Reminder - Vertikal-GVO 2022 – Übergangsfrist endet am 31. Mai 2023 | Fieldfisher
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Reminder - Vertikal-GVO 2022 – Übergangsfrist endet am 31. Mai 2023

02.06.2022

Locations

Germany

 

Inhalt

Online-Plattformen
Dualer Vertrieb
Preisbindung der Zweiten Hand
Alleinvertrieb
Selektiver Vertrieb
Onlinevertrieb
Laufzeit von Wettbewerbsverboten ("Evergreening")
Kontakt

 


Nun ist es so weit, die geltenden EU-Regeln zur kartellrechtlichen Freistellung von Vertikalvereinbarungen laufen zum 31. Mai 2022 aus. Das bedeutet, etwaige erforderliche Anpassungen müssen von den Unternehmen bis dahin umgesetzt sein.
 
Insbesondere mit Blick auf den Informationsaustausch im Dualen Vertrieb ist Vorsicht geboten. Die Kommission hat sich in den neuen Leitlinien erstmals ausdrücklich dazu geäußert, welche Informationen im Dualen vertrieb zwischen dem Anbieter und Abnehmer nicht ausgetauscht werden dürfen. Hier sollte sichergestellt werden, dass ein unzulässiger Informationsfluss ausgeschlossen wird.

Die EU-Kommission hat am 10. Mai 2022 den finalen Text der neuen Vertikal-GVO ("VGVO") nebst begleitender Vertikalleitlinien ("VLL") veröffentlicht.[1] Nachfolgend stellen wir zur Erinnerung daran, was nun final gilt, die wesentlichen Neuerungen dar:

 

Online-Plattformen

Online-Vermittlungsdienste sind Anbieter von Waren

  • Online-Vermittlungsdienste[2] gelten als Anbieter von Waren und Dienstleistungen.[3] Dies gilt unabhängig davon, ob die vermittelte Transaktion auf der Website des Vermittlungsdienstes abgeschlossen wird oder nicht.[4]
  • Folge der Änderung:
    • Das Handelsvertreterprivileg findet auf Handelsplattformen keine Anwendung. Denn die Handelsplattform als Anbieter erfüllt nicht eine bloß nachgelagerte Funktion in der Wertschöpfungskette.[5]
    • Die Vertikal-GVO ist damit grds. auch auf Vereinbarungen zw. Online Vermittlungsplattformen und Händlern anwendbar.
 

Eingeschränkte Freistellung von Preisparitätsklauseln

  • Sog. "weite" Einzelhandels-Preisparitätsklauseln von Anbietern von Online-Vermittlungsdiensten sind von der neuen Vertikal GVO ausgenommen.[6] Dies sind Klauseln, die die Abnehmer dieser Dienste dazu anhalten, privaten oder gewerblichen Endverbrauchern Waren oder Dienstleistungen nicht zu günstigeren Bedingungen (Preise, Bestand, Verfügbarkeit, Angebots- oder Verkaufsbedingungen) unter Nutzung konkurrierender Online-Vermittlungsdienste anzubieten, zu verkaufen oder weiterzuverkaufen.[7]
  • Gruppenfreigestellt werden nur "enge" Preisparitätsklauseln, die es einem Käufer untersagen, die Produkte im Eigenvertrieb als Anbieter (z.B. über die eigene Internetseite) günstiger anzubieten, sowie Paritätsklauseln, die nicht den Absatz von Waren oder Dienstleistungen an Endkunden betreffen.[8]
  • Es gelten die allgemeinen Marktanteilsschwellen: Der Marktanteil der beteiligten Unternehmen darf auf den betroffenen Angebots- und Nachfragemärkten jeweils nicht mehr als 30 % betragen.
 

