Generative KI und Urheberrecht | Fieldfisher
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Insight

Generative KI und Urheberrecht

Locations

Germany

Bevor eine generative KI überhaupt Inhalte produzieren kann, muss sie zunächst mit bestehenden Inhalten als Trainingsdaten "gefüttert" werden. Zu diesem Zweck werden regelmäßig auch urheberrechtlich geschützte Werke genutzt, die im Internet online "frei" zugänglich sind.
 
Der Urheberrechtsinhaber hat jedoch u.a. das ausschließliche Recht, Kopien von seinem Werk anzufertigen oder es öffentlich zugänglich zu machen. Die Nutzung von Werken zum KI-Training greift somit in das Recht des Urhebers ein. Dies gilt nicht nur, sofern für das KI-Training tatsächlich Kopien von urheberrechtlich geschützten Werken angefertigt werden. Auch bloße Linksammlungen, d.h. Listen mit Links zu den Fundorten der Werke, können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) eine Urheberrechtsverletzung begründen.
 
Ohne die Erlaubnis des Urhebers können urheberrechtliche Werke daher nur dann für das KI-Training verwendet werden, wenn eine urheberrechtliche Ausnahmeregelung greift. Nach deutschem Recht gibt es jedoch keine allgemeine "Fair Use"-Doktrin, vielmehr enthält das Urheberrechtsgesetz (UrhG) eine abschließende Liste von spezifische Ausnahmen. Eine dieser Ausnahmen (§ 44b UrhG) gilt für Text- und Data-Mining, worunter man die automatisierte Analyse einzelner oder mehrerer digitaler oder digitalisierter Werke zur Gewinnung von Informationen, insbesondere über Muster, Trends und Korrelationen, versteht. Allerdings ist umstritten, ob die Ausnahmeregelung auch auf KI-Training angewendet werden kann, da sich diese von dem gesetzlichen Zweck und Idee des Text- und Data-Minings stark unterscheiden. Auch wenn es noch keine Rechtsprechung gibt, neigen deutsche Gerichte im Allgemeinen dazu, urheberrechtliche Ausnahmen eher eng auszulegen. Es ist deshalb wahrscheinlich, dass keine urheberrechtliche Ausnahme für KI-Training gelten wird.

 

Fazit

Im Internet sind Unmengen von Inhalten zum Trainieren einer KI leicht zugänglich. Allerdings kann die Verwendung urheberrechtlich geschützter Inhalte für das KI-Training eine Urheberrechtsverletzung darstellen, was nur durch das Einholen einer Lizenz vom Rechteinhaber vermieden werden.
 
Insbesondere dann, wenn eine KI darauf trainiert wird, Werke im Stil eines bestimmten Künstlers zu produzieren, wird sie wahrscheinlich (auch) Werke erzeugen, die als unfreie Bearbeitung im Sinne von § 23 UrhG der Werke des betreffenden Künstlers anzusehen sind. Auch hier kann eine Urheberrechtsverletzung vorliegen, was dann nicht nur für den Anbieter des KI-Tools, sondern auch für die Nutzer der von der KI generierten Inhalte ein Problem darstellen würde.