Verordnungsentwurf zur Taxonomie für nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten | Fieldfisher
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Publication

Verordnungsentwurf zur Taxonomie für nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten

30/08/2019

Locations

Germany

Die Taxonomie für nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten ist ein zentraler Punkt des EU-Aktionsplans zu Sustainable Finance. Im EU-Recht soll ein Klassifikationssystem für nachhaltige Tätigkeiten...

1. Entwicklungen zu einer Taxonomie für nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten

Die Taxonomie für nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten ist ein zentraler Punkt des EU-Aktionsplans zu Sustainable Finance (vgl. zu den weiteren Maßnahme des EU-Aktionsplans hier). Im EU-Recht soll ein Klassifikationssystem für nachhaltige Tätigkeiten entwickelt und verankert werden. Ein Fundament dafür soll durch den Vorschlag für eine Verordnung des europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen, 2018/0178 (COD), vom 24.05.2018 (nachfolgend „Verordnungsentwurf") geebnet werden.

Zu diesem Verordnungsentwurf zur Taxonomie für nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten gab es im Herbst 2018 eine Konsultation. Aktuell befindet sich der Entwurf in den Verhandlungen zwischen EU-Parlament, EU-Rat und EU-Kommission – den sog. Trilog-Verhandlungen. Es wird allgemein erwartet, dass diese bis Ende 2019 abgeschlossen sein werden. Wie es scheint, hat das EU-Parlament teilweise Vorstellungen entwickelt, die noch weiter als die des Verordnungsentwurfs gehen, was von manchen Ländern nicht geteilt wird (s. dazu Establishment of a framework to facilitate sustainable investment, 28 March 2019). Einige Länder sind sogar bereits gegen die im Verordnungsentwurf vorgesehenen Offenlegungspflichten.

Die Vorstellungen von der Taxonomie kristallisieren sich auch auf anderer Ebene weiter heraus. So hat die sog. Technical Expert Group on Sustainable Finance (TEG) am 18. Juni 2019 einen 414 Seiten umfassenden Taxonomie-Bericht vorgelegt, der hier abrufbar ist (eine Liste der Mitglieder bzw. beteiligten Organisationen findet sich auf den Seiten 7 ff. des Berichts).

Da bislang noch vieles unklar ist, wird es im Hinblick auf Ausgestaltung und Verbindlichkeit der Taxonomie aber letztlich im Wesentlichen auf die Ergebnisse der Trilog-Verhandlungen zum Verordnungsentwurf zur Taxonomie ankommen.

 

2. Konkreter Regelungsgehalt des Verordnungsentwurfs zur Taxonomie

Im Verordnungsentwurf wird die Einführung einer Taxonomie für nachhaltige Tätigkeiten als die „wichtigste und dringlichste Maßnahme“ bezeichnet (Präambel Ziff. 6, Seite 19). Sie ist auch notwendige Voraussetzung für weitere Maßnahmen wie etwa Aufsichtsvorschriften, Siegel oder Standards.

Eine Wirtschaftstätigkeit gilt nach Art. 3 des Verordnungsentwurfs als ökologisch nachhaltig, wenn folgende Kriterien kumulativ erfüllt sind:

  1. die Wirtschaftstätigkeit muss wesentlich zur Verwirklichung eines oder mehrerer der sechs in Art. 5 festgelegten Umweltziele beitragen (nach Maßgabe der Art. 6 bis 11);

  2. die Wirtschaftstätigkeit darf nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines der übrigen der Umweltziele führen (s. Art. 12);

  3. die Wirtschaftstätigkeit ist unter Einhaltung des in Art. 13 festgelegten Mindestschutzes auszuüben;

  4. die Wirtschaftstätigkeit muss im Einklang mit technischen Evaluierungskriterien stehen (soweit diese von der Kommission gem. Art. 6 Abs. 2, Art. 7 Abs. 2, Art. 8 Abs. 2, Art. 9 Abs. 2, Art. 10 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 festgelegt worden sind).

Der Verordnungsentwurf stuft die folgenden Zwecke als Umweltziele ein:

  1. Klimaschutz;

  2. Anpassung an den Klimawandel;

  3. nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen;

  4. Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, Abfallvermeidung und Recycling;

  5. Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung;

  6. Schutz gesunder Ökosysteme.

Ökonomische Tätigkeiten, die einen substantiellen Beitrag zu einem der sechs ökologischen Umweltziele leisten, dürfen nicht gleichzeitig eines der anderen fünf Umweltziele (substantiell) schädigen (sog. „Do No Significant Harm (DNSH)“-Kriterien; vgl. Art. 3, 5 und 12). Nach Art. 12 des Verordnungsentwurfs beeinträchtigt eine Wirtschaftstätigkeit erheblich:

  • den Klimaschutz, wenn diese Tätigkeit zu erheblichen Treibhausgasemissionen führt;

    die Anpassung an den Klimawandel, wenn diese Tätigkeit die negativen Auswirkungen des derzeitigen und erwarteten Klimas auf die natürliche und bebaute Umwelt, in der diese Tätigkeit stattfindet, und darüber hinaus verstärkt;

