Leitlinien des Bundeskartellamts zu Genossenschaften / Verbundgruppen / Kooperationen | Fieldfisher
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Publication

Leitlinien des Bundeskartellamts zu Genossenschaften / Verbundgruppen / Kooperationen

Locations

Germany

Das Bundeskartellamt (BKartA) hat kürzlich "Leitlinien für die Vereinbarkeit des Genossenschaftswesens mit dem Kartellrecht" veröffentlicht. Es handelt sich zunächst um einen Entwurf zur öffentlichen Konsultation. Das knapp 60 Seiten starke Dokument enthält insb. für das Genossenschaftswesen hilfreiche Hinweise. Die umfangreichen Bewertungen gelten aber auch für nicht-genossenschaftlich organisierte Formen, so das BKartA, sondern auch für andere Verbundgruppen (wie Einkaufskooperationen). So behandelt das Papier etwa Einkaufskooperationen, Vertriebsplattformen und Marktinformationssysteme. Das BKartA bezieht sich im Besonderen auf "Rechtsunsicherheiten" im Zusammenhang mit der zunehmenden Digitalisierung wirtschaftlicher Abläufe. Denn die Entwicklung der Digitalökonomie führe zu Umbrüchen, auf die sich auch die Genossenschaften einstellen müssen.
 

Zu Genossenschaften

Die Genossenschaftslandschaft in Deutschland ist äußerst vielfältig. Auf der einen Seite stehen die von den genossenschaftlichen Spitzenverbänden vertretenen Genossenschaften aus den Sparten Banken (Genossenschaftliche FinanzGruppe, Volksbanken Raiffeisenbanken), Agrar (aufgeteilt in Produktions- (z. B. Obst), Verarbeitungs- (z. B. Molkereien) und Handelsgenossenschaften (z. B. Hauptgenossenschaften wie Agravis)), Handel / Handwerk / Dienstleistung (gewerbliche Waren- und Dienstleistungsgenossenschaften) sowie Konsum und sonstige Dienstleistungen. Auf der anderen Seite gibt es teils bedeutende Wohnbaugenossenschaften sowie eine Vielzahl kleinerer und kleinster Genossenschaften im sozialen Bereich.

Das BKartA stellt klar, dass Genossenschaften im Kartellrecht "nicht allein wegen ihrer Rechtsform privilegiert sind". Sie sind "nicht prinzipiell vom Kartellverbot ausgenommen", es existiert "kein Genossenschaftsprivileg im Kartellrecht", so das BKartA. 

Im Gegenteil waren zahlreiche Genossenschaften in der jüngeren Vergangenheit von Kartelluntersuchungen betroffen.
 

Kartellrechtliche Hinweise zum Verhältnis zwischen Genossenschaften und Mitgliedern

Bei der kartellrechtlichen Beurteilung differenziert das BKartA zwischen dem Verhalten der einzelnen Genossenschaft, wie sie ggü. ihren Mitgliedern agiert und für diese am Markt tätig wird und dem Verhalten der Genossenschaften untereinander.

Kündigungsfristen / Ausschließlichkeitsbindungen / Exklusivität
Das BKartA sieht lange Kündigungsfristen in Genossenschaften weniger kritisch. Soweit eine Ausschließlichkeitsbindung / Exklusivität (etwa hinsichtlich Bezug / Belieferung) an der Mitgliedschaft hängt, ist aber eine längere Dauer kritisch zu bewerten, insb. wenn sie über 5 Jahre beträgt. Auch ist die Marktmacht der Parteien relevant und hier insb., ob die Marktanteile der Parteien unter 30% liegen. 

Preissetzung
Kartellrechtlich verboten sind grds. sowohl die Absprache der Verkaufspreise zwischen Wettbewerbern als auch die vertikale Preisbindung durch Unternehmen, die auf einer anderen Ebene der Lieferkette stehen. Zu beachten ist dabei, dass regional tätige Unternehmen möglicherweise im stationären Geschäft keine Wettbewerber sind. Sie könnten es aber wohl im Online-Handel sein. Genossenschaften dürfen ihren Mitgliedern Preisempfehlungen geben und auch Höchstpreise vorschreiben jedenfalls solange diese nicht wie feste Preisvorgaben wirken (sog. unverbindliche Preisempfehlung, UVP), so das BKartA.

Gestaltungsmöglichkeiten für gemeinsame Vertriebsplattformen
"Grundsätzlich begrüßt das Bundeskartellamt (Plattform-)Kooperationen, soweit sie zu Effizienzvorteilen, z. B. einer besseren Warenverteilung, führen." Eine einheitliche Preisgestaltung wird aber kritisch gesehen. Eine kartellrechtlich zulässige Alternative könnte die Ausgestaltung als Streckengeschäft sein, so das BKartA. Danach kommt der Kaufvertrag nicht zwischen dem Händler und dem Endkunden zustande, sondern die Plattform tritt ggü. den Endkunden als Verkäuferin auf. In dieser Konstellation legt die Plattform den Endverkaufspreis autonom im Wettbewerb mit anderen Online-Händlern fest. In dieser Konstellation wird durch die Trennung der Vertragsbeziehungen eine einheitliche Preisgestaltung auf der gemeinsamen Verkaufsplattform ermöglicht.

