Fonds - Compliance | Fieldfisher
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Fonds - Compliance

Der Fonds-Bereich lebt von der regulatorischen Compliance. So üben Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVGen), wie andere Finanzdienstleister auch, eine staatlich regulierte Profession aus. Ihre Verhaltenspflichten sind Teil eines öffentlich-rechtlichen Berufsstatuts, mit der Konsequenz, dass ihre Einhaltung aufsichtsbehördlich überwacht und geahndet wird und ihre nachhaltige Verletzung die Aufhebung der Erlaubnis durch die BaFin provozieren kann.

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Die meisten dieser Pflichten scheinen dem Gesetzgeber derart bedeutsam, dass er ihre Übertretung sogar als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu EUR 1 Million, z. T. sogar bis zu EUR 5 Millionen sanktioniert. 

Die Geschäftsführung einer KVG muss die Einhaltung der Wohlverhaltensregeln und Organisationspflichten sicherstellen – eine komplexe Aufgabe.

Im Zentrum steht dabei etwa die Interessenwahrungspflicht der KVG gemäß § 26 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 KAGB i. V. m. Art. 17-20 AIFM Level 2-VO, aus der zunächst institutionell eigenverantwortliches Handeln, insbesondere Weisungsfreiheit gegenüber der Verwahrstelle, aber auch gegenüber einem (namentlich in Spezialfonds üblichen) Anlageausschuss folgt, die aber durch die Möglichkeiten zur Auslagerung von Verwaltungstätigkeiten auf Dritte gem. § 36 KAGB i. V. m. Art. 75-82 AIFM-Level-2 VO beachtlich eingeschränkt werden kann. In der Folge sind stets umfassende berufsspezifische Sorgfaltspflichten zu beachten.

In ihrer Schrankenfunktion verlangt die Interessenwahrungspflicht dabei Prävention und Management von Interessenkonflikten  (§ 26 Abs. 2 Nr. 3, 27 Abs.1-5 KAGB; Art. 30–37 AIFM Level 2-VO), darunter nicht zuletzt beim Erhalt finanzieller Anreize („Kickbacks“; Art. 24, 30 lit. e AIFM Level 2-VO; § 2 Abs. 1 KaVerOV). Es gilt die Maxime: Konfliktprävention geht vor Konfliktbeseitigung. Der Prävention von Interessenkonflikten dient letztlich auch die Pflicht der KVG zu strikter Gleichbehandlung aller Anteilsinhaber (§ 26 Abs. 2 Nr. 6 und Abs. 3 KAGB).