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Wichtige Änderungen im Patentrecht kommen

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Der Deutsche Bundestag hat am 11. Juni das "Zweite Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts" verabschiedet und damit zum ersten Mal seit dem ersten Patentrechtsmodernisierungsgesetz aus dem Jahre 2009 wesentliche Änderungen am Patentgesetz vorgenommen.

Der Bundesrat hat heute entschieden, keinen Einspruch gegen das Gesetz gem. Art. 77 des Grundgesetzes einzulegen, so dass es wie geplant am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten kann. Für Patentstreitigkeiten (Verletzungs- und Nichtigkeitsverfahren) ergeben sich drei wesentliche Änderungen:

Zum einen hat der Gesetzgeber versucht, Fristen im Nichtigkeitsverfahren zu straffen. So kann beispielsweise die Frist für die Begründung des Widerspruchs des Patentinhabers gegen die Nichtigkeitsklage, die nun regelmäßig zwei Monate beträgt, nur noch um höchstens einen weiteren Monat verlängert werden, und auch nur nach Darlegung erheblicher Gründe hierfür.

Die Hinweispflicht des Bundespatentgerichts in § 83 PatG ist ebenfalls um eine Fristenregelung ergänzt worden. Danach "soll" das Gericht die Parteien auf die für die Entscheidung erheblichen Gesichtspunkte innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung der Nichtigkeitsklage hinweisen. Diese sechs Monate sind so bemessen, dass das Bundespatentgericht die Angriffs- und Verteidigungsmittel beider Parteien berücksichtigen kann. Der Hauptgrund für diese Fristenregelung aber ist die Hoffnung des Gesetzgebers, dass die Hinweise, die regelmäßig in einem sogenannten Zwischenbescheid ergehen, rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung im Verletzungsverfahren vorliegen, damit das Verletzungsgericht bei der eigenen Aussetzungsentscheidung die Ansicht des Bundespatentgerichts zu den Erfolgsaussichten der Nichtigkeitsklage berücksichtigen kann. 

Es bleibt abzuwarten, ob insbesondere die letztgenannte Regelung in der Praxis Auswirkungen haben wird. Denn die jetzige Situation in den meisten Streitigkeiten, in denen dieser Zwischenbescheid vor der erstinstanzlichen Entscheidung des Verletzungsgerichts eben nicht vorliegt, beruht auf der erheblichen Überlastung der meisten Nichtigkeitssenate beim Bundespatentgericht. An dem dort offenbar herrschenden Personalmangel bzw. an der bisher unterlassenen Schaffung weiterer Nichtigkeitssenate, die die Arbeitslast der bisherigen Senate auffangen könnten, ändert das Gesetz nichts. Nach Meinung vieler Beobachter müsste aber genau dies geschehen, um die Nichtigkeitsverfahren erheblich straffen zu können. Es wird auch interessant sein zu erfahren, ob die Verletzungsgerichte ihre Aussetzungspraxis ändern und den Verletzungsstreit wegen der Erfolgsaussichten von Nichtigkeitsgründen aussetzen, die bisher nur selten eine Rolle gespielt haben, wie z.B. die mangelnde erfinderische Tätigkeit oder die unzulässige Erweiterung, wenn solche Gründe in dem Zwischenbescheid des Bundespatentgerichts als erfolgversprechend angesehen werden. 