Informationsaustausch bei Marktinformationssystemen
Bei Marktinformationssystemen weist das BKartA auf einen hinreichenden Aggregierungsgrad der Daten hin. Generell dürfte ein Durchschnittswert von fünf Unternehmen kartellrechtlich weniger problematisch sein, je mehr Unternehmen auf der Plattform tätig sind und je mehr Transaktionen im Berichtszeitraum auf der Plattform stattfinden, so das BKartA. 
Außerdem sollen – jedenfalls bedeutende – Marktinformationssystemen diskriminierungsfrei ausgestaltet sein. Denn sie können zur Marktverschließung beitragen, wenn der Zugang zu ihren Informationen für den Marktzugang wesentlich ist und einzelnen aktuellen oder potenziellen Wettbewerbern der Zugang verwehrt wird. Zu hohe Kosten für die Teilnahme oder gewisse Mindesthandelsvolumina als Teilnahmevoraussetzung können kritisch gesehen werden, so das BKartA.

Informationsaustausch bei Einkaufskooperationen
Das Kartellrecht berücksichtigt, dass ein wesentlicher Zweck vieler Genossenschaften darin liegt, die Beschaffungsvolumina ihrer (häufig kleinen und mittleren) Mitgliedsunternehmen zu bündeln und hierdurch attraktive Einkaufskonditionen zu verhandeln, so das BKartA. Der damit in der Regel verbundene Austausch beschaffungsseitiger Informationen wird unterhalb der 15%-Schwelle als kartellrechtlich eher unproblematisch angesehen. Überschreiten die gemeinsamen Marktanteile die 15%-Schwelle, müssen die Auswirkungen auf den Markt detailliert geprüft werden, u.a. unter Berücksichtigung von Faktoren wie Marktkonzentration und möglicher Gegenmacht starker Anbieter. Soweit bestimmte Informationen für die gemeinsame Konditionenverhandlung unerlässlich sind, kann ihr Austausch auch dann kartellrechtlich erlaubt sein, wenn die gemeinsamen Marktanteile der Mitglieder der Einkaufskooperation auf einem Markt über 15% liegen. Grundsätzlich sieht das BKartA aber den Zugriff der Mitglieder auf gesamte Datensätze kritisch bei bei Marktanteilen über 15%.


Kartellrechtliche Hinweise zum Verhältnis zwischen Genossenschaften 

Gebietsbeschränkungen (sog. Regionalprinzip) sieht das BKartA grds. kritisch. Das Kartellverbot gilt auch im Verhältnis der Hauptgenossenschaften untereinander, so das BKartA. Im Fokus steht hier u.a. das Regionalprinzip. Danach beschränkt sich eine Genossenschaft auf eine Region, also im Wesentlichen auf das Tätigkeitsgebiet ihrer Mitglieder. Entscheidend bei der Bewertung ist, ob überhaupt ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Genossenschaften besteht. 

Für Kooperationen zwischen den Genossenschaften sieht das BKartA Spielraum. Es bezieht sich hier auf B2B Internetplattformen und Kooperationen bei Produktion und Vertrieb. So können etwa digitale Handelsplattformen einen erleichterten Zugriff auf Informationen zu Verfügbarkeit und Lieferung der Produkte bieten. Hinsichtlich der jüngeren Praxis verweist das BKartA auf die Bewertungen der Stahlhandelsplattform XOM, der Zement-Handelsplattform ECEMENT und der Agrar-Plattform Unamera.
 

Praxishinweis

Das BKartA gibt erstmals derartige Hinweise. Nach zahlreichen Verfahren gegen Genossenschaften sind Genossenschaften gut beraten, die Standards schon jetzt zu berücksichtigen. Es handelt sich aber noch um einen Entwurf zur Konsultation. Derzeit können also Genossenschaften durch Eingaben bei dem BKartA versuchen, noch konkretere Hilfestellungen zu erreichen. Wichtig ist in dem Zusammenhang die Betonung des BKartA, dass nicht nur Genossenschaften im formellen Sinn angesprochen sind. Andere Verbundgruppen wie Einkaufsgemeinschaften und andere Kooperationen sollten die niedergelegten Standards ebenfalls berücksichtigen.
 

Link

Leitlinien zur Vereinbarkeit des Genossenschaftswesens mit dem Kartellrecht – Öffentliche Konsultation