Geschäftsführer & Steuerberater aufgepasst: Die 12 Millionen €-Schwelle der Corona-Überbrückungshilfen ist schnell erreicht | Fieldfisher
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Geschäftsführer & Steuerberater aufgepasst: Die 12 Millionen €-Schwelle der Corona-Überbrückungshilfen ist schnell erreicht

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Unternehmen, deren Förderung aus den Corona-Wirtschaftshilfen mehr als 12 Millionen EUR beträgt, haben für das ganze Jahr 2022 noch verschiedenste restriktive Bedingungen zu erfüllen.

Wie diese aussehen, lässt sich beispielhaft an Ziffer 2.13. der FAQs zur Überbrückungshilfe IV demonstrieren:

  • a) geförderte Unternehmen dürfen z.B. keine Entnahmen, Gewinn- und Dividendenausschüttungen sowie keine Gewährung von Darlehen an Gesellschafterinnen aufweisen.
  • b) auch dürfen sich Organmitglieder und Geschäftsführerinnen des geförderten Unternehmens unter anderem keine Boni, andere variable oder vergleichbare Vergütungsbestandteile gewähren.


Im Falle des Zuwiderhandelns droht eine Rückforderung der entsprechenden Förderung oder Anzeigen wegen Subventionsbetrugs!

Für die betroffenen Unternehmen ist daher von besonderer Bedeutung, wie die 12 Millionen €-Schwelle im Jahr 2022 errechnet wird – für jede Corona-Überbrückungshilfe einzeln oder sind alle zusammenzurechnen, also auch die aus 2021?

Da sich das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) zu dieser Frage nicht eindeutig positioniert hat, kann die vorangestellte Frage zurzeit lediglich anhand der FAQ in ihrer Gesamtschau nebst Beihilferegelungen ermittelt werden.

Dazu ist der Blick auf Ziff. 2.1. der FAQs zur Überbrückungshilfe IV zu lenken:
Die Überbrückungshilfe IV kann für bis zu sechs Monate (Januar 2022 bis Juni 2022) beantragt werden.

Der maximale Zuschuss beträgt 10.000.000 Euro pro Fördermonat. Dies gilt auch für verbundene Unternehmen. Die Auszahlung der Förderung erfolgt bis zu den durch das europäische Recht vorgegebenen beihilferechtlichen Obergrenzen und nur soweit diese noch nicht verbraucht sind. Die maximale Gesamthöhe der Überbrückungshilfe III, Überbrückungshilfe III Plus und Überbrückungshilfe IV auf Grundlage der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, Covid-19, beträgt insgesamt 40.000.000 Euro. Hinzu kommen maximal 12 Millionen Euro auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020, maximal 2,3 Millionen Euro auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfe 2020 und maximal 200.000 Euro auf Grundlage der De-minimis-Verordnung. Soweit der Antragsteller keine Beihilfen aus anderen staatlichen Corona-Förderprogrammen auf Basis der oben genannten Beihilferahmen erhalten hat, beträgt der maximal zulässige Höchstbetrag für den gesamten Förderzeitraum der Überbrückungshilfe III, Überbrückungshilfe III Plus und Überbrückungshilfe IV Programme bei Vorliegen aller beihilferechtlichen Voraussetzungen somit 54.500.000 Euro. Näheres zum jeweiligen beihilferechtlich zulässigen Höchstbetrag ist unter Ziffer 4.16 ausgeführt. Darüber hinaus finden Sie weitere Informationen und konkrete Anwendungsbeispiele in den separaten Beihilfe-FAQs.

Durch die hervorgehobenen Formulierungen der Ziff. 2.1. verdichtet sich der Eindruck, dass das BMWK die 12 Millionen €-Schwelle anhand einer Gesamtzusammenrechnung von der Überbrückungshilfe III, III Plus und IV, vornimmt.

Gerade aus anwaltlicher Vorsicht sollte daher derzeit davon auszugehen sein, dass alle Anträge zusammenberechnet werden und so in einer Vielzahl von Fällen die 12 Millionen €-Schwelle überschritten wird. Es sind sich dann an die oben skizzierten Bedingungen zu halten.

Gerne unterstützen wir sie – mit unser jahrelangen Expertise im Fördermittelrecht – in dieser und auch sonstigen Fragen rund um die Antragstellung, Schlussabrechnung sowie Rückforderung.

Sprechen Sie uns gerne an.
 
 

Über die Autoren

Dennis Hillemann ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Partner im Verwaltungsrecht (vor allem Verwaltungsprozessrecht) im Hamburger Büro von Fieldfisher. Er berät Unternehmen und den öffentlichen Sektor, vor allem in komplexen Rechtsfragen des Öffentlichen Rechts und bei Streitigkeiten. Er berät seit mehreren Jahren auch im Fördermittelrecht.
 
Tanja Ehls begleitet als Rechtsanwältin regelmäßig Zuwendungsempfänger bei der Antragstellung und Abstimmung mit dem Zuwendungsgeber sowie bei der Dokumentation und dem Berichtswesen. Sie berät zudem zu zuwendungsrechtlichen Einzelfragen sowie zu begleitenden beihilferechtlichen und vergaberechtlichen Aspekten. Zu ihren Mandanten gehören Unternehmen in Verwaltungsverfahren, Ministerien und Behörden, Hochschulen und Forschungseinrichtungen.