Reicht eine weiche Patronatserklärung für eine positive Fortführungsprognose im Sinnes des Insolvenzrechts? | Fieldfisher
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Insight

Reicht eine weiche Patronatserklärung für eine positive Fortführungsprognose im Sinnes des Insolvenzrechts?

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Germany

Eine Gesellschaft, deren Vermögen seine Verbindlichkeiten nicht deckt, ist dann nicht überschuldet und muss somit nicht Insolvenz anmelden, wenn die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten überwiegend wahrscheinlich ist. Dies kann dann der Fall sein, wenn der Gesellschafter zugesagt hat, das Unternehmen in der Zukunft mit ausreichenden Mitteln auszustatten.

Für Start-ups hat hierzu das OLG Düsseldorf, Beschluss v. 20.7.2021 – 12 W 7/21 ausgeführt und bestätigt, dass ein rechtlich gesicherter und damit einklagbarer Anspruch auf die Finanzierungsbeiträge nicht erforderlich ist, wenn ein nachvollziehbares operatives Konzept vorliegt, das irgendwann eine Ertragsfähigkeit des Unternehmens erwarten lässt und ausreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Gesellschafter die Gesellschaft (wieder) ausreichend finanzieren wird.

Der BGH (BGH, Urteil v. 13.7.2021 – II ZR 84/20) hat interessanterweise im selben Monat festgestellt, dass auch wenn für eine positive Fortführungsprognose kein einklagbarer Anspruch zwingend gefordert ist, eine sogenannte "weiche", d.h. unverbindliche Patronatserklärung ggf. schon deshalb nicht ausreicht, weil sich die Geschäftsführer fragen müssen, warum der Gesellschafter keine verbindliche Finanzierungszusage abgibt.

Für die Geschäftsführer bedeutet das, dass sie bei einer rechnerischen Überschuldung entweder feste Finanzierungszusagen (z.B. der Gesellschafter) einholen müssen oder aber sehr sorgfältig prüfen und dokumentieren sollten, warum dennoch von einer positiven Fortführungsprognose ausgegangen wird.

Unsere Finanz- und Insolvenzexperten Dr. Andreas Driver, Konstantin Svigac und Jonas Mark stehen hierbei gerne mit Rat und Tat zur Seite.