Hybridplattformen sind von der Vertikal-GVO ausgenommen

  • Online-Vermittlungsdienste (d.h. Online-Plattformen) werden generell vom Anwendungsbereich der Vertikal-GVO ausgenommen, wenn sie eine hybride Funktion haben, d.h. selbst Eigenhandel über die Plattform betreiben und daher mit den Unternehmen konkurrieren, für das sie gleichzeitig Plattformdienste erbringen.[9] Hintergrund ist die Einschätzung der Kommission, dass Hybridplattformen in erheblicher Weise horizontale Wettbewerbsprobleme aufwerfen. Das Verhältnis zwischen hybrider Plattform und seinen Kunden wird künftig im Einzelfall nach Art. 101 AEUV bewertet. Hier sind sowohl die vertikalen als auch die horizontalen Aspekte zu prüfen.
  • Hybride Plattformen müssen daher im Einzelfall prüfen, ob das Geschäftsmodell horizontale und/oder vertikale Wettbewerbsbeschränkungen bezweckt oder bewirkt. Insbesondere sind unter Umständen angemessene Vorkehrungen (Chinese Walls o.ä.) zu treffen, damit kein unzulässiger Informationsaustausch zwischen dem Eigenhandel der Plattform und den teilnehmenden Händlern stattfindet. 

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Dualer Vertrieb

Im dualen Vertrieb vertreibt der Lieferant seine Produkte einerseits selbst über sein eigenes Vertriebsnetz und andererseits über unabhängige Vertriebshändler. Der Lieferant tritt daher auf der nachgelagerten Marktstufe als Wettbewerber der Händler auf. Dies hat Konsequenzen für die kartellrechtliche Beurteilung:


Freistellung nur bei Wettbewerbsverhältnis auf nachgelagertem Markt

Eine Freistellung des dualen Vertriebs kommt nur bei einem Wettbewerbsverhältnis auf dem nachgelagerten Markt in Betracht:
  • Vertrieb von Waren: der Anbieter ist auf der vorgelagerten Stufe als Hersteller, Importeur oder Großhändler und zugleich auf der nachgelagerten Stufe als Importeur, Großhändler oder Einzelhändler von Waren tätig, während der Abnehmer ein auf der nachgelagerten Stufe tätiger Importeur, Großhändler oder Einzelhändler, jedoch kein Wettbewerber auf der vorgelagerten Stufe ist.[10]
  • Vertrieb von Dienstleistungen: Der Anbieter ist ein auf mehreren Handelsstufen tätiger Dienstleister, der Abnehmer demgegenüber Dienstleistungen auf der Einzelhandelsstufe anbietet und auf der Handelsstufe, auf der er die Vertragsdienstleistungen bezieht, kein Wettbewerber ist.[11]
 

Neue Regelungen für Informationsaustausch im dualen Vertrieb

Die Parteien einer Vertriebsvereinbarung tauschen typischerweise sensible Daten über die vertriebenen Produkte aus (Preise, Umsätze, Mengen, Kunden, technische Informationen, etc.). Da die Parteien im dualen Vertrieb Wettbewerber auf dem nachgelagerten Markt sind, kann der Austausch sensibler Informationen zu einer Beschränkung des Wettbewerbs zwischen den Parteien auf dieser Marktstufe führen. Aus diesem Grund hat die Kommission nunmehr eine Einschränkung der Freistellung des Informationsaustausches im dualen Vertrieb vorgenommen. Die Freistellung gilt nunmehr nicht für den Informationsaustausch zwischen Anbietern und Abnehmern, der entweder nicht direkt die Umsetzung der vertikalen Vereinbarung betrifft oder nicht zur Verbesserung der Produktion oder des Vertriebs der Vertragswaren oder -dienstleistungen erforderlich ist.[12]
 

Erlaubter Informationsaustausch:

