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Insight

Leibrenten und Überbrückungshilfe

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Zuletzt erreichen uns im Rahmen der Überbrückungshilfe Anfragen zu der Förderfähigkeit von Zahlungen innerhalb von Familienunternehmen an Elternteile, die von den Bewilligungsstellen als "Leibrenten" abgelehnt werden. Bei Betriebsübergaben im familiären Kontext ist es üblich, dass die Kinder, die den Betrieb übernehmen, Versorgungszahlungen an die Eltern leisten. Die Bewilligungsstellen gehen nun dazu über, diese zunehmend als sogenannte "Leibrenten" abzulehnen.

Solchen Zahlungen wird eine Förderfähigkeit von den Bewilligungsstellen häufig im Rahmen der Antragstellung unter Fixkostenpunkt 10 "Versicherungen, Abonnements und andere feste betriebliche Ausgaben" für die "Versorgungsrente" versagt. Als Begründung wird dann zum Beispiel angegeben, dass diese Fixkosten aus Sicht der Behörde als Leibrenten eingestuft wurden. Gemäß der FAQ des Bundes zur Überbrückungshilfe IV wären Leibrenten (Punkt 2.4, Nr. 10, Negativliste) von der Förderung ausgeschlossen.

Doch sind wirklich alle Versorgungsleistungen an Eltern Leibrenten? Was sind die wichtigsten Abgrenzungskriterien?

Klar ist: Wird die Zahlung ausdrücklich als "Leibrente" bezeichnet, ist eine rechtliche Argumentation schwierig. Aber das ist nicht immer der Fall. Häufig gibt es andere Bezeichnungen. Das EStG weist keine eigene Definition der Leibrente auf. Er ist ein vom bürgerlichen Recht abweichender und damit eigener steuerlicher Begriff. Danach werden unter Leibrente gleich bleibende Bezüge in Geld, Sachleistungen wie freie Kost und Logis, Strom, Wasser, Heizung, Kleidung, Zahlung der Krankenversicherung, von Steuern und anderen Aufwendungen verstanden, die für die Dauer der Lebenszeit einer Bezugsperson gezahlt werden. Private Leibrenten sind z. B. Versorgungsleistungen, die anlässlich der Übergabe von Vermögen vereinbart werden, oder Leibrenten, die im Austausch mit einer Gegenleistung gezahlt werden.

Sind die Leistungen hingegen ungleichmäßig oder abänderbar, liegt eine dauernde Last vor.

Mithin wäre festzustellen, wann eine Leistung gleichmäßig wäre. Gleichmäßige Leistungen liegen vor, wenn sie ihrer Höhe nach zahlen- oder wertmäßig festgelegt sind. Eine Leibrente liegt daher nicht vor, wenn der Berechtigte keinen Anspruch auf zahlenmäßig oder wertmäßig festgelegte Zuwendungen hat, sondern ihm angemessene, standesgemäße oder ähnlich abgegrenzte Zahlungen zu leisten sind. Eine Leibrente ist auch dann nicht gegeben, wenn der Umfang der einzelnen Bezüge, die der Empfänger erhalten soll, von den Verhältnissen abhängt, die jeweils im Zeitpunkt der Zahlung bestehen.

Es ist für die Praxis dann immer die Frage, ob die Zahlungen tatsächlich in dieser Form gleichmäßig sind. Hierzu beraten wir bereits Fälle, in denen diese Frage im Raum steht.

Was auch eine Rolle spielen kann: Sollte nach der Definition eine Leibrente vorliegen, bliebe jedoch die Möglichkeit zu prüfen, ob eine Umwandlung einer Leibrente in eine dauernde Last nachträglich möglich wäre. Dies wäre ein weiterer denkbarer Ansatzpunkt, um der Behörde entgegenzutreten.

Bitte beachten Sie: Es kommt immer auf den Einzelfall an. Gerne beraten wir Sie zu dieser Thematik.
 

Wenn Sie Unterstützung im Rahmen der Corona-Überbrückungshilfen zu einem negativen Bescheid benötigen, melden Sie sich gerne bei uns.          
 
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Über die Autoren

Dennis Hillemann ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Partner im Verwaltungsrecht (vor allem Verwaltungsprozessrecht) im Hamburger Büro von Fieldfisher. Er berät Unternehmen und den öffentlichen Sektor, vor allem in komplexen Rechtsfragen des Öffentlichen Rechts und bei Streitigkeiten. Er berät seit mehreren Jahren auch im Fördermittelrecht.
 
Tanja Ehls begleitet als Rechtsanwältin im Frankfurter Büro von Fieldfisher regelmäßig Zuwendungsempfänger bei der Antragstellung und Abstimmung mit dem Zuwendungsgeber sowie bei der Dokumentation und dem Berichtswesen. Sie berät zudem zu zuwendungsrechtlichen Einzelfragen sowie zu begleitenden beihilferechtlichen und vergaberechtlichen Aspekten. Zu ihren Mandanten gehören Unternehmen in Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozessen, Ministerien und Behörden, Hochschulen und Forschungseinrichtungen.
 
 

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