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Erhascht man einen Blick in den Terminkalender eines beliebigen Steuerberaters, so wird dem Betrachter schnell auffallen, dass der 30. Juni 2023 (31. Oktober 2023 [Nachfrist nach neuen Informationen: 31. Januar 2024], auf Antrag verlängerbare Frist bis 31. März 2024) rot umkreist ist. Dies ist der Stichtag bis zu dem die Schlussabrechnungen für die verschiedenen Corona-Überbrückungshilfen zu erstellen sind.
Erhascht man einen Blick in den Terminkalender eines beliebigen Steuerberaters, so wird dem Betrachter schnell auffallen, dass der 30. Juni 2023 (verlängert bis 31. Oktober 2023 [Nachfrist nach neuen Informationen: 31. Januar 2024], auf Antrag verlängerbare Frist bis 31. März 2024) rot umkreist ist. Dies ist der Stichtag bis zu dem die Schlussabrechnungen für die verschiedenen Corona-Überbrückungshilfen zu erstellen sind.
Erhascht man einen Blick in den Terminkalender eines beliebigen Steuerberaters, so wird dem Betrachter schnell auffallen, dass der 30. Juni 2023 (verlängert bis 31. Oktober 2023 [Nachfrist nach neuen Informationen: 31. Januar 2024], auf Antrag verlängerbare Frist bis 31. März 2024) rot umkreist ist. Dies ist der Stichtag bis zu dem die Schlussabrechnungen für die verschiedenen Corona-Überbrückungshilfen zu erstellen sind.
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Unsere Anwälte stehen Ihnen bei allen Fragen zum Thema Corona-Überbrückungshilfen gerne zur Verfügung: GermanyCoronahilfen@fieldfisher.com
Dennis Hillemann Partner, Fachanwalt für Verwaltungsrecht +49 (0)40 87 88 698 526 dennis.hillemann@fieldfisher.com | Tanja Ehls Senior Associate +49 (0)69 204 342 168 tanja.ehls@fieldfisher.com |