Die Kommission erläutert in den Vertikalleitlinien, welche Art von Informationen im Einzelfall ausgetauscht dürfen:[13]
  • Technische Informationen, bspw. zur Registrierung, Zertifizierung oder zur Abwicklung des Auftrags, insb. bei behördlichen Vorschriften, sowie Informationen zur Anpassung der Produkte an die Anforderung der Kunden
  • Informationen zur Lieferung, Informationen zu Produktion, Lagerbestand, Vorräte, Verkaufsmengen und Retouren
  • Aggregierte Informationen zum Kauf durch Kunden, Kundenpräferenzen und Kundenfeedback
  • Informationen zu Preisen, zu denen der Anbieter die Produkte an den Abnehmer verkauft
  • Informationen zu UVP oder Höchstpreisen, sofern der Abnehmer nicht an einen bestimmten Preis gebunden wird
  • Informationen zur Vermarktung, inkl. Informationen zu Werbekampagnen
  • Leistungsbezogene Informationen, inkl. aggregierter Informationen zu Marketing- oder Verkaufsaktivitäten anderer Abnehmer
 

Verbotener Informationsaustausch:

Zugleich gibt es eine Reihe von Informationen, die nach Ansicht der Kommission im dualen Vertrieb typischerweise nicht ausgetauscht werden sollten:[14]
  • Informationen zu künftigen Verkaufspreisen des Anbieters / Abnehmers auf dem nachgelagerten Markt.
  • Ausnahmsweise zulässig ist aber der Austausch zu künftigen Verkaufspreisen in folgenden Fällen:
    • Abstimmung zu befristeten Aktionspreisen
    • Angaben zu UVP und Höchstverkaufspreisen durch den Anbieter  
  • Kundenspezifische Verkaufsdaten, inkl. nicht aggregierte Umsätze und Mengen pro Kunde oder Informationen die eine Individualisierung von Kunden ermöglichen.
  • Ausnahmsweise zulässig ist der Austausch in folgenden Fällen:
    • Informationen, die notwendig sind um die Produkte an Kundenwünsche anzupassen
    • Informationen zur Einhaltung von Garantien oder After-Sales-Service
 

Vorsorgemaßnahmen:

Soweit nach den vorstehenden Grundsätzen ein Informationsaustausch nach Art. 2 Abs. 5 VGVO nicht von der Freistellung erfasst wird, sollten die Unternehmen von einem Austausch absehen oder aber vertragliche und/oder strukturelle Maßnahmen treffen, damit ein unzulässiger Informationsaustausch vermieden wird. Dies können sein:
  • Austausch aggregierter Informationen
  • Austausch mit zeitlicher Verzögerung
  • Einführen von internen Firewalls beim Anbieter.[15]

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Preisbindung der Zweiten Hand

Wie schon bislang fällt die Preisbindung der zweiten Hand als Kernbeschränkung unter Artikel 4 lit. a) VGVO. Hierunter fallen Vereinbarungen, die die Möglichkeiten des Abnehmers zur Festsetzung seines Verkaufspreises beschränken, einschließlich solcher, die einen vom Abnehmer einzuhaltenden Fest- oder Mindestverkaufspreis festlegen.
 

Indirekte Preisbindungen

Das Verbot der Preisbindung der zweiten Hand gilt auch für indirekte Maßnahmen, wie z.B.
  • Festsetzung der Wiederverkaufsspanne;
  • Festlegung der maximalen Höhe des Rabatts, den der Abnehmer von einem vorgeschriebenen Preisniveau gewähren kann;
  • Kopplung der Gewährung von Rabatten oder der Erstattung von Werbekosten an die Einhaltung eines bestimmten Preisniveaus;
  • Auferlegung von Mindestwerbepreisen (Minimum Advertised Prices – MAP), die es dem Händler untersagen, Preise unterhalb eines vom Anbieter festgelegten Niveaus zu bewerben;
  • Bindung des vorgeschriebenen Weiterverkaufspreises an die Weiterverkaufspreise der Wettbewerber;
  • Drohungen, Einschüchterungen, Verwarnungen, Strafen, Verzögerung oder Aussetzung von Lieferungen oder Vertragskündigungen im Zusammenhang mit der Einhaltung eines bestimmten Preisniveaus.
 

