Gesetz für faire Verbraucherverträge | Fieldfisher
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Gesetz für faire Verbraucherverträge

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Bereits am 17. August 2021 wurde das Gesetz für faire Verbraucherverträge verkündet, das eine Stärkung der Verbraucherrechte und entsprechend erweiterte Pflichten der Unternehmer mit sich bringt.

Während einige Neuerungen erst zu unterschiedlichen Zeitpunkten in 2022 in Kraft treten, sind die übrigen Änderungen bereits seit dem 1. Oktober 2021 aktuell. Das Gesetz wird auch als Reaktion auf die zunehmende Digitalisierung des Geschäftsverkehrs verstanden. Die Änderungen haben insbesondere Auswirkungen auf die Vertragsgestaltung im Rahmen von Kaufverträgen, Rahmenlieferverträgen, Werkverträgen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

I. Unwirksamkeit von Abtretungsverboten für Geldforderungen, § 308 Nr. 9 BGB

Durch den neu eingeführten § 308 Nr. 9 BGB, der ab März 2022 in Kraft tritt, werden Vereinbarungen für unwirksam erklärt, die die Abtretung von Geldforderungen des Verbrauchers ausschließen oder beschränken. Dies gilt darüber hinaus auch für andere Ansprüche und Rechte des Verbrauchers, sofern der Unternehmer kein schützenswertes Interesse hat oder das berechtigte Interesse des Verbrauchers überwiegt. Verbraucher sollen die Möglichkeit haben, ihre Geldforderungen an Dritte zu veräußern und somit die private Rechtsdurchsetzung ihrer Rechte (z.B. Schadensersatz- oder Rückzahlungsansprüche) mithilfe von Dienstleistern, zu erleichtern.

 

II. Änderung der Vorgaben für automatische Vertragsverlängerungsklauseln, § 309 Nr. 9 b) BGB

Das Gesetz für faire Verbraucherverträge schränkt zudem die Möglichkeit automatischer Vertragsverlängerungsklauseln durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ein. Verträge, die die regelmäßige Erbringung von Waren oder Dienst- und Werkleistungen zum Gegenstand haben, sind künftig mit einer Frist von höchstens einem Monat vor Ablauf der Vertragslaufzeit kündbar. Die bisherige Frist von drei Monaten gilt jedoch weiterhin für Schuldverhältnisse, die vor Inkrafttreten der Regelung am 1. März 2022 entstanden sind bzw. noch entstehen. Bei Vertragsverhältnissen, die vor diesem Datum entstehen, aber anschließend verlängert werden, ist nach der Übergangsvorschrift wohl an den erstmaligen Vertragsschluss anzuknüpfen.

Zudem ist eine stillschweigende Verlängerung eines solchen Vertrages um eine weitere Mindestlaufzeit ausgeschlossen. Die Verlängerung kann nur noch auf unbestimmte Zeit erfolgen und es muss dem Vertragspartner des Verwenders die Möglichkeit der Kündigung mit einer einmonatigen Frist eingeräumt werden. Die Änderung soll Verbrauchern den Wechsel zu einem anderen Anbieter erleichtern und so den Wettbewerb fördern.

Gesetzlich von diesen Regelungen ausgenommen sind Verträge über die Lieferung als zusammengehörig verkaufter Sachen sowie Versicherungsverträge.

 

III. Einführung eines Kündigungsbuttons zur vereinfachten Beendigung von Dauerschuldverhältnissen, § 312k BGB

Um komplizierte Kündigungsprozesse zwischen Verbraucher und Unternehmer zu vermeiden, sind Unternehmer mit Wirkung zum 1. Juli 2022 verpflichtet, für Dauerschuldverhältnisse einen Kündigungs-Button auf ihrer Homepage einzuführen. Die Pflicht trifft Unternehmer, die zum Zeitpunkt der Kündigung den Abschluss desselben Vertrags im elektronischen Geschäftsverkehr ermöglichen und gilt auch für Verträge, die vor diesem Datum geschlossen wurden. Verbraucher müssen sowohl ordentliche als auch außerordentliche Kündigungen über diesen Button erklären können.

Für Bestellsituationen im elektronischen Geschäftsverkehr ist bei Verwendung einer Schaltfläche der "Bestellbutton" gemäß § 312j Abs. 3 S. 2 BGB bereits verpflichtend. Eine entsprechende, für die Kündigung verwendete Schaltfläche muss unmissverständlich beschriftet sein, was dem Verbraucher die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses mit wenigen Klicks ermöglichen soll. Zudem soll eine elektronische Kündigungsbestätigung Gewissheit über den Zugang der Kündigung vermitteln. Kommt der Unternehmer seiner Pflicht, einen entsprechenden Button bereitzustellen, nicht nach, wird dem Verbraucher ein Recht zur fristlosen Kündigung des Dauerschuldverhältnisses eingeräumt.

 

IV. Stärkung der Verbraucherrechte bei unerlaubter Telefonwerbung, § 7a UWG

Bereits seit dem 1. Oktober 2021 ist Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern nur noch zulässig, wenn die ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers angemessen dokumentiert wurde. Aktuell läuft ein Konsultationsverfahren, in dem die Bundesnetzagentur allen interessierte Kreisen die Gelegenheit gibt, zu der von ihr vorgelegten Entwurfsfassung für Auslegungshinweise zur ordnungsgemäßen Einwilligungsdokumentation schriftlich Stellung zu nehmen.

Die Dokumentation ist 5 Jahre lang aufzubewahren. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Dokumentationspflicht muss der Werbende mit Bußgeldern von bis zu EUR 50.000,00 rechnen.