Bundeskartellamt zu Preishöhenmissbrauch und Preis-Algorithmen (Lufthansa) | Fieldfisher
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Publication

Bundeskartellamt zu Preishöhenmissbrauch und Preis-Algorithmen (Lufthansa)

30/05/2018

Locations

Germany

Das Bundekartellamt hat am 29.5.2018 angekündigt, den Preisüberhöhungsmissbrauch der Lufthansa zunächst nicht weiter zu untersuchen.

Co-Autor: Michael Adam, Dr. Christian Bahr, Anita Malec, Friederike Pavese, Catharina Richter, Dr. Solvei Hartmannsberger.

Das Bundekartellamt (BKartA) hat am 29. Mai 2018 angekündigt, den Preisüberhöhungsmissbrauch der Lufthansa zunächst nicht weiter zu untersuchen. Die Preisentwicklung soll aber weiter intensiv beobachtet werden. Anlass waren die Preissteigerungen zwischen rund 10 % und knapp über 50 % nach der Insolvenz von Air Berlin. Das BKartA hat dabei klargestellt, dass auch überhöhte Preise durch Einsatz von Algorithmen der Missbrauchsaufsicht unterfallen. 
Nach der Insolvenz Air Berlins und Einstellung des Flugbetriebs im November 2017 erreichte die Lufthansa auf einigen innerdeutschen Strecken eine Monopolstellung. Dies nutzte die Airline und hob die Preise nach den Feststellungen des BKartA im Vergleich zum Vorjahr um durchschnittlich 25-30% an. Bei einzelnen Routen konnten Preissteigerungen zwischen rund 10 % und knapp über 50 % festgestellt werden. Daraufhin erreichten das BKartA zahlreiche Beschwerden. Der durchaus erhebliche Preisanstieg, rechtfertige aber nicht die Einleitung eines Missbrauchsverfahrens, entschied das BKartA:
 
• Markteintritt von EasyJet
Zum einen habe der Markteintritt von EasyJet durch Erwerb von 25 Jets, sowie Start- und Landerechten im Dezember 2017 zur Folge gehabt, dass die Preise umgehend wieder fielen.
 
• Kapazitätsrückgang
Zum anderen seien die Preise zudem bereits im Laufe des Insolvenzverfahrens gestiegen, da dieses einen Kapazitätsrückgang auf Seiten Air Berlins zur Folge hatte. Zeitweise fehlten 40% der Sitzplatzkapazität. Diese Entwicklung hätte es laut BKartA auch bei einer intakten Konkurrenzsituation gegeben.
 
Als unerheblich hat das BKartA den Umstand gewertet, ob die Preiserhöhungen auf einen Algorithmus oder bewusstes Handeln der Airline zurückzuführen waren: "Die Verwendung eines Algorithmus zur Preisfestsetzung entbindet ein Unternehmen selbstverständlich nicht von seiner Verantwortung."  
 
Link zum Fallbericht des BKartA

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