Fulfilment-Verträge

Das Fulfilment bezeichnet eine typische Dreierbeziehung zwischen dem Anbieter, dem Abnehmer und dem (gewerblichen) Kunden. Hier hat der Kunde ein artikuliertes Interesse an der Lieferung der Produkte des Anbieters zu bestimmten (Mindest-)Konditionen. Diese (Mindest-)Konditionen vereinbart der Kunde direkt mit dem Anbieter. Die Kommission stellt nunmehr klar, dass die Festsetzung des Weiterverkaufspreises in einer vertikalen Vereinbarung zwischen einem Lieferanten und einem Abnehmer, die eine vorherige Vereinbarung zwischen dem Lieferanten und einem bestimmten Endverbraucher erfüllt ("Erfüllungsvertrag"), keine Preisbindung der zweiten Hand darstellt, wenn der Endverbraucher auf sein Recht verzichtet hat, das Unternehmen zu wählen, das die Vereinbarung ausführen soll. [16] In einem solchen Fall führt die Festsetzung des Weiterverkaufspreises nicht zu einer Beschränkung von Artikel 101 Absatz 1, da der Weiterverkaufspreis in Bezug auf den betreffenden Kunden nicht mehr dem Wettbewerb unterliegt.
  • Wenn der Lieferant das Unternehmen auswählt, das die Erfüllungsleistungen erbringt, ist die Festsetzung eines Weiterverkaufspreises durch den Lieferanten keine Preisbindung der zweiten Hand. In diesem Fall beschränkt der im Erfüllungsvertrag festgelegte Weiterverkaufspreis nicht den Wettbewerb um die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen an den Kunden oder den Wettbewerb um die Erbringung der Erfüllungsdienstleistungen.
  • Wenn hingegen der Kunde das Unternehmen auswählt, das die Erfüllungsleistungen erbringt, kann die Vorgabe eines Weiterverkaufspreises durch den Lieferanten den Wettbewerb der Abnehmer um die Erbringung der Erfüllungsleistungen beschränken. In diesem Fall kann die Festsetzung eines Weiterverkaufspreises einer Preisbindung der zweiten Hand gleichkommen. In diesem Fall bleibt dem Lieferanten die Möglichkeit, seinen Abnehmern einen Höchstpreis für die Belieferung dieses Kunden vorzugeben.
 

Im Einzelfall zulässige Preisbindungen

die Kommission gibt auch Hinweise, unter welchen Umständen sich eine Preisbindung der zweiten Hand im Einzelfall ausnahmsweise rechtfertigen lässt:[17]
  • Produktneueinführungen: Um den Händlern Anreize zur Verkaufsförderung zu geben, kann ein zeitlich befristeter Fest- oder Mindestverkaufspreis im Rahmen der Einführung eines neuen Produkts gerechtfertigt sein.
  • Befristete Aktionspreise: Feste Wiederverkaufspreise können erforderlich sein, um eine koordinierte kurzfristige Niedrigpreiskampagne (in den meisten Fällen von 2 bis 6 Wochen) zu organisieren, insbesondere in einem Vertriebssystem, in dem der Lieferant ein einheitliches Vertriebsformat anwendet, wie z. B. ein Franchisesystem.
  • Lockvogelangebote: Ein Mindest-Weiterverkaufspreis oder ein MAP kann verwendet werden, um einen bestimmten Händler daran zu hindern, das Produkt eines Anbieters als Lockvogelangebot zu nutzen. Wenn ein Händler ein Produkt regelmäßig unter dem Großhandelspreis weiterverkauft, kann dies dem Markenimage des Produkts schaden und im Laufe der Zeit die Gesamtnachfrage nach dem Produkt verringern und die Anreize für den Lieferanten untergraben, in Qualität und Markenimage zu investieren.
  • Pre-Sales Services: Insbesondere bei komplexen Produkten kann die zusätzliche Marge durch die Preisbindung der zweiten Hand es den Einzelhändlern ermöglichen, zusätzliche Vorverkaufsdienstleistungen anzubieten. Wenn genügend Kunden solche Dienstleistungen in Anspruch nehmen, um sich für ein Produkt zu entscheiden, dann aber zu einem niedrigeren Preis bei Einzelhändlern kaufen, die diese Dienstleistungen nicht anbieten (und denen daher diese Kosten nicht entstehen), könnten Einzelhändler mit hohem Servicegrad ihre Vorverkaufsdienstleistungen einschränken, wodurch die Nachfrage nach dem Produkt des Anbieters sinkt.
Da es sich bei der Preisbindung der zweiten Hand um eine strafbewehrte Kernbeschränkung bzw. bezweckte Wettbewerbsbeschränkung handelt, sollte eine Inanspruchnahme der vorgenannten Ausnahmen wohlbedacht werden. Die Parteien müssen in den vorgenannten Ausnahmefällen durch konkrete Nachweise belegen können, dass sämtliche Voraussetzungen einer Einzelfreistellung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV vorliegen.

