Renewables Newsletter: Energiesammelgesetz - Bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung | Fieldfisher
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Renewables Newsletter: Energiesammelgesetz - Bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung

29/01/2019

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Germany

Am 1. Januar 2019 ist das Gesetz zur Änderung des EEG, des Energiesammelgesetz in Kraft getreten.

Am 1. Januar 2019 ist das Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes („EEG“), des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften (sog. „Energiesammelgesetz“) in Kraft getreten.

Der Gesetzgeber hat in § 9 Abs. 8 EEG 2017 die Pflicht von Anlagenbetreibern zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung ihrer Windenergieanlagen neu eingeführt. Die Regelung sieht vor, dass Windenergieanlagen mit Einrichtungen ausgestattet sein müssen, die dafür sorgen, dass diese nur dann in der Nacht rot blinken, wenn sich ein Luftfahrzeug in der Nähe befindet. Hierdurch soll das nächtliche Dauerblinken von Windenergieanlagen beendet und somit die Akzeptanz der Windenergie insgesamt erhöht werden.

Die Pflicht zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung gilt ausschließlich für Windenergieanlagen, die nach dem Luftverkehrsrecht tatsächlich nachts beleuchtet werden müssen. Insbesondere ältere Windenergieanlagen, deren maximale Bauwerksspitze (d. h. die Rotorblattspitze) eine Gesamthöhe von 100 Metern über Grund oder Wasser nicht überschreitet, müssen derzeit nachts nicht gekennzeichnet werden. Auch bezieht sich die Pflicht nur auf die Nachtkennzeichnung von Luftfahrthindernissen. Kennzeichnungen für die Schifffahrt sind dagegen nicht erfasst.

Die Pflicht ist technologieneutral ausgestaltet. Dies bedeutet, dass diese Pflicht durch alle luftverkehrsrechtlich zugelassenen Optionen erfüllt werden kann. Derzeit ist nur die Aktivradar- und die Passivradaroption luftverkehrsrechtlich zugelassen. Mit der vorliegenden Regelung werden wesentliche Grundlagen zur Nutzung einer weiteren, kostengünstigeren Technologie, die auf der Auswertung von Transpondersignalen von Luftfahrzeugen basiert, geschaffen. Die angestrebte Einführung dieser neuen Option zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung setzt jedoch noch die Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen („AVV“) voraus. Voraussichtliches Inkrafttreten der novellierten AVV ist im zweiten Halbjahr 2019. Unverändert von der Zulassung der Transpondertechnologie bleibt es weiterhin zulässig, die Pflicht zur Nachtkennzeichnung mit Aktiv- oder Passivradarsystemen zu erfüllen.

Die Pflicht zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung gilt ab dem 1. Juli 2020 sowohl für Neu- als auch für Bestandsanlagen. Wird gegen diese Pflicht verstoßen, ist eine Reduzierung der EEG-Vergütung vorgesehen. Zwar darf die Bundesnetzagentur auf Antrag insbesondere für kleine Windparks eine Ausnahme zulassen, sofern die bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung für diese Windparks wirtschaftlich unzumutbar ist. Allerdings handelt es sich hierbei um eine Ausnahmevorschrift. Sofern künftig die Transpondertechnologie luftverkehrsrechtlich zugelassen worden ist, dürfte es für fast alle Windparks zumutbar sein, die Pflicht der Nachtkennzeichnung zu erfüllen.

Unabhängig von der Ausstattung der Windenergieanlagen mit einer Nachtkennzeichnung und der technischen Umstellung, muss der Anlagenbetreiber auch künftig auf etwaige Auflagen und Nebenbestimmungen in der BImSchG-Genehmigung seiner Anlagen mit Bezug auf die Nachtkennzeichnung achten. Hier verursachen insbesondere Synchronisierungsauflagen mit benachbarten Windparks erhebliche technische und rechtliche Schwierigkeiten, die es zu lösen gilt.

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