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Denn in einer Vielzahl von Fällen wurden die Corona-Überbrückungshilfen auf Basis von Umsatzprognosen und prognostizierten Kosten bewilligt. Nachdem die Umsätze nun realisiert und die tatsächlichen Kosten angefallen sind, kann erst jetzt auf dieser Basis die tatsächliche Förderhöhe für das Unternehmen oder den Soloselbständigen ermittelt werden.
Je nach gewähltem Förderungsprogramm kann dies zu einer Bestätigung der erhaltenen Mittel oder gar zu Nach- oder Rückzahlungen führen.
Doch damit ist nicht abschließend geklärt, was der Steuerberater nun damit zu tun hat. Er ist sogenannter prüfender Dritte im Sinne des § 3 StBerG und damit eine der zentralen Figuren im Corona-Überbrückungshilfeverfahren. So beantragt er beispielsweise die Gewährung der Hilfe im Namen des tatsächlichen Antragstellers, prüft und bestätigt die Antragsvoraussetzungen und verantwortet die Schlussabrechnung.
Da seit dem 05. Mai 2022 die Schlussabrechnungen eingereicht werden können, gibt das diesem Beitrag den Anlass, der Frage nachzugehen, welche rechtlichen Pflichten den prüfenden Dritten bei der Erstellung der fälligen Schlussrechnungen zukommen.
A. Welche Aufgaben hat der Steuerberater als "prüfender Dritte"?
Die Antragstellung für viele Corona-Hilfsprogramme war lediglich durch einen prüfenden Dritten möglich. Diese Schlüsselfigur des prüfenden Dritten resultiert aus den Lektionen, die die Bundesregierung mit der anfänglichen Corona-Soforthilfe im März 2020 gezogen hat. Im Unterschied zu den Corona-Überbrückungshilfen sollten in diesem Startprogramm die zu verteilenden rund 13,5 Mrd. EUR kurzfristig und unbürokratisch an die Unternehmen und Soloselbständigen ausgezahlt werden.Die Besonderheit hierbei war, dass auf eine umfangreiche Nachweisprüfung bei der Antragstellung verzichtet wurde. Es genügte eine glaubhafte und strafbewehrte Versicherung der Antragsteller - schnell und unbürokratisch sollte die Hilfe erfolgen. Dem damaligen Modell war dadurch ein gewisses Missbrauchspotential inhärent.
Daher konnte die Antragstellung bei den folgenden Corona-Wirtschaftshilfen (Überbrückungshilfe I-IV inkl. III Plus sowie November- und Dezemberhilfe) ausschließlich durch einen prüfenden Dritten – z.B. durch einen Steuerberater – vorgenommen werden.
Grob umrissen hatte dieser die Prüfungsnachweise des Unternehmens / Soloselbständigen auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen, zu bestätigen und den Antragsteller bei weiteren Fragen zum Antragsverfahren zu beraten. Auf dieser Basis erhielt der Antragsteller dann – sofern die Antragsvoraussetzungen auch aus Sicht des Landes vorlagen – die Hilfsmittel in entsprechender Höhe.
Wie eingangs beschrieben, wurden die Corona-Wirtschaftshilfen vielfach auf Basis von prognostizierten Umsatzrückgängen und Fixkosten beantragt. Antragsberechtigte Unternehmen konnten somit frühzeitig auf der Basis von Prognosedaten Zuschüsse beantragen.
Die Förderbedingungen der Corona-Wirtschaftshilfen sehen vor, dass die endgültige Höhe der Billigkeitsleistung nun anhand der tatsächlich realisierten Geschäftsentwicklung zu ermitteln ist. An dieser Stelle kommt die Schlussabrechnung ins Spiel. Sie ist notwendig, um einen Abgleich zwischen den ursprünglich beantragen Zuschüssen und denen, die den Antragstellenden tatsächlich zustehen, vorzunehmen. Durchzuführen ist die Schlussrechnung durch den Steuerberater.
Einen detaillierten Leitfaden hat die Bundesregierung hier für prüfende Dritte zur Verfügung gestellt.
Als Ergebnis dieses Abgleichs können sich dann entsprechende Nachzahlungen an die Antragstellenden oder Rückforderungen von Zuschüssen ergeben.
B. Welche rechtlichen Pflichten hat der Steuerberater als "prüfender Dritte" bei der Schlussabrechnung?
Der Arbeitsauftrag des Steuerberaters ist damit klar: Es gilt innerhalb der Schlussrechnung darzulegen, ob sich der Sachverhalt so entwickelt hat, wie er ursprünglich prognostiziert war oder ob sich relevante Abweichungen ergeben haben. Für den prüfenden Dritten ist bei diesem Prozess von besonderer Bedeutung, welche rechtlichen Pflichten ihn dabei treffen.Zunächst verifiziert der Steuerberater die Angaben in den Schlussabrechnungen und steht rechtlich für deren Vollständigkeit ein. Er ist ferner rechtlich verpflichtet gegenüber der Antragstellung nachträglich aufgetretene Unrichtigkeiten anzugeben.