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Alleinvertrieb

„Alleinvertriebssysteme“ sind Vertriebssysteme, bei denen der Anbieter ein Gebiet oder eine Kundengruppe sich selbst oder einem Abnehmer oder einer begrenzten Zahl von Abnehmern exklusiv zuweist und bei denen anderen Abnehmern Beschränkungen in Bezug auf den aktiven Verkauf in das exklusiv zugewiesene Gebiet oder an die exklusiv zugewiesene Kundengruppe auferlegt werden.


Geteilter Alleinvertrieb

  • Die Möglichkeit für den Anbieter, Aktivverkäufe seiner Abnehmer einzuschränken, soll ausgeweitet werden. Künftig soll es auch möglich sein, Gebiete und/oder Kunden bis zu fünf Abnehmern exklusiv zuzuweisen. Damit können künftig mehrere Händler in einem Gebiet bzw. für eine Kundengruppe vor Aktivverkäufen anderer Händler geschützt werden.
 

Durchgereichte Vertriebsbindungen

  • Kunden- und Gebietsbeschränkungen sollen zukünftig innerhalb des Vertriebssystems auch über mehrere Lieferebenen aufrechterhalten werden können. Anbieter können daher künftig von ihren Abnehmern verlangen, dass diese das Verbot des aktiven Verkaufs an ihre Kunden durchreichen.[18]
 

Reservierung von Gebieten und Kunden

  • Wenn ein Gebiet oder eine Kundengruppe noch nicht exklusiv einem oder mehreren Händlern zugewiesen wurde, kann der Anbieter ein solches Gebiet oder eine solche Kundengruppe für sich reservieren und sollte seine anderen Vertriebshändler darüber informieren. Dies verpflichtet den Anbieter nicht dazu, in dem reservierten Gebiet oder gegenüber der reservierten Kundengruppe geschäftlich tätig zu sein.[19]
 

Aktiv- und Passivverkäufe

Im Alleinvertrieb darf der Anbieter nur Aktivverkäufe der Abnehmer (und seiner Kunden) einschränken. Passivverkäufe müssen frei bleiben. Zur Abgrenzung gibt die Kommission ein paar klarstellende Erläuterungen:
  • „Aktiver Verkauf“ bezeichnet das gezielte Ansprechen von Kunden durch Besuche, Schreiben, E-Mails, Anrufe oder sonstige Formen der direkten Kommunikation oder durch gezielte Werbung und Absatzförderung, offline oder online, beispielsweise durch Printmedien oder digitale Medien, einschließlich Online-Medien, Preisvergleichsinstrumente oder Suchmaschinenwerbung, die auf Kunden in bestimmten Gebieten oder aus bestimmten Kundengruppen ausgerichtet ist.
  • Werden auf einer Website Sprachoptionen angeboten, die sich von den in dem Gebiet, in dem der Händler niedergelassen ist, üblicherweise verwendeten Sprachoptionen unterscheiden, so ist dies in der Regel als aktiver Verkauf einzustufen.[20]
  • „Passiver Verkauf“ ist ein auf unaufgeforderte Anfragen einzelner Kunden zurückgehender Verkauf, der nicht durch aktiv an die betreffende Kundengruppe bzw. das betreffende Gebiet gerichtete Werbung ausgelöst wurde. Hierzu zählt auch die Beteiligung an öffentlichen Ausschreibungen.[21]

