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Bezahlen mit Daten - ganz legal

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Das digitale Vertragsrecht sorgt für eine Verknüpfung von Zivil- und Datenschutzrecht. Personenbezogene Daten sind damit quasi zu einer Art Währung geworden.

  Geht es Ihnen auch so, dass sich das Bezahlen mit Karte oder in einem Online-Shop weniger „schlimm“ anfühlt, als – insbesondere größere Summen – bar zu bezahlen? Ich jedenfalls fühle den Ver­lust des Geldes digital weniger. Das Ganze lässt sich noch steigern, denn bereits seit über einem Jahr ist das Bezah­len mit den eigenen Daten ganz legal. Möglich macht dies die Umsetzung der Digitale-Inhalte-Richtlinie der EU, die zum Ziel hat, Verträge mit digitalen Waren und Dienstleis­tungen zu fördern. Die Regelungen sind in Deutschland in §312 Abs. 1(a) und § 327 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zu finden. Die Anpassung im BGB ist letztlich auch datenschutzrechtlich relevant, denn das Bereitstellen von personenbezogenen Daten wird der Zahlung eines Geld­betrags gleichgestellt.

Wirklich neu ist diese Kopplung allerdings nicht – neu ist nur, dass es Regelungen für diesen Bereich gibt. Online-Dienste oder -angebote (zum Beispiel im Bereich So­cial Media oder Programme, bei denen man Bonuspunkte sammeln kann) waren eigentlich noch nie kostenlos. Sol­che Anbieter haben schon immer ihren Umsatz dadurch generiert, dass sie die Nutzerdaten weiterverarbeiten, etwa durch den Verkauf maßgeschneiderter Werbung.

 

ZAHLEN MIT DATEN VS. KOPPLUNGSVERBOT

Nicht nur aus zivilrechtlicher Sicht war lange umstritten, wie der Austausch von personenbezogenen Daten gegen eine Leistung zu behandeln ist. Auch aus datenschutz­rechtlicher Perspektive war dies aufgrund des Kopplungs­verbots der DSGVO schwierig. Das Kopplungsverbot kennt man etwa von Gewinnspielen: Der Betroffene möchte an einem Gewinnspiel teilnehmen und muss dafür gleichzei­tig dem Erhalt von Werbung zustimmen. Die DSGVO sagt dazu (vereinfacht ausgedrückt): Wenn eine Einwilligung an einen Vertrag gekoppelt ist, also für den Vertrags­schluss zwingend ist, ist die Einwilligung nicht freiwillig und damit unwirksam.

 

STÄRKUNG DES VERBRAUCHERSCHUTZES

Das klingt alles etwas kompliziert und verwirrend, aber die neuen Regelungen im BGB sorgen letztlich für mehr Verbraucherschutz. Bis zu den Neuregelugen galten die allgemeinen Verbraucherschutzvorschriften nur bei ent­geltlichen Leistungen. Dies ist inzwischen differenzierter. Es gelten beispielsweise die allgemeinen Informations­pflichten und der Anbieter muss die Hauptleistungspflich­ten klar benennen. Er muss genau beschreiben, dass eine Leistung mit Daten bezahlt wird. Auch mit welchen Daten und zu welchem Zweck er sie nutzen wird, muss dem Ver­braucher klar kommuniziert werden. Das Verbraucher­ widerrufsrecht gilt ebenfalls. Halten sich die Anbieter nicht an diese Spielregeln, können Nutzer sowie Verbrau­cherschutzverbände dagegen vorgehen.

Es gibt auch Vorteile für Anbieter: Die Rechtsklarheit gibt ihnen die Chance, Angebote entsprechend den gesetzlichen Vorgaben rechtssicher zu gestalten. Ein weite­rer Vorteil: das Kündigungsrecht. Danach kann ein Vertrag gekündigt werden, wenn der Nutzer seine datenschutz­rechtliche Einwilligung zum Bezahlen mit Daten widerruft oder einer weiteren Verarbeitung widersprechen sollte. Anbieter sind nicht verpflichtet, ihre Leistung unentgelt­lich weiterhin bereitzustellen.