Andernfalls ergeben sich unter weiteren Umständen eine mögliche Strafbarkeit wegen (Beihilfe) zum Subventionsbetrug bzw. berufsrechtliche Konsequenzen. Bei Unsicherheiten ist daher anwaltliche Beratung aufzusuchen.
Prüfungsdichte bei Erstellung der Schlussabrechnung
Doch wie genau hat der Steuerberater die Angaben des Mandanten innerhalb der Schlussabrechnung zu prüfen, um den rechtlichen Anforderungen Genüge zu tun. Muss er den Antragsteller "komplett durchleuchten" oder muss er seine Angaben – wie bei der Antragstellung – lediglich plausibilisieren?
Die Bundesregierung teilt in 3.9. der FAQs zur Schlussabrechnung deutlich mit, dass die gemachten Angaben des Antragstellenden anhand geeigneter Unterlagen auf ihre Plausibilität hin zu prüfen sind. Dabei hat der Steuerberater kritisch zu würdigen, ob die im Rahmen der Auftragstätigkeit insgesamt gewonnenen Erkenntnisse, die Angaben des Antragstellenden nachvollziehbar erscheinen lassen.
Die Plausibilitätsprüfung sollte den prüfenden Dritten zu der Annahme veranlassen, dass die Anträge auf Schlussabrechnung im Namen des Antragstellenden in Übereinstimmung mit den Förderbedingungen der Corona-Wirtschaftshilfen gestellt werden.
Wie ist im Falle von Rechtsunsicherheiten umzugehen?
Im Rahmen der Schlussabrechnung kann es aus Sicht des Steuerberaters zu Rechtsunsicherheiten kommen. Was ist zu tun?
Ratsam ist es, diese Unsicherheiten der zuständigen Behörde zu kommunizieren. Über die elektronische Erklärung bei der Schlussabrechnung können weitergehende Informationen als "begleitendes Schreiben" eingereicht werden, um Unklarheiten zu minimieren. Dies hat die Behörde bei der Überprüfung der Schlussabrechnung zu beachten.
C. Sonderfälle bei der Erstellung der Schlussabrechnung
Abschließend wollen wir bestimmte rechtliche Konstellationen beleuchten, die in der kommenden Praxis auftauchen werden.I. Sonderfall 1: Der Steuerberater hat korrekt gehandelt, die Schlussabrechnung ist falsch
In dieser Konstellation hat sich der Steuerberater an die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz veröffentlichten Leitlinien und Prüfungshinweise gehalten. Die Fehlerhaftigkeit der Schlussabrechnung ergibt sich jedoch daraus, dass der Mandant manipulierte Unterlagen zur Verfügung gestellt hat.
Da sich der Steuerberater auf eine Plausibilitätsprüfung beschränken darf, besteht, wenn er die Prüfung den Berufsstandards entsprechend vorgenommen hat, keine Gefahr, sich wegen Subventionsbetrugs strafbar zu machen oder gegenüber dem Staat zu haften.
II. Sonderfall 2: Der Steuerberater ist bestrebt, eine korrekte Schlussabrechnung zu erstellen. Sein Mandant verbietet dies aus Angst vor einer Rückforderung der gewährten Corona-Hilfe
Mit der Einreichung der Schlussabrechnung bestätigt der Steuerberater, dass er die Angaben des Antragstellers auf ihre Plausibilität hin überprüft hat. Wenn er auf Drängen des Mandanten eine falsche Schlussabrechnung bestätigt, kann eine Strafbarkeit wegen (Beihilfe-) zum Subventionsbetrug vorliegen und Haftungsrisiken gegenüber dem Staat begründet werden.
In diesen Fällen ist es ratsam, das Mandat niederzulegen.
III. Sonderfall 3: Die Schlussabrechnung ist aufgrund des Fehlers des Steuerberaters falsch
Im letzten zu präsentierenden Fall, verletzt der Steuerberater die Bearbeitungsstandards und Prüfhinweise der Überbrückungshilfen und erstellt eine mangelhafte Schlussabrechnung. Objektiv wurde damit der Straftatbestand eines Subventionsbetrugs verwirklicht, weil unrichtige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen im Namen des Mandanten gemacht wurden.
Eine tatsächliche Strafbarkeit erfordert aber auch, dass der Steuerberater den subjektiven Tatbestand des Subventionsbetrugs erfüllt. Dafür muss er mit Blick auf die Unrichtigkeit der Schlussabrechnung jedenfalls "leichtfertig" gehandelt haben.
Dies wird die Staatsanwaltschaft in jedem Einzelfall hinreichend überprüfen. In diesem Fall ist unbedingt anwaltliche Beratung aufzusuchen.
Über den Autor
Dennis Hillemann ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Partner im Verwaltungsrecht (vor allem Verwaltungsprozessrecht) im Hamburger Büro von Fieldfisher. Er berät Unternehmen und den öffentlichen Sektor, vor allem in komplexen Rechtsfragen des Öffentlichen Rechts und bei Streitigkeiten. Er berät seit mehreren Jahren auch im Fördermittelrecht.Melden Sie sich für unseren Newsletter an
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