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Selektiver Vertrieb

Kein Gleichwertigkeitserfordernis zwischen Online- und Offline Handel 

  • Der Anbieter kann seinen Vertragshändlern für den Online-Verkauf Kriterien auferlegen, die nicht identisch sind mit den Kriterien für stationäre Verkäufe. Ein Anbieter kann zum Beispiel spezifische Anforderungen für Online-Verkäufe aufstellen, wie z. B. die Einrichtung und den Betrieb eines Online-Helpdesks für den Kundendienst, die Verpflichtung zur Übernahme der Kosten für die Rücksendung des Produkts durch den Kunden oder die Verwendung sicherer Zahlungssysteme.
  • Die für Online-Verkäufe auferlegten Kriterien dürfen aber nicht bezwecken, die Käufer oder ihre Kunden daran zu hindern, das Internet tatsächlich für den Online-Verkauf ihrer Waren oder Dienstleistungen zu nutzen (d.h. ihre eigenen Websites zu betreiben und über das Internet auf Plattformen Dritter oder Online-Suchmaschinen zu werben).
 

Kombination von Alleinvertrieb und Selektivvertrieb

  • Ein selektives Vertriebssystem kann nicht mit einem Alleinvertriebssystem innerhalb desselben Gebiets kombiniert werden, da dies zu einer Beschränkung des aktiven oder passiven Verkaufs an Endverbraucher durch die Vertragshändler führen würde.[22]
  • Ein Anbieter, der die Anwendung eines Alleinvertriebssystems und eines selektiven Vertriebssystems in verschiedenen Gebieten kombiniert, kann einem Alleinabnehmer den aktiven oder passiven Verkauf an nicht zugelassene Händler in einem Gebiet untersagen, in dem der Anbieter ein selektives Vertriebssystem betreibt[23]
 

Reservierung von Gebieten und Kunden

Der Anbieter kann dem Abnehmer und seinen Kunden auch untersagen, aktiv oder passiv an nicht zugelassene Händler zu verkaufen, die sich in einem Gebiet befinden, das er für den Betrieb eines solchen selektiven Vertriebssystems reserviert hat.[24]

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Onlinevertrieb

Totalverbote sind unzulässig

  • Die neue VGVO enthält mit Art. 4 lit. e) erstmals eine ausdrückliche Kernbeschränkung, die sich speziell mit dem Online-Vertrieb befasst. In Bezug auf den Online-Verkauf ist eine Beschränkung, die bezweckt, die Abnehmer (oder deren Kunden) daran zu hindern, das Internet wirksam für den Online-Verkauf zu nutzen oder einen oder mehrere Online-Werbekanäle wirksam zu nutzen, eine Beschränkung des aktiven oder passiven Verkaufs.[25]
 

Qualitätsstandards unabhängig von Art des Vertriebssystems zulässig

  • In Abgrenzung zum Totalverbot können vertikale Vereinbarungen, die eine Beschränkung der Nutzung eines bestimmten Online-Vertriebskanals wie Online-Marktplätze, oder die Festlegung von Qualitätsstandards für den Online-Verkauf vorsehen, in den Genuss der Gruppenfreistellung kommen, unabhängig davon, welches Vertriebssystem der Anbieter betreibt.
 

