Überbrückungshilfe: Fehlende Mitwirkung des prüfenden Dritten stellt keinen Ermessensfehler der Behörde dar | Fieldfisher
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Überbrückungshilfe: Fehlende Mitwirkung des prüfenden Dritten stellt keinen Ermessensfehler der Behörde dar

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Weitere Informationen: Corona-Überbrückungshilfen

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Mit diesem Rechtsupdate möchten wir Unternehmen sowie Steuerberater:innen über die von uns beobachteten Rechtsentwicklungen bei den Corona-Sofort- und Überbrückungshilfen informieren. Die Zahl der Ablehnungen auf Überbrückungshilfen haben sich deutlich erhöht, sodass ein gesteigertes Interesse an den Gründen für diese Umstände besteht.

Schließlich sind viele Unternehmen auf entsprechende Fördersummen angewiesen. Damit Sie auf dem aktuellen Stand bleiben, fassen wir Ihnen wöchentlich eine wichtige Entscheidung zu diesem Thema zusammen, sodass aktuelle Rechtsentwicklungen verfolgbar bleiben.

VG Düsseldorf (16. Kammer): Überbrückungshilfeantrag abgelehnt (VG Düsseldorf (16. Kammer), Urteil vom 15.12.2022 – 16 K 2067/22)

Sachverhalt:

Vorliegend stellte die Klägerin einen Antrag auf Gewährung der Corona-Überbrückungshilfe in der dritten Phase (Überbrückungshilfe III bzw. ÜBH III). Diesen ließ sie über ihren Steuerberater als prüfenden Dritten bei der zuständigen Behörde einreichen. Nachdem sich im Beantragungsverfahren seitens der Behörde vertiefende Nachfragen zu den einzelnen Kostenpositionen ergeben hatten, versuchte die Behörde über das Antragsportal mehrmals den prüfenden Dritten über ebendieses zu erreichen. Nach mehrmaligem Ablauf einer stets neugesetzten Frist seitens der Behörde wurde der Antrag der Klägerin vollumfänglich abgelehnt. Ein danach eingegangener "Widerspruch" seitens des prüfenden Dritten war von der Behörde als unzulässig abgetan worden. Daraufhin erhob die beschritt die Klägerin via Klageerhebung den Rechtsweg.

 

Entscheidungsgründe:

Die Klage wurde als unbegründet abgewiesen. In der Sache formulierte die Kammer unter Anwendung der Maßstäbe der ständigen Rechtsprechung, dass im Rahmen der Corona-Überbrückungshilfe kein gebundener Anspruch auf Gewährung der Überbrückungshilfe bestehe, sondern lediglich ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung besteht. Es handelt sich bei den Corona-Förderrichtlinien nicht um einen Rechtssatz mit Außenwirkung, sondern um eine ermessenslenkende interne Verwaltungsvorschrift. Im Ergebnis besteht aus Sicht des Antragstellers daher stets ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Rahmen der Verwaltungspraxis, der sich wiederum aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz in Verbindung mit dem Grundsatz der Gesetzesmäßigkeit der Verwaltung ergibt.

Insbesondere wäre im vorliegenden Fall kein Ermessensfehler dadurch begründet, dass die Behörde die fehlende Mitwirkung des prüfenden Dritten zum Ausgangspunkt für ihren Ablehnungsbescheid machte. Denn es entspricht allgemeiner Verwaltungspraxis – dies wohl auch bundeslandübergreifend – dass stichprobenartig Unterlagen zur Verifizierung der angegebenen Daten angefordert werden. Dies löst konsequenterweise eine Mitwirkungspflicht des Antragstellers aus.

Ebenfalls verhilft es der Klage nicht zum Erfolg, als dass nach Bescheiderlass eventuell angeforderte Unterlagen dennoch beigebracht worden sind. Für die Vorlage von Nachweisen kommt es dementsprechend ebenfalls auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an.

 

Zusammenfassung:

  • Es besteht nach ständiger Rechtsprechung kein Anspruch auf Auszahlung einer Corona-Überbrückungshilfe, sondern lediglich ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung seitens der Behörde
  • Dabei ist kein Ermessensfehler der Behörde ersichtlich, wenn der prüfende Dritte nach mehrmaliger Aufforderung seiner Mitwirkungspflicht auf Beibringung essentieller Unterlagen im Rahmen einer Stichprobenüberprüfung nicht nachkommt
  • In diesem Kontext ist ein Ablehnungsbescheid seitens der Behörde dahingehend final, als dass danach eingereichte Unterlagen nicht mehr berücksichtigt werden müssen

 
Wenn Sie Unterstützung im Rahmen der Corona-Überbrückungshilfen zu einem negativen Bescheid benötigen, melden Sie sich gerne bei uns. 
 
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Über die Autoren

Dennis Hillemann ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Partner im Verwaltungsrecht (vor allem Verwaltungsprozessrecht) im Hamburger Büro von Fieldfisher. Er berät Unternehmen und den öffentlichen Sektor, vor allem in komplexen Rechtsfragen des Öffentlichen Rechts und bei Streitigkeiten. Er berät seit mehreren Jahren auch im Fördermittelrecht.          
 
Tanja Ehls begleitet als Rechtsanwältin im Frankfurter Büro von Fieldfisher regelmäßig Zuwendungsempfänger bei der Antragstellung und Abstimmung mit dem Zuwendungsgeber sowie bei der Dokumentation und dem Berichtswesen. Sie berät zudem zu zuwendungsrechtlichen Einzelfragen sowie zu begleitenden beihilferechtlichen und vergaberechtlichen Aspekten. Zu ihren Mandanten gehören Unternehmen in Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozessen, Ministerien und Behörden, Hochschulen und Forschungseinrichtungen.