  • die nachhaltige Nutzung und den Schutz der Wasser- und Meeresressourcen, wenn diese Tätigkeit den guten Zustand von Unionsgewässern, einschließlich Binnen-, Übergangs- und Küstengewässer, oder den guten Umweltzustand von Meeresgewässern der Union in erheblichem Maß schädigt;

  • die Kreislaufwirtschaft sowie Abfallvermeidung und Recycling, wenn diese Tätigkeit zu einer erheblichen Ineffizienz bei der Materialnutzung in einer oder mehreren Phasen des Lebenszyklus von Produkten führt, unter anderem im Hinblick auf die Haltbarkeit, Reparaturfähigkeit, Nachrüstbarkeit, Wiederverwendbarkeit oder Recyclingfähigkeit der Produkte; oder wenn diese Tätigkeit zu einer deutlichen Zunahme der Erzeugung, Verbrennung oder Beseitigung von Abfall führt;

  • die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, wenn diese Tätigkeit – im Vergleich zur Lage vor Beginn der Tätigkeit – zu einem erheblichen Anstieg der Schadstoffemissionen in die Luft, das Wasser und den Boden führt;

  • gesunde Ökosysteme, wenn diese Tätigkeit den guten Zustand von Ökosystemen in erheblichem Maße schädigt.

Des Weiteren müssen auch soziale Mindestanforderungen erfüllt sein, um nach der Taxonomie als nachhaltige Wirtschaftstätigkeit eingeordnet werden zu können, wie sich aus Art. 3 c in Verbindung mit Art. 13 wie folgt ergibt.

Bei diesem „Mindestschutz“ handelt es sich um Verfahren, die von dem eine Wirtschaftstätigkeit ausübenden Unternehmen durchgeführt werden, um zu gewährleisten, dass die Grundprinzipien und Rechte aus den acht Kernübereinkommen, die in der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit festgelegt sind, befolgt werden, und zwar:

  1. das Recht, keiner Zwangsarbeit unterworfen zu werden,

  2. die Vereinigungsfreiheit,

  3. das Recht der Arbeitnehmer, sich zu organisieren,

  4. das Recht auf Tarifverhandlungen,

  5. gleiche Entlohnung für männliche und weibliche Arbeitnehmer für gleichwertige Arbeit,

  6. Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sowie

  7. das Recht, keiner Kinderarbeit unterworfen zu werden.

Im Positionspapier des EU-Parlaments zur Taxonomie vom 28. März 2019 (Establishment of a framework to facilitate sustainable investment, 28 March 2019) werden weitergehende soziale Mindeststandards vorgeschlagen.

Die Befolgung der Taxonomie richtet sich einerseits an die EU-Mitgliedsstaaten und andererseits an Finanzmarktteilnehmer, die Finanzprodukte als ökologisch nachhaltige Investitionen oder als Investitionen mit ähnlichen Merkmalen anbieten (s. Art. 4). Fakultativ können Banken, Investoren, Unternehmen oder auch Behörden die Taxonomie nutzen (s. Seite 8, Supplementary Report 2019 by the Technical Expert Group on Sustainable Finance).

Die EU-Kommission hat eine Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen einzurichten, die folgende Personen(gruppen) umfassen soll: die Vertreter der Europäischen Umweltagentur, der Europäischen Aufsichtsbehörden, der Europäischen Investitionsbank, des Europäischen Investitionsfonds, Sachverständige zur Vertretung einschlägiger privater Interessenträger und ad personam ernannte Sachverständige, die nachweislich über Kenntnisse und Erfahrungen in den von der Verordnung erfassten Bereichen verfügen (s. Art. 15).

 

3. Ausblick

Bis Ende 2019 sollen die Trilog-Verhandlungen zum Verordnungsentwurf zur Taxonomie abgeschlossen sein. Anscheinend plant die EU-Kommission im ersten Halbjahr 2020 Konsultationen zu künftigen delegierten Rechtsakten, welche technische Screening-Kriterien spezifizieren sollen (s. Seite 24, Präsentation zur Taxonomie von der Stakeholder-Konferenz am 24. Juni 2019, Technical Expert Group on Sustainable Finance).

Die Entwicklung einer Taxonomie für nachhaltige Tätigkeiten durch den Verordnungsentwurf wird Dreh- und Angelpunkt der weiteren Nachhaltigkeits-Maßnahmen sein und kann Klarheit zur Einordnung solcher Tätigkeiten schaffen. Gleichzeitig sollten die damit einhergehenden regulatorischen Vorgaben, z.B. Berichtspflichten, nicht dazu führen, dass Anbieter nachhaltiger Finanzprodukte im Vergleich zu Anbietern, die Finanzprodukte ohne Nachhaltigkeitsansatz vermarkten, in solch einem Maße belastet werden, dass dies zu etwaigen Wettbewerbsnachteilen führt, was letztlich wiederum den Zielen des EU-Aktionsplans zur Förderung von Sustainable Finance zuwider laufen würde.

 

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