Preisvergleichsmaschinenverbote

  • Verbote, dass Abnehmer generell die Funktionalitäten von Preisvergleichsmaschinen nutzen bzw. Informationen an sie weitergeben, sind unzulässig.[26]
  • Erlaubt ist aber die Festlegung von Verkaufsmethoden, z.B. dass Preisvergleichsinstrumente bestimmte Qualitätsstandards erfüllen müssen, sofern diese  Beschränkungen die Nutzung von Preisvergleichsinstrumenten nicht verhindern. [27]
 

Drittplattformverbote unabhängig von Art des Vertriebssystems zulässig

  • Das Verbot der Nutzung von Drittplattformen wie ebay oder amazon fällt künftig unabhängig von der Art des Vertriebssystems unter die VGVO.[28]
 

Kein Gleichwertigkeitserfordernis im Onlinevertrieb

  • Abweichende Qualitätsanforderungen zwischen Online- und Offline Handel sind möglich. Dies sind z.B. Anforderungen an die Mindestgröße des Geschäfts, die Einrichtung des Geschäfts (z.B. in Bezug auf Ausstattung, Möblierung, Gestaltung, Beleuchtung und Bodenbeläge), an das Erscheinungsbild der Website, an die Produktpräsentation (z. B. die Mindestanzahl der nebeneinander ausgestellten Farboptionen oder der ausgestellten Produkte der Marke sowie der Mindestplatzbedarf zwischen Produkten, Produktlinien und Marken im Geschäft).[29]
 

Doppelpreissysteme

  • Anbieter können unterschiedliche Großhandelspreise für Online- und Offline Verkäufe desselben Abnehmers festsetzen, sofern sie darauf abzielen, Anreize für angemessene Investitionen im Online- bzw. Offline-Bereich zu schaffen oder diese zu belohnen. Der Preisunterschied darf die Nutzung des Internets für den Online-Verkauf aber nicht unrentabel oder finanziell nicht tragbar machen.[30]

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Laufzeit von Wettbewerbsverboten ("Evergreening")

  • Wettbewerbsverbote, deren Dauer sich über den Zeitraum von fünf Jahren stillschweigend verlängert, fallen zukünftig unter die die VGVO, sofern der Abnehmer die Vereinbarung mit angemessener Kündigungsfrist und Kosten wirksam neu aushandeln oder kündigen und nach Ablauf der 5 Jahres Frist den Lieferanten wirksam wechseln kann.[31]

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Kontakt

Bei sämtlichen Fragen zu der neuen Vertikal-GVO steht Ihnen unser Team
gerne zur Verfügung:


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[1] VERORDNUNG (EU) 2022/720 DER KOMMISSION vom 10. Mai 2022 über die Anwendung des Artikels 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen, ABl. 2022 L 134/4.
[2] Z.B. Online Marktplätze, Preisvergleichsinstrumente, App Stores, Hotel- und sonstige Reisebuchungsportale, Social Media Plattformen.
[3] Art. 1 Abs. 1 (d) Vertikal-GVO. Die Einordnung von online Vermittlungsdiensten war bisher problematisch: umstritten war, ob sie als Anbieter von Vermittlungsleistungen, Abnehmer oder Weiterverkäufer auftreten.
[4] VLL Rn. 62 ff., 65.
[5] VLL Rn. 46.
[6] Art. 5 Abs. 1(d) Vertikal-GVO.
[7] VLL Rn. 253.
[8] VLL Rn. 369 ff.
[9] VLL Rn. 104 ff.
[10] Art. 2 Abs. 4(a) Vertikal-GVO.
[11] Art. 2 Abs. 4(b) Vertikal-GVO.
[12] Art. 2 Abs. 5 Vertikal-GVO.
[13] VLL Rn. 99.
[14] VLL Rn. 100.
[15] VLL Rn. 103.
[16] VLL Rn. 193.
[17] VLL Rn. 197.
[18] VLL Rn. 220.
[19] VLL Rn. 124.
[20] Art. 1(l) Vertikal-GVO.
[21] Art. 1(m) Vertikal-GVO.
[22] Art. 4(c)(i) Vertikal-GVO; VLL Rn. 236.
[23] VLL Rn. 230.
[24] Art. 4(d)(ii) Vertikal-GVO; VLL Rn. 230, 241.
[25] Art. 4 lit. e) VGVO.
[26] VLL Rn. 347.
[27] VLL Rn. 349.
[28] VLL Rn. 208, 337 ff.
[29] VLL Rn. 207.
[30] VLL Rn. 209.
[31] VLL Rn. 248.
 

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