneinsicht und Rücksprache mit den Mandanten weiter zu begründen. Dieses Vorgehen wird von Verwaltungsgerichten akzeptiert und verhindert, dass der negative Bescheid bestandskräftig wird.
 
Nach der Gewährung der Akteneinsicht und dem Austausch mit unseren Mandanten können wir beurteilen, ob es weiterhin sinnvoll ist, die Klage weiterzuverfolgen oder sie zurückzunehmen. Insbesondere die Akteneinsicht ist hier von besonderer Bedeutung, da wir häufig Ansatzpunkte für Fehler der Bewilligungsstellen oder Argumente für eine Überzeugung des Gerichts von dem Anspruch des Unternehmens finden.

Derjenige, der den Rechtsbehelf erhebt, hat ein Recht auf Akteneinsicht vor der Begründung seines Rechtsbehelfs. Dieser Akteneinsichtsanspruch ergibt sich im Verwaltungsprozess aus den §§ 99 und 100 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Steuerberaterinnen und Steuerberater kennen den Anspruch auf Akteneinsicht im Steuerrecht zwar häufig nicht, aber im Verwaltungsrecht ist dieser weit gefasst. Der Kläger kann die Verwaltungsakte komplett einsehen und so herausfinden, auf welcher Grundlage die behördliche Entscheidung getroffen wurde. Oft können sich dabei überraschende Erkenntnisse ergeben. Es kann nämlich sein, dass die Behörde bei der Entscheidung von falschen Fakten ausging oder falsche Informationen ermittelt hat. Ohne die Akte zu kennen, lassen sich diese Fehler nicht ermitteln. Es ist auch möglich, dass die Behörde tatsächlich von einem unrichtigen Sachverhalt ausging, da sie nicht alle eingereichten Informationen des Klägers berücksichtigt hat. Wir haben mehrere Fälle erlebt, in denen die Behörde die Informationen nicht vollständig berücksichtigt hat. Daher ist es bei der Akteneinsicht wichtig, darauf zu achten, ob die Akte vollständig ist, chronologisch geordnet und paginiert ist und keine fremden Unterlagen enthält, die mit dem Fall nichts zu tun haben.
 
Wenn die Verwaltungsakte nicht den Anforderungen entspricht, muss und sollte dies gerügt werden! Denn Verwaltungsgerichte erwarten eine vollständige Akte und werden nicht zögern, danach zu fragen, wo die fehlenden Unterlagen sind. Dadurch erhöht sich die Chance des Klägers, dass er die Klage gewinnt - und er kann Druck auf die Behörde ausüben.
 
Auch sollte in der Akte ersichtlich sein, auf welcher Rechtsansicht die Behörde ihre Entscheidung basiert. Was hat die Behörde dazu bewogen, so und nicht anders zu entscheiden? Welche internen Vermerke geben Aufschluss über den Entscheidungsweg? Dies ermöglicht erfahrenen Anwältinnen und Anwälten, die Klage zu begründen.
 
Aus diesem Grund ist es häufig unerlässlich, sich vor der Begründung der Klage erst einmal einen Überblick über die Akte zu verschaffen. Es lohnt sich also, eine Klage zu erheben und keine Chancen zu versäumen.


 
Wir geben Ihnen gerne vorab eine Kostenschätzung zu einer fristwahrenden und beraten Sie, ob es in Ihrem Fall sinnvoll ist, fristgerecht eine Klage einzureichen.
 
Wenn Sie Unterstützung im Rahmen der Corona-Hilfen zu einem negativen Bescheid benötigen, melden Sie sich gerne bei uns.
 
Wir helfen Ihnen auch kurzfristig.
 


 

Über die Autoren

Dennis Hillemann ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Partner im Verwaltungsrecht (vor allem Verwaltungsprozessrecht) im Hamburger Büro von Fieldfisher. Er berät Unternehmen und den öffentlichen Sektor, vor allem in komplexen Rechtsfragen des Öffentlichen Rechts und bei Streitigkeiten. Er berät seit mehreren Jahren auch im Fördermittelrecht.
 
Tanja Ehls begleitet als Rechtsanwältin im Frankfurter Büro von Fieldfisher regelmäßig Zuwendungsempfänger bei der Antragstellung und Abstimmung mit dem Zuwendungsgeber sowie bei der Dokumentation und dem Berichtswesen. Sie berät zudem zu zuwendungsrechtlichen Einzelfragen sowie zu begleitenden beihilferechtlichen und vergaberechtlichen Aspekten. Zu ihren Mandanten gehören Unternehmen in Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozessen, Ministerien und Behörden, Hochschulen und Forschungseinrichtungen.