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Auf die Begründung kommt es an

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Beschränkungen es Online-Handels geraten zunehmend ins Visier der Kartellbehörden.

This article was first published in Lebensmittel Zeitung on 13 December 2013.

Beschränkungen es Online-Handels geraten zunehmend ins Visier der Kartellbehörden.

Um das Image ihrer Produkte zu schützen und zu verhindern, dass diese in vermeintlichen Billigportalen auftauchen, versuchen Markenartikler häufig, den Online-Vertrieb über ihre Vertriebsbedingungen einzuschränken. Umgekehrt wehren sich Online-Händler gegen angeblich unzulässige Benachteiligungen des Internethandels – zuletzt einige Male mit Erfolg.

Das Bundeskartellamt hat unlängst ein Verfahren gegen Gardena eingestellt, nachdem der den Gartenproduktehersteller zugesagt hatte, sein Rabattsystem so umzustellen, dass es Online-Verkäufe nicht mehr gegenüber Offline-Verkäufen benachteiligt. Das Kammergericht Berlin (Az. 2 U 8/09) hat im Fall Scout die Online-Plattformverbote in einem selektiven Vertriebssystem verworfen: Durch Verkäufe an Discounter habe der Schulranzenhersteller seine eigene Argumentation untergraben, wonach der Verkauf über Ebay oder Amazon dem Image der Produkte schade.

Ähnlich hielt das Landgericht Kiel (Az. 14 O 44/13) Plattformverbote in den (einfachen) Vertriebsverträgen von Casio für kartellrechtswidrig, weil der Hersteller die gleichen Produkte über Großhändler an Einzelhändler vertrieben hatte, die keinem Plattformverbot unterlagen.

Im Fall Gardena war die negative Beurteilung eines den Online-Handel benachteiligenden Rabattsystems durch das Bundeskartellamt kaum überraschend. Denn bei dem System handelte es sich nur um eine Spielart eines sogenannten Doppelpreissystems, bei dem für Online-Verkäufe schlechtere Einkaufspreise gewährt werden als für Offline-Verkäufe. Solche Doppelpreissysteme sind auch nach den Leitlinien der Europäischen Kommission für vertikale Beschränkungen grundsätzlich unzulässig.

Dagegen scheint sich das Bundeskartellamt mit seiner Beurteilung von Plattformverboten von den Leitlinien der EU-Kommission abzusetzen. Diese erlauben Plattformverbote unmissverständlich als Qualitätsanforderung an den Internet-Vertrieb. Sind Plattformverbote also eine zulässige Qualitätsanforderung oder eine nach der Gruppenfreistellungsverordnung über vertikale Vereinbarungen und auch sonst nicht freigestellte und damit verbotene  Kundengruppenbeschränkung?

Die Antwort auf diese Frage lautet: Es kommt im Einzelfall darauf an,

- ob die von einem Markenhersteller vorgebrachten Qualitätserwägungen für ein Plattformverbot stimmig sind,

- ob das Plattformverbot in seiner konkreten Reichweite (Totalverbot oder nur Verbot bestimmter Plattformen) erforderlich ist, um diesen Qualitätserwägungen gerecht zu werden,

- ob der Markenhersteller seine Qualitätserwägungen nicht selbst konterkariert, etwa indem er wie im Fall Scout Discounter beliefert.

Auf die Bedeutung des letzten Punktes weist das Bundeskartellamt besonders hin, und auch die Urteile des Kammergericht Berlin und das Landgericht Kiel heben auf Widersprüche in der Vertriebspolitik der betreffenden Markenhersteller abgehoben.

Nach den jüngeren Entscheidungen sollten Hersteller ihre Vertriebsbedingungen im Bereich Internet-Handel überprüfen: Klar ist, dass den Online-Handel diskriminierende Preis- oder Rabattsysteme grundsätzlich kartellrechtswidrig sind. Die weitere Entwicklung der Praxis zu Plattformverboten bleibt indessen abzuwarten.

Wesentlich ist zunächst, ob der Hersteller mit seinen Abnehmern über ein wirksames selektives Vertriebssystem verbunden ist. Damit darf er grundsätzlich seinen Händlern bestimmte sachlich nachvollziehbare Qualitätskriterien aufgeben, muss aber beispielsweise die Auswahl der Händler diskriminierungsfrei nach objektiven Kriterien treffen.

Außerhalb des selektiven Vertriebs dürften Plattformverbote schwer zu halten sein, weil kaum sichergestellt werden kann, dass sie von allen Einzelhändlern beachtet werden und somit ein gewisser Widerspruch im Vertriebssystem selbst angelegt ist, der von den Markenherstellern hingenommen wird. Bei selektivem Vertrieb sollte jedes Plattformverbot genauestens darauf überprüft werden, ob die zu seiner Begründung angeführten Qualitätserwägungen stimmig sind und der Markenhersteller sie nicht an anderer Stelle konterkariert. 

Michael Adam ist Partner der Kanzlei Fieldfisher in Hamburg.

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