Eine weitere wesentliche Änderung des Patentgesetzes betrifft den Unterlassungsanspruch nach § 139 PatG. Nach der ergänzten Fassung sind Unterlassungsansprüche künftig ausgeschlossen, "soweit die Inanspruchnahme aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles und der Gebote von Treu und Glauben für den Verletzter oder Dritte zu einer unverhältnismäßigen, durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertigten Härte führen würde. " Die Intention des Gesetzgebers bei dieser Ergänzung ist, die Verletzungsgerichte zu einer häufigeren Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu bewegen und in Einzelfällen Unterlassungsansprüche entweder einzuschränken (z.B. durch Gewährung einer Aufbrauchsfrist nach Urteilsverkündung) oder völlig abzulehnen. Auch aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass der Gesetzgeber sich bei der Wahl des Wortlauts für diese ergänzende Bestimmung an der Entscheidung Wärmetauscher des Bundesgerichtshofs aus 2016 orientiert hat. In diesem Urteil, in dem der Unterlassungsanspruch des Klägers letztlich nicht eingeschränkt wurde, hat der Bundesgerichtshof die nunmehr im Gesetz kodifizierten Begriffe — "Umstände des Einzelfalles", "unverhältnismäßige Härte", "Treu und Glauben" — eingehend erörtert und dabei klargestellt, dass eine solche Prüfung im Einzelfall schon nach der seinerzeit geltenden Rechtslage geboten sein konnte. Denn schon bisher sind die Ansprüche aus dem Patentgesetz einschließlich des Unterlassungsanspruchs europarechtskonform auszulegen, und die Durchsetzungsrichtlinie von 2004 hatte das Prinzip der Verhältnismäßigkeit für die Durchsetzung aller Ansprüche aus gewerblichen Schutzrechten ausdrücklich betont. 

Nach Ansicht vieler wird eine Beschränkung des Unterlassungsanspruches in Zukunft auch weiterhin nur in extremen Ausnahmenfällen in Betracht kommen. Es steht zu erwarten, das Beklagte in Patentverletzungsverfahren häufiger als bisher einwenden werden, dass der Unterlassungsanspruch in ihrem einzelnen Fall eine unverhältnismäßige Härte bedeuten würde. Weil der neue § 139 PatG nunmehr zwingend einen Ausgleichsanspruch des Patentinhabers vorsieht, stellt sich die Frage, ob Kläger künftig aus Gründen der Vorsicht gezwungen sein werden, einen entsprechenden Hilfsantrag zu stellen für den Fall, dass der Unterlassungsanspruch teilweise oder vollständig ausgeschlossen wird. Die einen solchen Hilfsantrag tragenden Tatsachen wären dann ggf. auch im Detail darzulegen, was den Aufwand für die Durchsetzung von Patenten künftig erhöhen könnte. Es bleibt abzuwarten, wie die Gerichte in den verschiedenen Fallkonstellationen mit diesen Änderungen umgehen werden. 

Der dritte Bereich, in dem es eine wesentliche Änderung geben wird, betrifft die Maßnahmen, die die Verletzungsgerichte zum Schutz geheimhaltungsbedürftiger Informationen künftig treffen können. Nach dem neuen § 145a PatG sind die entsprechenden Regelungen in §§ 16 bis 20 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen anwendbar. Diese Regelungen werden es erlauben, nicht nur wie bisher schon in der Praxis üblich die Öffentlichkeit teilweise von der mündlichen Verhandlung und der Urteilsverkündung auszuschließen sowie Akteneinsichtsrechte nach § 299 ZPO zu beschränken. Vielmehr wird es in Zukunft auch im Patentverletzungsverfahren möglich sein, die Beschränkung des Zugangs auf die in den Prozess eingeführten geheimhaltungsbedürftigen Informationen auf die anwaltlichen Vertreter und mindestens eine Person der gegnerischen Partei zu beschließen. Dies ist nach dem Gesetz bereits ab Rechtshängigkeit, d.h. noch vor Zustellung der Klageschrift, möglich, und man wird sehen, wie die Gerichte mit solchen frühzeitigen Anträgen und in diesem Zusammenhang auch mit dem Anhörungsrecht der gegnerischen Partei in der Praxis umgehen werden. Jedenfalls ermöglicht diese Änderung des Patentgesetzes einen umfassenderen Schutz von geheimhaltungsbedürftigen Informationen als bisher, was grundsätzlich beiden Parteien in solchen Fällen zugutekommen wird, in denen es auf den Vortrag von Sachverhalt ankommt, der geheimhaltungsbedürftige Informationen enthält. 

Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass sowohl die mögliche Einschränkung des Unterlassungsanspruchs als auch die Anwendung der Maßnahmen zum Schutz von geheimhaltungsbedürftigen Informationen in gleicher Weise im Gebrauchsmusterverletzungsverfahren Anwendung finden werden. 

Mit einer Verkündung und damit auch mit dem Inkrafttreten der Änderungen ist im Laufe des Sommers zu rechnen.

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