Aktuelle Rechtsprechung zu den Überbrückungshilfen: Restaurantbetreiberin wehrt sich gegen (teilweise) ablehnenden Bescheid und hat Erfolg | Fieldfisher
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Aktuelle Rechtsprechung zu den Überbrückungshilfen: Restaurantbetreiberin wehrt sich gegen (teilweise) ablehnenden Bescheid und hat Erfolg

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Weitere Informationen: Corona-Überbrückungshilfen

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Mit diesem Rechtsupdate möchten wir Unternehmen sowie Steuerberater:innen über die von uns beobachteten Rechtsentwicklungen bei den Corona-Sofort- und Überbrückungshilfen informieren.

Die Zahl der Ablehnungen auf Überbrückungshilfen haben sich deutlich erhöht, sodass ein gesteigertes Interesse an den Gründen für diese Umstände besteht.

Schließlich sind viele Unternehmen auf entsprechende Fördersummen angewiesen. Damit Sie auf dem aktuellen Stand bleiben, fassen wir Ihnen wöchentlich eine wichtige Entscheidung zu diesem Thema zusammen, sodass aktuelle Rechtsentwicklungen verfolgbar bleiben.

VG Düsseldorf: Im Rahmen des behördlich auszuübenden Ermessens kommt den Förderrichtlinien, bei denen es sich nicht um eine Rechtsnorm, d.h. nicht einen Rechtssatz mit Außenwirkung, sondern um eine (bloße) interne Verwaltungsvorschrift handelt, die Funktion zu, für die Verteilung der Fördermittel einheitliche Maßstäbe zu setzen und dadurch das Ermessen der Bewilligungsbehörde intern zu binden und zu steuern.
(VG Düsseldorf: Urteil vom 15.09.2022 – 16 K 5167/21)

In diesem Fall wehrte sich die Klägerin (Restaurantbetreiberin) gegen die teilweise Ablehnung der Überbrückungshilfe III. Sie hatte einen Antrag auf Fördermittelhilfe mit Kostenpositionen bestehend aus Mieten und Pachten für Gebäude, Versicherungen und Investitionen für Digitalisierung gestellt. Die Fördermittelhöhe wurde jedoch behördlich gekürzt mit der Begründung, die Kosten seien nicht hinreichend plausibilisiert worden.
 
Die Klägerin argumentiert, die Kostenberechnung basiere auf Rechnungen und teilweise auf Defizitschätzungen, die vorschriftmäßig vorgelegt worden seien.
 
Das Verwaltungsgericht schließt sich der Klägerin in mehreren Punkten an und entscheidet, eine höhere Auszahlung der Fördersumme sei aufgrund einer ermessensfehlerhaften Entscheidung geboten. Die Behörde handelte aufgrund der Förderrichtlinie des Bundeslandes NRW. Diese begründet dem Ansatz nach schon keinen gebundenen Anspruch, sondern einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, wobei Art. 3 GG in Verbindung mit der Selbstbindung der Verwaltung die Ermessensausübung begrenzt. Die Förderrichtlinie stellt eine ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift dar, sodass einheitliche Entscheidungen in ähnlichen Angelegenheiten gewährleistet werden.
 
Vorliegend wurden im streitgegenständlichen Bescheid nicht sämtliche Erwägungen in die Entscheidung miteinbezogen, die nach der ständigen Verwaltungspraxis relevant sind. Bezüglich der Digitalisierungskosten müsse sich anhand der Richtlinie in Verbindung der FAQ zur Überbrückungshilfe III orientiert werden. Bezüglich der Miet- und Pachtkosten sei nicht nachvollziehbar, warum bestimmte Kostenpositionen nicht förderfähig seien.
 
Insofern wurde der Klägerin gerichtlich ein höherer Auszahlungsanspruch zugesprochen, sodass die Klage (teilweise) Erfolg hatte.
 
 

Zusammenfassung:

  • Behörden steht bei Auslegung von Richtlinien grundsätzlich ein Ermessensspielraum zu. Aus diesem Grund obliegt dem Gericht lediglich die Überprüfung, ob eine Verletzung nach Art. 3 Abs. 1 i.V.m. der Selbstbindung der Verwaltung vorliegt. Dies war hier (zumindest teilweise) der Fall.

  • im Zweifel lohnt sich eine gerichtliche Überprüfung der behördlichen Ablehnung bestimmter Fördermittel-Positionen. Die förderfähigen Positionen können auch für zuständige Behörden unübersichtlich sein, sodass der Rechtsgerichtliche Weg im Ergebnis einen finanziellen Vorteil bringen kann.

 



Wenn Sie Unterstützung im Rahmen der Corona-Überbrückungshilfen zu einem negativen Bescheid benötigen, melden Sie sich gerne bei uns.          
 
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Über die Autoren

Dennis Hillemann ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Partner im Verwaltungsrecht (vor allem Verwaltungsprozessrecht) im Hamburger Büro von Fieldfisher. Er berät Unternehmen und den öffentlichen Sektor, vor allem in komplexen Rechtsfragen des Öffentlichen Rechts und bei Streitigkeiten. Er berät seit mehreren Jahren auch im Fördermittelrecht.
 
Tanja Ehls begleitet als Rechtsanwältin im Frankfurter Büro von Fieldfisher regelmäßig Zuwendungsempfänger bei der Antragstellung und Abstimmung mit dem Zuwendungsgeber sowie bei der Dokumentation und dem Berichtswesen. Sie berät zudem zu zuwendungsrechtlichen Einzelfragen sowie zu begleitenden beihilferechtlichen und vergaberechtlichen Aspekten. Zu ihren Mandanten gehören Unternehmen in Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozessen, Ministerien und Behörden, Hochschulen und Forschungseinrichtungen.